Abgeleitet aus lat. synodus, bezeichnet das S. ein im 8. Jh. aus der bischöfl. Visitation der Diözese entstandenes, reisendes kirchl. Strafgericht, das in Ergänzung zum Sakrament der Busse die Verletzung kirchl. Normen sanktionierte. Wie im ganzen karoling. Reich war es auch in den Bistümern auf dem Gebiet der heutigen Schweiz verbreitet. Die Tätigkeit des S.s erreichte ihren Höhepunkt im 13.-14. Jh. und lebte nach der Glaubensspaltung in den kath. Territorien während der Gegenreformation noch einmal auf. Mancherorts wurde es durch die Gerichtsbarkeit der Offizialate ersetzt. In den ref. Territorien, etwa in Zürich, St. Gallen und Bern, entstand, anknüpfend an diese Institution, die bis zur Aufklärung verbreitete Ehe- und Sittengerichtsbarkeit (Sittengerichte). Richter am S. war zunächst der Bischof, später der Archidiakon oder Dekan. Zusammen mit den beisitzenden Geistlichen, den Sendschöffen, untersuchte er an festgelegten Tagen im Jahr an einer feierl. Sitzung in der Pfarrkirche auf Anzeige der sechs Sendzeugen hin sittl. Verstösse des Pfarrvolks, z.B. Ehebruch, Meineid, Wucher. Eine denunzierte Person konnte sich mittels Reinigungseid oder, wenn sie unfrei war, mittels Gottesurteil gegen die Anschuldigung wehren. Wurde sie schuldig gesprochen, wurde sie mit religiösen Sanktionen wie z.B. Beten, Fasten, Wallfahrt, Exkommunikation, Interdikt oder mit Geldstrafen belegt.
Quellen und Literatur
- L. Carlen, «Zur geistl. Gerichtsbarkeit in der Diözese Sitten im MA», in BWG 12, 1958, 257-290
- LThK 9, 456
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