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Herrschaftsrechte

Der Begriff Herrschaftsrechte ist eine moderne Wortschöpfung der Geschichtswissenschaft, kein Quellenterminus. Er bezeichnet die Summe der Rechte, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf Herrschaft gründeten. In den Rechtsquellen aus diesen Epochen traten diese Rechte meist einzeln auf.

Herrschaftsrechte umfassten sowohl die Schutzrechte und Schutzpflichten einer Herrschaft gegenüber den ihr Unterstellten als auch das Recht der Herrschaft auf Abgaben (Feudallasten) und Steuern in Naturalien oder Geld sowie auf Dienste zur Abgeltung des herrschaftlichen Aufwands. Die Herkunft einzelner Herrschaftsrechte ist umstritten, zumal diese auch mehrere Wurzeln haben können. In ihrer Menge spiegelt sich die Vielfalt der Herrschaftsformen, wie Personen-, Leib-, Grund-, Gerichts-, Landes-, Stadt- und Kirchenherrschaft, aber auch die grosse Zahl der Herrschaftsträger, die vom Hausvater bis zum König reichte. Die Herrschaftsrechte stellten schon im Mittelalter Vermögenswerte dar, die fast ungehindert geteilt, vererbt, getauscht, verpfändet, geschenkt oder veräussert werden konnten. Dies verlieh ihnen den Charakter von privatem Eigentum. Sie waren keiner Verjährung unterworfen, und viele bestanden bis zur Ablösung der Feudallasten im 19. Jahrhundert.

Formen von Herrschaftsrechten

Personenherrschaft

Frühe Herrschaftsrechte beruhten auf der Munt, der Schutz- und Befehlsgewalt des Hausherrn über Familie, Gesinde und Gäste (Hausrecht). Aus ihr leiteten der König, der Adel und die hohe Geistlichkeit ihre Herrschaft über die ihnen freiwillig oder zwangsweise unterstellten Schutzbefohlenen ab. Elemente der Munt erhielten sich in der Vormundschaft als Beistandschaft über Witwen und Waisen. Ebenfalls aus der Personenherrschaft erwuchsen unterschiedliche Formen der Vogtei. Vögte vertraten die ledige oder verwitwete Frau vor Gericht, bei Abwesenheit des Ehemanns auch die verheiratete. Herrschaftliche Vögte übten die Schutz- und Gerichtsherrschaft über ihre in Personenverbänden organisierten Vogteileute aus. Kastvögten (Kastvogtei) war der Schutz geistlicher Institutionen anvertraut, über deren Familia sie die Gerichtsbarkeit innehatten. Der Reichsvogt vertrat die Herrschaft in Teilgebieten des Reichs.

Trotz unterschiedlichen Umfangs und Inhalts waren Vogteien Ämter, deren Gerichtsbefugnisse den Auftrag beinhalteten, Unschuldige unter den Vogteileuten zu schützen, Schuldige auszuliefern oder zu bestrafen. Sie gaben dem adeligen Vogt die Zwangsgewalt, die Vogteileute zum Gericht aufzubieten und sie zu Abgaben (Vogteizins) anzuhalten (Landvogt).

Grund- und Gerichtsherrschaft

Viele Herrschaftsrechte sind mit der Grundherrschaft verknüpft, so die bäuerliche Leihe mit dem Recht auf den Ehrschatz, einer am Boden haftenden Handänderungssteuer, insbesondere aber Twing und Bann als herrschaftliche Gebots- und Zwangsgewalt im Dorf- und Gerichtsbezirk. Mit der Grundherrschaft war ursprünglich die Niedergerichtsbarkeit, also die Befugnis zur Rechtssprechung bei kleineren Delikten, die mit Bussen geahndet wurden, sowie das Zivilgericht bei Klagen um Güter und Geldschuld verbunden. Infolge der allgemeinen Teilbarkeit von Gericht und Herrschaft kam das Gerichtswesen vielfach in andere Hände und entwickelte sich zur lokalen niederen Gerichts- oder Twingherrschaft.

