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Völkerrecht

Das Völkerrecht umfasst sämtliche Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwischen Staaten regeln. Sie gelten bis zu einem gewissen Grad auch für andere Körperschaften wie intergouvernementale Organisationen, nicht aber für juristische Personen des Privatrechts, die teilweise in der internationalen Gemeinschaft eine ebenso wichtige Rolle spielen, und auch nicht für Einzelpersonen, die zwar keine Subjekte, doch häufig Adressaten des Völkerrechts sind. Der Begriff Völkerrecht leitet sich vom lateinischen ius gentium ab, der auch dem veralteten französischen Ausdruck droit des gens und englisch law of nations zugrunde liegt. Das Völkerrecht entstand mit dem Aufkommen des europäischen Territorialstaats im ausgehenden Mittelalter, dessen Resultat eine Vielzahl unabhängiger Mächte war, die sich als souverän verstanden.

Daraus entwickelte sich die dem Völkerrecht eigene Horizontalität, die sich nicht auf die vertikalen Strukturen nationaler Rechtsordnungen zurückführen lässt. Die Funktion der innerstaatlichen Zentralorgane, die Recht setzen und dessen Anwendung gewährleisten, übernehmen auf internationaler Ebene die Völkerrechtssubjekte selbst, d.h. die Staaten und zunehmend auch die von ihnen geschaffenen internationalen Organisationen. Letztere lassen eine Art Konstitutionalisierung der internationalen Rechtsordnung erkennen, die nicht mehr nur das Zusammenleben der Staaten regelt, sondern vermehrt die aktive Zusammenarbeit in vielen Bereichen fördert, die den herkömmlichen Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen übersteigen. Ein Beispiel ist der regionale oder weltweite Schutz der Menschenrechte.

Wie auf andere Staaten erstreckt sich das Völkerrecht auch auf die Schweiz, doch hat es für sie besondere Bedeutung. Sie ist nämlich aus mehreren Bundes- und Bündnissystemen hervorgegangen, die stets eine internationale Dimension aufwiesen, auch wenn sie der kaiserlichen Macht unterstanden. Mit einem internationalen Akt, dem Westfälischen Frieden von 1648, wurde ihre Loslösung vom Reich besiegelt. Danach galt für diese «république fédérative», wie sie Montesquieu in «Vom Geist der Gesetze» nannte, während zwei Jahrhunderten (ohne die Jahre 1798-1814 unter französischer Herrschaft) laut dem Publizisten Hermann Wilhelm Eduard Henke «mehr ein völkerrechtliches als ein staatsrechtliches Prinzip» (1824). Der direkte Einfluss des Völkerrechts auf die Grundlagen und das Gefüge der alten Eidgenossenschaft schwächte sich nach 1848 ab. Doch blieb es für den neuen Bundesstaat auf andere Weise bestimmend, nämlich durch die 1815 von den Mächten am Wiener Kongress bestätigte immerwährende Neutralität. Die schweizerische Neutralität, im Ancien Régime eine politische Maxime und im 20. Jahrhundert zu einem politischen Mythos verklärt, beruht auch auf speziellen, aus dem Völkerrecht abgeleiteten Rechtsnormen.

Frontispiz des vom Neuenburger Emer de Vattel verfassten und 1758 in London erschienenen Werks, welches das Völkerrecht mitbegründete (Bibliothèque publique et universitaire de Neuchâtel).
Frontispiz des vom Neuenburger Emer de Vattel verfassten und 1758 in London erschienenen Werks, welches das Völkerrecht mitbegründete (Bibliothèque publique et universitaire de Neuchâtel).

Aufgrund ihrer wesensmässigen Hinwendung zum Völkerrecht, welche die Schweiz mit anderen Kleinstaaten teilt, erstaunt es kaum, dass sie an dessen Entstehung verhältnismässig grossen Anteil hatte. Zu den Vätern des Völkerrechts zählt der Neuenburger Emer de Vattel, der ihm mit seiner 1758 erschienenen Abhandlung «Le Droit des gens, ou Principes de la loi naturelle appliqués à la conduite et aux affaires des nations et des souverains» seine klassische Prägung gab. Vattel gehörte einer im 18. Jahrhundert in der Westschweiz aufkommenden Strömung an, die sich mit Naturrecht und Völkerrecht befasste. Die führenden Köpfe dieser Westschweizer Naturrechtsschule, die von den Werken Hugo Grotius' und Samuel von Pufendorfs ausging, waren Jean Barbeyrac in Lausanne und Jean-Jacques Burlamaqui in Genf. Ein weiterer Westschweizer, Jean-Jacques Rousseau, stand dieser Denkrichtung kritisch gegenüber. Der von ihm geplante völkerrechtliche Traktat kam zwar nicht zustande, doch seine im «Gesellschaftsvertrag» formulierten Gedanken zum Krieg fanden grossen Nachhall bis hin zu den Haager Konventionen von 1899 und 1907.

