Das heute geltende Obligationenrecht (OR) fand im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) von 1912 als dessen fünfter Teil Aufnahme in die Privatrechtsgesetzgebung. Es regelt erstens die allgemeinen Grundlagen des Schuldrechts, zweitens die einzelnen Vertragsverhältnisse (etwa das Arbeitsrecht), enthält drittens die Normen zum Gesellschaftsrecht (betreffend etwa Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), viertens die Normen zu Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännischer Buchführung sowie fünftens die gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierrechts (u.a. Wertpapiere wie Aktien und Obligationen).
Die privatrechtlichen Satzungen (Privatrecht) und Rechtsbräuche der eidgenössischen Orte waren im Ancien Régime entsprechend ihrer unterschiedlichen Entstehungstraditionen im Spannungsfeld von deutscher, lateinischer und kanonistischer Rechtskultur äusserst mannigfaltig. Vertragsverhältnisse entstanden meist nach gewohnheitsrechtlich überlieferten Formen als Realkontrakte (Gewohnheitsrecht). Unter dem Einfluss des römisch-kanonischen Rechts gewann der formlose Konsensualvertrag an Bedeutung. In den älteren Rechtsquellen hafteten die Vertragspartner und Schadensverursacher persönlich. Mit der zunehmenden Verbreitung der Geldwirtschaft haftete das Vermögen des Fehlbaren. Auch einzelne Vertragsarten, insbesondere Kauf, Miete, Pacht, Darlehen, Kredit, Bürgschaft und Arbeitsverträge, waren Gegenstand obrigkeitlicher Regelung.
1798 erfolgte ein erster, erfolgloser Versuch zur Schaffung eines helvetischen Zivilgesetzbuchs. In der Restaurationszeit begannen die Kantone, das Schuldrecht im Rahmen der Privatrechtsgesetzgebung zu kodifizieren (Kodifikation). Nach der Gründung des Bundesstaats 1848 und dem Wegfall der zuvor den Handel behindernden kantonalen Regelungen im Zoll-, Post- und Münzwesen entstand das Bedürfnis nach einem einheitlichen eidgenössischen Handels- und Wechselrecht, um den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Schweiz zu vereinfachen. Im Auftrag einer interkantonalen Konferenz verfasste Emanuel Burkhardt-Fürstenberger 1854 den auf der deutschen Wechselordnung von 1848 beruhenden Entwurf zu einem Wechselkonkordat, der die Grundlage für die Wechselrechtsgesetze der Kantone Aargau und Solothurn (1857), Bern und Luzern (1860), Schaffhausen und Basel-Stadt (1863) bildete. 1862 gab der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs über ein schweizerisches Handels- und Wechselrecht in Auftrag. Der von Walther Munzinger stammende Entwurf, der auch allgemeine Bestimmungen über Verträge sowie das Sachenrecht enthielt, konnte jedoch aufgrund der fehlenden Bundeskompetenz für die zivilrechtliche Gesetzgebung nicht zum Gesetz erhoben werden.
Nach 1864 wuchs unter dem Eindruck der enormen wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung insbesondere im Eisenbahn- und Telegrafenwesen und der damit verbundenen Vermehrung der interkantonalen Handelsbeziehungen die politische Bereitschaft zur Vereinheitlichung des Schuld-, Sachen-, Handels- und Wechselrechts. 1868 sprach sich der Schweizerische Juristentag für eine solche aus, worauf der Bundesrat Munzinger mit der Ausarbeitung eines Obligationenrechtsentwurfs beauftragte. Dieser beruhte auf dem früheren Entwurf seines Handelsgesetzbuchs sowie auf dem Dresdener «Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über die Schuldverhältnisse» von 1866. Mit der Bundesverfassung (BV) von 1874 erhielt der Bund eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht. 1875 erschien Heinrich Ficks auf Munzingers Vorlage beruhender Entwurf, den eine Kommission, der unter anderem Johann Caspar Bluntschli, später auch Andreas Heusler und Friedrich von Wyss angehörten, inhaltlich überarbeitete sowie in französischer und deutscher Sprache begrifflich aufeinander abstimmte. Wesentliche Merkmale waren das unitarische System, d.h. der Verzicht auf eine grundlegende Trennung von Zivil- und Handelsrecht, sowie die Integration deutscher wie auch französischer Rechtselemente in einen inhaltlich konzentrierten, begrifflich klaren Gesetzestext.
1883 trat das Bundesgesetz über das OR in Kraft. Es gilt als erstes Ergebnis der zivilrechtlichen Vereinheitlichungsbestrebungen des Bundes. Das Gesetz übte Einfluss auf die Privatrechtsgesetzgebung insbesondere Deutschlands, der Türkei und Italiens aus. Nachdem 1898 eine umfassende Bundeskompetenz für die Zivilrechtsgesetzgebung in die Verfassung aufgenommen worden war, wurde eine Revision insbesondere der allgemeinen Bestimmungen und der einzelnen Schuldverhältnisse notwendig. Die Vorschriften über das Mobiliarsachenrecht, die Vertragsfähigkeit und den Verein wurden Teil des ZGB. Das OR wurde durch die Normen zu Schuldübernahme, Grundstückkauf, Versteigerung, Schenkung, Maklervertrag, Lagergeschäft und Verpfründung ergänzt. 1912 trat das von der Bundesversammlung revidierte OR zusammen mit dem ZGB in Kraft.
Nach dem Ersten Weltkrieg ergriff der Bundesrat die Initiative zur Erneuerung des mittlerweile veralteten Gesellschafts-, Firmen- und Wertpapierrechts. Nach umfangreichen Vorarbeiten, an denen unter anderem Eugen Huber, August Egger und Arthur Hoffmann mitgewirkt hatten, trat das revidierte OR 1937 in Kraft. Während der erste Teil weitgehend beibehalten wurde, erfuhr die Regelung der einzelnen Vertragsverhältnisse seither teilweise tiefgreifende Revisionen im Rahmen der Anpassung an die wirtschaftliche, politische und soziale Entwicklung (u.a. Arbeits- und Mietrecht, Abzahlungs- und Kleinkreditgeschäft). 1992 trat das revidierte Aktienrecht in Kraft, welches den modernen kapitalgesellschaftlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftsrechtlichen Bedürfnissen vermehrt Rechnung trägt.