Auch andere Herrschaftsrechte, die an der Grund- und Gerichtsherrschaft hingen, konnten bei einer Herrschaftsteilung verschiedenen Inhabern zufallen. Sie sind ab dem 14. Jahrhundert in Hofrechten, Offnungen und Twingrechten überliefert. Hierzu zählten Rechte auf die Wassernutzung (Bewässerung, Antrieb von Wasserwerken), auf die Konzessionierung und Besteuerung grundherrlicher Ehaften (Tavernen, Mühlen, Trotten usw.), auf Gebühren für die Nutzung von Wald (Acherum, Holzzins) und Allmend (Einschlagszins), auf die Pfandauslösung für entlaufenes Vieh und entflogene Bienenvölker sowie auf Frondienste. Der Gerichtsherr hatte das Recht auf Gerichtseinkünfte. Vom 15. Jahrhundert an zogen Landesherren solche Herrschaftsrechte gegen den Widerstand der privaten Herrschaftsinhaber an sich. Im Ancien Régime verdrängte der Obrigkeitsstaat schliesslich Grund- und Gerichtsherren aus immer mehr Herrschaftsrechten und sicherte sich so nach und nach die Oberaufsicht über Allmenden, Forste, Reisgründe (Flussläufe und Flussufer) und auf die Konzessionierung der Ehaften.

Leibherrschaft

Weitere spätmittelalterliche Herrschaftsrechte sind als Überbleibsel der früheren Leibeigenschaft zu deuten: Beim Tod eines Eigenmannes hatte der Herr ursprünglich ein Erbrecht an dessen Fahrhabe, das sich später auf einen Anteil, den Fall, reduzierte, der ohne Rücksicht auf die persönliche Freiheit oder Unfreiheit des Bauern als Reallast auf dem Leihegut lag. In derselben Zeitspanne ersetzten blosse Steuern weitere leibherrschaftliche Herrschaftsrechte: Der ehemalige Schollenzwang des Hörigen samt Nachjagerecht des Herrn wurde zur Vermögenssteuer beim Wegzug (Abzugsrecht) und das  Verbot für Frauen, ausserhalb der Ehegenossame zu heiraten, konnte durch die Zahlung einer Ehesteuer ausser Kraft gesetzt werden. Auf Druck der Landesherren, die nur Freie zum Dienst für den Staat (Tellen, Steuern, Militärdienst) aufbieten konnten, kam im 15. Jahrhundert die Ablösung der Leibeigenschaft in Gang: An der Person haftende Herrschaftsrechte, einschliesslich der Kopfsteuern, wurden in jährliche Zinse vom Leihegut umgewandelt oder durch eine einmalige Geldzahlung abgelöst.

Stadtherrschaft

Aus dem Hofrecht des Stadtherrn und seiner Herrschaft über den Stadtboden leitete sich das Hofstättenrecht ab: Die Hofstätten wurden zu freiem Eigen an Stadtsiedler abgegeben, die im Gegenzug Zins, Steuern, Wacht-, Kriegs- und Frondienste zum Unterhalt der vom Stadtherrn autorisierten Stadtbefestigung zu leisten hatten. Ausserhalb der Stadt wohnende Ausbürger hielten ihr Bürgerrecht mit der Zahlung eines Udels aufrecht. Im Zuge der spätmittelalterlichen Kommunalisierung übernahmen die Städte vom Stadtherrn sukzessive die städtischen Herrschaftsrechte, neben der Gerichts-, Steuer- und Militärhoheit auch die Rechte auf Märkte, Zölle, Masse und Gewichte, das Geleit und die eigene Münze. Städtische Herrschaftsrechte sind in den Stadtrechten vom 12./13. Jahrhundert an überliefert.

Kirchenherrschaft

Zur Kirchenherrschaft gehörte das aus dem grundherrlichen Eigenkirchenrecht gewachsene und später von geistlichen oder weltlichen Kirchherren als Eigentümer oder Lehensinhaber ausgeübte Patronatsrecht zum Schutz und Unterhalt einer Pfarrkirche bzw. eines Kirchenamtes. Es war mit dem Recht der Anstellung oder Absetzung eines Geistlichen und dessen Einsetzung in die Pfründe verbunden. Das Kirchenpatronat umfasste das Recht auf den Zehnt und auf den Neubruch- oder Novalzehnt, das einer generellen Besteuerung der landwirtschaftlichen Produktion eines Kirchenbezirks gleichkam. Der Primiz, das Recht auf erste Feldfrüchte und Jungtiere, stand dem Geistlichen (Kirchherr oder Vikar) zu.

