Die Exkommunikation, auch als Kirchenbann bekannt, ist die wichtigste geistliche Strafe, die von der mittelalterlichen Kirche aufbauend auf neutestamentlichen Grundlagen entwickelt worden ist. Sie besteht im einstweiligen Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft, der aber in der Regel nicht auch als Ausschluss aus der Mitgliedschaft der Kirche verstanden wird, die durch die Taufe unwiederbringlich gegeben sei. Anders als die Acht wurde die Exkommunikation nicht von weltlichen, sondern von geistlichen Gerichten ausgesprochen. Bis zum Spätmittelalter mit der Busse verbunden, sanktionierte die Exkommunikation wie diese begangene Sünden, allerdings nur schwere und öffentlich festgestellte. Im kanonischen Recht (Kirchenrecht) wird die Exkommunikation seit Papst Innozenz III. (1198-1216) zusammen mit dem Interdikt und der Suspension (Entzug der geistlichen Amtsbefugnis) als Beugestrafe (lateinisch poena medicinalis) bezeichnet und von den kirchlichen Sühnestrafen (poena vindicativa) abgegrenzt; die Exkommunikation soll demnach durch Ausschluss von der kirchlichen Gemeinschaft und dem kirchlichen Gnadenhandeln zu Einsicht und Umkehr zwingen. Der Umfang der Sanktion variierte in der Geschichte beträchtlich: Im Früh- und Spätmittelalter wurde der Exkommunizierte von den Sakramenten und den gottesdienstlichen Handlungen ausgeschlossen, ausserdem waren ihm gesellschaftliche Beziehungen zu anderen Christen untersagt. Im Spätmittelalter wurden mit der Exkommunikation auch weltliche Rechtsfolgen verbunden wie der Verlust der Prozess- und Zeugenfähigkeit und die Unfähigkeit zum Erwerb von Lehen. Ferner wurde die Androhung der Exkommunikation als effizientes Mittel zur Durchsetzung kirchlicher Urteile verwendet, und die Exkommunikation diente häufig der Eintreibung von Abgaben und Schulden. Auch in der Schweiz sprachen die Offizialate in Forderungsprozessen die Exkommunikation als Sanktion aus. Dagegen erhob sich zum Teil heftiger Widerstand. Die Orte der Eidgenossenschaft wie auch ihre Zugewandten wehrten sich – nicht zuletzt weil ihnen die geistliche Gerichtsbarkeit beim Aufbau ihrer Territorialherrschaft im Wege stand –, indem sie unter anderem Bündnisse wie den Pfaffenbrief von 1370 abschlossen. In der Neuzeit wurde die Exkommunikation sowohl in der römisch-katholischen Kirche wie auch im Protestantismus auf ihre geistlich-kirchlichen Wirkungen reduziert und immer seltener ausgesprochen. In der römisch-katholischen Kirche lebt die Exkommunikation als Sanktion im Kirchenrecht fort (Canon 1331 des Codex Iuris Canonici von 1983). Die protestantischen Kirchen kennen die Exkommunikation in Form der Kirchenzucht (Sittengerichte).
Quellen und Literatur
- TRE 5, 159-190
- F. Elsener, «Die Exkommunikation als prozessuales Vollstreckungsmittel», in Stud. zur Rezeption des gelehrten Rechts, 1989, 152-164
- R. Pahud de Mortanges, Zwischen Vergebung und Vergeltung, 1992
- T. Albert, Der gemeine Mann vor dem geistl. Richter, 1998
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