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Kodifikation

Eine Kodifikation ist eine systematische, ein ganzes Rechtsgebiet wie zum Beispiel das Strafrecht oder das Privatrecht umfassende, möglichst vollständige, gedanklich und technisch einheitliche Regelung, die ein Gesetzbuch oder einen Kodex bildet.

Kodifikationen der Aufklärung

Im 18. Jahrhundert entstand im aufgeklärten Europa eine eigentliche Kodifikationsbewegung, die von der Überzeugung geprägt war, dass jede Rechtsform vor der Vernunft standhalten müsse und dass sich menschliches Verhalten nach aus der Vernunft abgeleiteten Normen beurteilen lasse. Eine Vorläuferin dieser Entwicklung war die bayrische Gesetzgebung (1751-1756), die jedoch noch nicht als naturrechtliche gilt. Ihren ersten Höhepunkt erreichte die Kodifikationswelle dieser Epoche mit dem Allgemeinen Landrecht für die preussischen Staaten, das 1794 amtlich publiziert wurde. Diese Kodifikation zeichnet sich durch ihre Ausführlichkeit, Vollständigkeit und Konsistenz aus. Nebst Privatrecht umfasst sie auch öffentliches Recht, was einmalig blieb. Vor allem in Österreich und Frankreich, aber auch in Bayern wurden diverse Einzelkodifikationen geschaffen, die Vorbildcharakter für weitere europäische Kodifikationen des Privat- und Strafrechts erlangten. In Österreich trat 1803 das von Franz Anton Felix von Zeiller redigierte Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Übertretungen in Kraft. Der gleiche Gelehrte schuf mit dem 1811 veröffentlichten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer (ABGB) auch für das Privatrecht eine systematische Grundlage. In Bayern verfasste Paul Johann Anselm von Feuerbach das dem aufkommenden Liberalismus entsprechende und daher oft rezipierte Bayerische Strafgesetzbuch von 1813. Als Folge der Französischen Revolution wurde in Frankreich 1791 die erste Fassung des Code pénal erlassen. Die revidierte Version von 1810 diente in vielen Gebieten, die während der Koalitionskriege von Frankreich besetzt worden waren, als Gesetzesvorlage. 1804 erschien der unter der Federführung von Jean Etienne Marie Portalis verfasste Code Napoléon, 1806 der Code de procédure civile und 1807 der Code de commerce. Die französischen Kodifikationen bestechen durch ihre Präzision und begriffliche Klarheit, der Code pénal, vor allem in der ersten Fassung, fällt zudem durch die Strenge der angedrohten Strafen auf. Der stark vom Droit Coutumier (Gewohnheitsrecht) geprägte Code Napoléon, der auch unter der Bezeichnung Code civil bekannt ist, statuiert bürgerliche Rechtsgleichheit und Freiheit der Individualsphäre. Daneben enthält er auch gewisse Ansätze zur Wahrung sozialer Rechte.

Kodifikationen der Helvetik

Während der Helvetik wurden Anstrengungen zur Kodifikation des schweizerischen Straf- und Privatrechts nach französischem Vorbild unternommen. Bereits 1799 entstand das Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik, das auf einer Übersetzung des Code pénal von 1791 beruhte und diesen mit wenigen Anpassungen übernahm. Die umfassende Beschreibung der Vergehen und die ausführliche Regelung des Strafverfahrens waren geplant, wurden jedoch nicht realisiert. Das als äusserst hart kritisierte Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik fand bei der Bevölkerung nur schlechte Akzeptanz; daran änderten auch die nachträglichen Verbesserungen nichts, die dem Richter mehr Möglichkeiten zur Strafmilderung einräumten. Mit dem Inkraftreten der Mediationsakte von 1803 wurde das Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik in den meisten Kantonen hinfällig.

Noch weniger erfolgreich waren die Versuche einer Kodifikation des Privatrechts auf nationaler Ebene. Von dem geplanten privatrechtlichen Gesetzbuch (in Bearbeitung ab 1800), das sich zugleich an Entwürfen zu einem französischen Code civil und am tradierten schweizerischen Recht hätte orientieren sollen, wurden nur einzelne Erlasse verwirklicht. Bereits 1801 wurde das Vorhaben aufgegeben.

Kantonale Kodifikationen

Nach dem Scheitern der helvetischen Republik erlangten die Kantone wieder die legislative Gewalt (Gesetze). Die Kantone versuchten nun, die Satzungen und die Landrechte aus dem Ancien Régime mit den neueren Kodifikationen in Einklang zu bringen, indem sie das Privat- und Strafrecht teilweise revidierten oder gesamthaft neu kodifizierten. Bei der Redaktion der Gesetzbücher dienten vor allem die französischen und österreichischen Kodexe sowie das auf dem bayrischen beruhende badische Strafgesetzbuch als Vorlagen. Das Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik behielt als erstes gesamtschweizerisches Strafgesetzbuch in den Kantonen Bern (ohne Berner Jura, wo der Code pénal von 1810 galt), Waadt, Solothurn, Thurgau, Luzern und Basel bis zum Erlass eigener Kodifikationen als subsidiäre Rechtsquelle Gültigkeit. Die ersten Strafrechtskodifikationen nach der Helvetik erliessen die neuen Kantone Aargau, St. Gallen und Tessin. Der Kanton Waadt ergänzte das Peinliche Gesetzbuch der helvetischen Republik durch den Code correctionel; der Kanton Genf änderte den napoleonischen Code pénal von 1810, den er unter französischer Herrschaft erhalten hatte, verschiedentlich ab. Bis 1931 gaben sich ausser Uri und Nidwalden alle Kantone eigene Strafrechte.