Von der Adels- zur Landesherrschaft

Spätmittelalterliche Adelsherrschaften stellten die höhere Ebene von Herrschaft dar; sie beruhten wie die Twingherrschaften auf dem Besitz von Lehen oder auf Eigentum an Grund- und Gerichtsherrschaften. Die vom Adel ausgeübte Hochgerichtsbarkeit gehörte als provinziale Reichsbefugnis zum Rechtskreis der Landgrafschaften. Das Landgrafenamt bestand in der Richtergewalt über Offizialdelikte als Teil des Landfriedensschutzes und schloss vom 14. Jahrhundert an auch das Blutgericht in eigenen Landgerichten ein. Mit dem Landgrafenamt verbanden sich neben dem Recht zum Aufgebot an die Landtage als besonders ertragreiche Herrschaftsrechte die Regalien, unter anderem Rechte auf die Konfiskation der Habe geächteter oder hingerichteter Straftäter, auf den Erbfall bei Illegitimen und Fremden, auf herrenloses Gut, auf Forst, Jagd und Fischerei, Zoll und Geleit, auf Salzgewinnung und Bergbau. Die in Offnungen verzeichneten Herrschaftsrechte beinhalteten keine «staatliche» Befehlsgewalt des Landgrafen, weder Militär- noch Steuerhoheit noch das Recht auf Fuhrdienste.

Vom 15. Jahrhundert an gingen Adelsherrschaften und Landgrafschaften durch Pfandschaft, Kauf oder Eroberung zumeist an Städte über, die ihre Landes- und Territorialherrschaft in der Folge meist auf kleinräumiger Struktur und dem Rechtsanspruch der Landgerichte aufzubauen begannen. Heerbann, Fuhrdienste und Steuern wurden von den Landesherren trotz fehlender verbriefter Rechte sukzessive eingeführt, was zu Widerstand führte, wie zum Beispiel im Berner Twingherrenstreit.

Der Eid

Zu allen Formen von Herrschaft gehörte das Recht des Herrn auf die periodische Eidleistung der Untergebenen zur Anerkennung der Herrschaftsrechte und der aus ihnen resultierenden Pflichten. Der Eid und damit der Gewissenszwang waren beim weitgehenden Fehlen polizeilicher Hilfsmittel die unabdingbare Stütze jeglicher Machtausübung. Im 16. und 17. Jahrhundert übernahm die Landesherrschaft das alte Instrument und führte den Untertaneneid ein (Huldigung).

Umwandlung in Staatsmonopole

Schon die Landesherrschaften hatten als Vorläufer des modernen Staates vom Ende des Spätmittelalters an auf die Abschaffung der mittleren halbstaatlichen Form von Herrschaft und der mit ihr verbundenen Herrschaftsrechte zugunsten des Staates und seiner Monopole wie Landesverteidigung, Landesverwaltung, Gerichte, Zölle und Steuern hingearbeitet. Durch die Invasion der franzörischen Truppen in die Schweiz 1798 wurde der Umbruch der bestehenden Ordnung beschleunigt. Während der Helvetik wurden die ersten Gesetze zur Abschaffung der «Feudal-Rechte» erlassen (4. Mai und 10. November 1798). Ab 1803 hoben die Kantone – zunächst die west- und südschweizerischen, dann auch die deutschschweizerischen – die Herrschaftsrechte samt der als Feudallasten betitelten Steuern und Dienste auf. Eine Entschädigung der Inhaber von Herrschaftsrechten unterblieb zumeist. Unter den Herrschaftsrechten hielt sich der Zehnt am längsten, nämlich bis mit generellen Steuern ein Ersatz für die Naturalsteuer gefunden war.

Quellen und Literatur

  • Dt. Rechtswb. 5, 871
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Herrschaftsrechte", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 09.11.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008979/2006-11-09/, konsultiert am 10.12.2023.