Der Jurist Alphonse Rivier, Fotografie, um 1865 (Musée historique de Lausanne).
Der Jurist Alphonse Rivier, Fotografie, um 1865 (Musée historique de Lausanne).

Von diesen Gelehrten der französischen Schweiz beschäftigte sich nur Vattel mit dem Völkerrecht an sich. Sein Lehrbuch blieb ein wichtiges Standardwerk bis zum Ersten Weltkrieg, mit dem die klassische Zeit des Völkerrechts zu Ende ging. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts traten zwei andere Schweizer seine Nachfolge an, der Zürcher Johann Caspar Bluntschli und der Waadtländer Alphonse Rivier. Bluntschli, damals Professor in Heidelberg, veröffentlichte 1868 «Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten». Zu diesem eher fortschrittlich kodifizierten Völkerrecht hatten ihn die berühmten Anweisungen zum Kriegsrecht inspiriert, die sein Briefpartner Francis Lieber 1863 im Auftrag der amerikanischen Regierung verfasst hatte. 1873 gehörte Bluntschli zu den Gründern des Instituts für Internationales Recht. Rivier veröffentlichte als Professor in Brüssel zuerst ein «Lehrbuch des Völkerrechts» (1889), später als Summe seiner Lehre die «Principes du droit des gens» (1896), deren Klarheit und Ausgewogenheit an das Werk von Vattel erinnern. Diese Reihe wichtiger Gesamtdarstellungen setzte im 20. Jahrhundert der Genfer Professor Paul Guggenheim mit seinem «Lehrbuch des Völkerrechts» (1947-1951) fort. Er verband den Rechtspositivismus der Wiener Schule mit einer sorgfältigen Untersuchung der internationalen Praxis. Guggenheim war wahrscheinlich der herausragendste Schweizer Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts, nicht nur wegen seines wissenschaftlichen Werks, sondern auch durch die Ausstrahlung seiner Lehrtätigkeit und seiner praktischen Arbeit.

Lehre und Praxis gingen bei den Schweizer Völkerrechtlern meist Hand in Hand. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat das Völkerrecht einen festen Platz in den Lehrplänen der Schweizer Universitäten, zum Beispiel in Genf seit 1872, in Neuenburg seit 1883 und in Bern seit 1910. Viele Gelehrte setzten sich auch für die Förderung seiner praktischen Anwendung ein, wobei die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten traditionell zu ihren Vorlieben zählte. Das Land selbst jedoch scheint, aufgrund seiner Neutralität und mangelnder machtpolitischer Interessen, besonders geeignet, zur Völkerverständigung beizutragen. Davon zeugen zahlreiche Missionen im Rahmen der Guten Dienste oder der Vertretung ausländischer Interessen durch die Schweizer Regierung. In der Praxis wird jedoch das Engagement der Schweiz auf dem internationalen Parkett eher von Genf als von Bern verkörpert. Dort fand 1872 das Alabama-Schiedsgericht statt, das zwischen den USA und Grossbritannien vermittelte und das goldene Zeitalter der modernen Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgericht) einleitete. Einer der letzten Glanzpunkte war der 1928 von Max Huber gefällte Schiedsspruch im Streit zwischen den USA und den Niederlanden um die Insel Palmas (oder Miangas). Bezeichnend war auch Genfs Wahl zum Sitz des Völkerbunds. Nicht zuletzt steht Genf für das Wirken des Roten Kreuzes und die humanitäre Mission der Schweiz, die sich auf rechtlicher Ebene in der fortschreitenden Kodifizierung der Regelungen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte niederschlug, von der ersten Genfer Konvention von 1864 bis zu den Genfer Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977.

Quellen und Literatur

  • Les fondateurs du droit international, hg. von A. Pillet, 1904
  • G. Lassudrie-Duchêne, Jean-Jacques Rousseau et le Droit des gens, 1906
  • M. Huber, Die soziolog. Grundlagen des Völkerrechtes, 1928
  • P. Meylan, Jean Barbeyrac (1674-1744) et les débuts de l'enseignement du droit dans l'ancienne Académie de Lausanne, 1937
  • A. Nussbaum, Gesch. des Völkerrechts in gedrängter Darstellung, 1960 (engl. 1947)
  • F. Lehner, J.C. Bluntschlis Beitr. zur Lösung der Alabamafrage, 1957
  • P. Guggenheim, «Contribution à l'histoire des sources du droit des gens», in Recueil des Cours de l'Académie de droit international de La Haye 94, 1958, 5-82
  • A. Dufour, Le mariage dans l'Ecole romande du droit naturel au XVIIIsiècle, 1976, 1-35
  • W.G. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgesch., 1984 (21988)
  • D. Schindler, «Die Schweiz und das Völkerrecht», in Neues Hb. der schweiz. Aussenpolitik, hg. von A. Riklin et al., 1992, 99-119
  • Le droit international de Vattel vu du XXIe siècle, hg. von V. Chetail, P. Haggenmacher, 2011
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Haggenmacher: "Völkerrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 15.04.2015, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009619/2015-04-15/, konsultiert am 13.04.2024.