Strafrechtliche Kodifikationen vor 1931
Strafrechtliche Kodifikationen vor 1931 […]
Privatrechtliche Kodifikationen vor 1907
Privatrechtliche Kodifikationen vor 1907 […]

Ähnlich verhielt es sich mit den privatrechtlichen Kodifikationen. Bis auf wenige Ausnahmen schufen sich die Kantone eigene Zivilgesetzbücher. Diese lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Am Code civil orientierten sich vor allem die westschweizerischen Kantone und das Tessin, am Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer (ABGB) eine Gruppe Kantone um Bern. Eine dritte Gruppe lässt sich auf das 1853-1855 in Kraft gesetzte Zürcher Privatrechtliche Gesetzbuch (PGB) von Johann Caspar Bluntschli zurückführen, das die erste deutschrechtliche Kodifikation darstellt. Einzelne Kantone regelten ihr Privatrecht nur teilweise. Ohne Privatrechtskodifikation blieben Uri, Schwyz, Obwalden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Mit der Übertragung umfassender legislativer Kompetenzen an den Bund kurz vor Ende des 19. Jahrhunderts endet die eigentliche Ära der kantonalen Kodifikationen.

Unter den Privatrechtskodifikationen sind neben Bluntschlis Werk besonders das Zivilgesetzbuch für den Kanton Bern von Samuel Ludwig Schnell, das Bürgerliche Gesetzbuch für den Kanton Luzern von Kasimir Pfyffer von Altishofen, das solothurnische Zivilgesetzbuch von Johann Baptist Reinert, das Aargauische Bürgerliche Gesetzbuch, das Glarnerische Bürgerliche Gesetzbuch von Johann Jakob Blumer und das Civilgesetzbuch von Graubünden von Peter Conradin von Planta zu erwähnen.

Eidgenössische Kodifikationen

"Für die Souveränität der Kantone, gegen das schweizerische Strafgesetzbuch – stimmen Sie Nein! Liberale Partei Neuenburg." Plakat gegen die Einführung des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die Abstimmung vom 3. Juli 1938, gestaltet von Noël Fontanet und gedruckt bei Paul Attinger in Neuenburg (Privatsammlung).
"Für die Souveränität der Kantone, gegen das schweizerische Strafgesetzbuch – stimmen Sie Nein! Liberale Partei Neuenburg." Plakat gegen die Einführung des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die Abstimmung vom 3. Juli 1938, gestaltet von Noël Fontanet und gedruckt bei Paul Attinger in Neuenburg (Privatsammlung). […]

Weder die Mediationsakte von 1803 noch der Bundesvertrag von 1815 haben den Bund zur Rechtssetzung im Bereich des Straf- und des Privatrechts befugt. In den Anfang der 1830er Jahre vorgelegten Entwürfen zur Revision des Bundesvertrags (Rossi-Plan) waren solche Befugnisse ebenfalls nicht vorgesehen. Auch 1848 blieben Bestrebungen, dem neu gegründeten Bundesstaat solche Kompetenzen partiell zu erteilen, noch erfolglos. Erst die Verfassung von 1874 erlaubte dem Bund eine beschränkte gesetzgeberische Tätigkeit im Privatrecht, 1898 schliesslich folgte die Ermächtigung zur umfassenden Regelung des Straf- und Privatrechts. Aufgrund dieser neuen Kompetenzen schuf der Bund mehrere grosse Gesetzeswerke: 1879 bzw. 1881 und 1903 das Immaterialgüterrecht, 1881 bzw. 1911 das Obligationenrecht, 1889 das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1907 das Zivilgesetzbuch sowie 1937 das Strafgesetzbuch. Letzteres trat erst 1942, fast ein halbes Jahrhundert nach der Schaffung der Verfassungsgrundlage, in Kraft.

Quellen und Literatur

  • Pfenninger, Heinrich: Das Strafrecht der Schweiz, 1890.
  • Thormann, Philipp; Overbeck, Alfred von (Hg.): Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. September 1937, 3 Bde., 1940-1943.
  • Liver, Peter: «Einleitung. Artikel 1-10 ZGB», in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht 1, 1966, S. 7-78.
  • Elsener, Ferdinand: «Geschichtliche Grundlegung. Rechtsschulen und kantonale Kodifikationen bis zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch», in: Grossen, Jacques-Michel et al. (Hg.): Schweizerisches Privatrecht 1, 1969, S. 1-239.
  • Tuor, Peter: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, neu bearb. und ergänzt von Bernhard Schnyder und Jörg Schmid, 199511, S. 1-31.
  • Schnyder, Bernhard: «Allgemeine Einleitung zu den Art. 1-10», in: Gauch, Peter; Schmid, Jörg (Hg.): Einleitung: Art. 1-7 ZGB, bearb. von Max Baumann, 19983 (Zürcher Kommentar zum Privatrecht, 1/1).
  • Solimano, Stefano: Verso il Code Napoléon. Il Progetto di codice civile di Guy Jean-Baptiste Target (1798-1799), 1998.
  • De Biasio, Giorgio: Introduzione ai codici di diritto privato svizzero, 1999.
  • Caroni, Pio: Gesetz und Gesetzbuch. Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte, 2003.
  • Stratenwerth, Günter: Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil, 20053.
Weblinks

Zitiervorschlag

Eva Petrig Schuler: "Kodifikation", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.09.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009605/2021-09-22/, konsultiert am 03.12.2024.