Die Ehe wurde im Gebiet der heutigen Schweiz schon in den germanischen Stammesrechten geregelt. Die Burgunderrechte (6. Jh.) und die Alemannenrechte (7. Jh.) legten Vorschriften für die Form der Kaufehe fest: Der zukünftige Ehemann erwarb die Verfügungsgewalt über seine ihm bald zugehörige Frau (mundium). Dies geschah auf Grundlage eines Realvertrages, der sogenannten Verlobung, zwischen den Familien. Nach der Begleichung des Kaufpreises (pretium nuptiale) wurde die zukünftige Ehefrau ihrem Ehemann übergeben (Trauung), was von einer Reihe von Ritualen begleitet war: Der Heimführung in den gemeinsamen Haushalt, dem Beschreiten des Ehebettes und dem Beischlaf. Der Vollzug der Ehe wurde mit der Morgengabe des Mannes an seine Frau bezeugt und markierte den Beginn der Lebensgemeinschaft. In den germanischen Stammesrechten sind auch Überreste der Raubehe zu fassen, an die heute noch gewisse Traditionen erinnern. So ist zum Beispiel im Gewohnheitsrecht von La Neuveville oder in den statuti von Locarno und des Maggiatals der Brauch verankert, den Hochzeitszug mit einer Sperre aufzuhalten.
Unter dem Einfluss der Kirche wich die Kaufehe bald der Ehe im gegenseitigen Einverständnis (Konsensualvertrag). Mit der Verlobung verpflichteten sich Mann und Frau wechselseitig, sich zu Eheleuten zu nehmen. Vollzogen wurde das Versprechen mit der Trauung, zu der das Geleiten in den gemeinsamen Haushalt und der eheliche Beischlaf gehörten. Die Kirche beschränkte sich zuerst darauf, diese Verbindung zu segnen. Die sakramentale Auffassung der Ehe als Vereinigung von Christus mit der Kirche stand im Widerspruch zum Eheverständnis der Germanen, das auch Polygamie, Inzest und Ehescheidung beinhaltete. Im Kampf gegen diese Praktiken konnte die Kirche die rechtliche Kontrolle über die Ehe schrittweise an sich ziehen. In karolingischer Zeit erwirkte sie zuerst die Zuständigkeit für die Bereiche Inzest (Ehehindernisse) und Ehebruch, später für die Scheidung. Nach und nach gelangte sie auch in den Besitz von legislativen Kompetenzen, die sie im 11. Jahrhundert definitiv übernahm. Ab dem 11. und 12. Jahrhundert unterstand die Ehe also auch im Gebiet der Schweiz dem kanonischen Recht (Kirchenrecht) und den bischöflichen Gerichten (Offizialat). Deren Zuständigkeit wurde 1370 im Pfaffenbrief zwar anerkannt, doch war dieser bezüglich der geistlichen Gerichtsbarkeit sehr restriktiv. Unter Papst Alexander III. (1159-1181) setzte sich die Konsensehe durch: Die Ehe galt von nun an bereits durch die frei ausgesprochene Einwilligung beider anwesenden Gatten als geschlossen, weshalb sich die Praxis einbürgerte, Ehen heimlich einzugehen. Dagegen ergriff die Kirche ab dem 13. Jahrhundert Massnahmen, durch die der Eheschluss an gewisse Formalitäten geknüpft werden sollte, wie die öffentliche Bekanntmachung, das öffentlich ausgesprochene gegenseitige Einverständnis und die kirchliche Trauung. Diese Vorschriften erlangten jedoch als Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit des Eheschlusses noch keine allgemeine Gültigkeit.
Mit der Reformation änderte sich die Situation. Die Kritik der Reformatoren führte zu Neuerungen: Die Ehegesetzgebungen der reformierten Staaten erhoben die kirchliche Trauung zum Obligatorium und schrieben die Führung von Eheregistern (Bern, 1528; Genf, 1541 und 1543) vor. Die katholische Kirche legte 1563 auf dem Konzil von Trient mit dem Dekret "Tametsi" die Bedingungen für die Gültigkeit des Eheschlusses fest: Trauung durch einen Pfarrer in Anwesenheit von Zeugen, die vorgängige öffentliche Verkündigung und der Eintrag im Eheregister (Zivilstandswesen). Wurden diese Regelungen missachtet, so war die Ehe nichtig. Diese Reglementierung wurde von den meisten katholischen Staaten Europas und in der Schweiz von den meisten katholischen Kantonen übernommen. Diese anerkannten weiterhin das kanonische Recht, was bedeutete, dass es keine Möglichkeit zur Scheidung gab. In den reformierten Kantonen wurde die Scheidung institutionalisiert, denn hier galt – entsprechend den Thesen der Reformatoren – die Ehe als ein "weltlich Ding". Die Sittengerichte waren mit dieser spezifischen Rechtssprechung betraut.

Die Ehe war also je nach Konfessionszugehörigkeit der Kantone und ihrer Verbündeten verschieden geregelt. Hingegen erfolgte die Trauung in der alten Eidgenossenschaft – von einigen Ausnahmen abgesehen – in einer religiösen Form. Die Oberaufsicht über die Kontrolle der Ehe durch die Landeskirchen überlebte die Französische Revolution, die das Eherecht säkularisierte, sowie das Zwischenspiel der Helvetischen Republik und bestand bis zum Bundesgesetz über die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874 fort (in Kraft ab 1876). Nur Genf (1821), Neuenburg (1853), das Tessin (1855) und Basel-Stadt (1871) kannten schon die obligatorische Ziviltrauung, als die eidgenössischen Räte in Anwendung der neuen Bundesverfassung von 1874 (Artikel 54 und 60) die Vereinheitlichung und die Verweltlichung des Zivilstandswesens und der Ehe für die ganze Schweiz beschlossen. Das einheitliche Eherecht, gegen das das Referendum ergriffen worden war, wurde 1875 angenommen. Es führte die obligatorische Zivilehe ein und liess die Ehescheidung in der ganzen Schweiz zu. Seine wichtigsten Grundsätze wurden in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 aufgenommen. Dessen Bestimmungen wurden erst 1984 substanziell verändert (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984): Das neue Eherecht, das im Zuge der Revision des Familienrechts drei Jahre nach der Volksabstimmung von 1985 in Kraft trat, ersetzte das patriarchalische Modell durch das partnerschaftliche und führte die Gleichberechtigung der Ehepartner ein. Damit setzten sich endlich auch im Eherecht die Prinzipien durch, die im Naturrecht des 18. Jahrhunderts formuliert und durch die Menschenrechte im 20. Jahrhundert verbreitet worden waren.