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Interdikt

Das Interdikt ist eine von der mittelalterlichen Kirche vorgenommene Sanktion geistlichen Charakters, welche die Vorenthaltung von gottesdienstlichen Handlungen und Sakramenten beinhaltet. Gleich wie die Exkommunikation und die Suspension gehört das Interdikt in der Terminologie des kanonischen Rechts zu den Beugestrafen und will die Betroffenen durch Entzug der kirchlichen Gnadenmittel zur Einsicht und Umkehr zwingen. Das Interdikt kann Laien wie Kleriker treffen; mit dem Interdikt belegte Priester dürfen Sakramente weder empfangen noch spenden. Entstanden ist das Interdikt im 10. Jahrhundert. Da in dieser Zeit das Königtum den Schutz der Kirche vor Ort nicht mehr zu gewährleisten vermochte, begann diese dem Urheber von Gewalt, die sich gegen sie richtete, ihre Türen zu verschliessen. Bis zum 13. Jahrhundert wurde das Interdikt in den Auseinandersetzungen um die höchste Gewalt zwischen der Kirche und weltlichen Herrschern auch zu einem Mittel päpstlicher und bischöflicher Politik. Als politisches Machtinstrument diente namentlich das Lokal-Interdikt, mit dem in einem bestimmten Gebiet (Stadt, Land, Bistum) grundsätzlich alle gottesdienstlichen Handlungen und Sakramentspendungen verboten wurden, dies oft mit Ausnahmen für die höchsten Feiertage und für bestimmte Personengruppen (Sterbende, Priester). Um den politischen Herrscher zu zermürben, wurden alle seine Untertanen bestraft. Beispielsweise wurde 1249 und 1330 das Interdikt über Zürich verhängt, 1303 über Schwyz und 1482 über Basel.

Das in seinen Wirkungen der Exkommunikation gleichende Personal-Interdikt wurde wie jenes im Hoch- und Spätmittelalter häufig als Mittel zur Durchsetzung eines Urteils kirchlicher Gerichte verwendet. Da zum einen der Ausschluss von kirchlichen Gnadenmitteln ein empfindliches Strafübel darstellte und zum anderen die in der Schweiz ab Ende des 13. Jahrhunderts entstehenden kirchlichen Offizialate ein summarisches Streitverfahren anboten, hatte ein Gläubiger somit in Forderungsprozessen eine effiziente Möglichkeit, gegenüber einem säumigen Schuldner zu seinem Geld zu kommen. Die städtischen Gerichte dagegen verfügten noch nicht über die dafür angemessenen Prozesstypen. Die schweizerischen Städte, deren Gerichte von den kirchlichen konkurrenziert wurden, schlossen sich deshalb in Bündnissen gegen diese zusammen (u.a. Pfaffenbrief von 1370). Die weltliche Obrigkeit wehrte sich im Spätmittelalter zunehmend gegen die missbräuchliche Verwendung des Interdikts, namentlich gegen dessen Verhängung aufgrund der Verweigerung von Abgaben an die Kirche. Die Kritik am Lokal-Interdikt und dessen wachsende Nichtbeachtung durch die betroffene Bevölkerung führte dazu, dass das Interdikt als Ganzes ab der frühen Neuzeit kaum mehr verhängt wurde. Das geltende Recht der katholischen Kirche sieht das Interdikt als abgeschwächte Exkommunikation zwar noch vor (Codex Iuris Canonici von 1983, Canon 1332), doch wird diese Strafe von den kirchlichen Behörden faktisch nicht mehr ausgesprochen.

Quellen und Literatur

  • F. Elsener, «Der eidg. Pfaffenbrief von 1370», in Zs. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch., Kanonist. Abt. 75, 1958, 104-180
  • M. Kaufhold, Gladius spiritualis, 1994
  • T.D. Albert, Der gemeine Mann vor dem geistl. Richter, 1998
Weblinks

Zitiervorschlag

René Pahud de Mortanges: "Interdikt", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.01.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009626/2008-01-23/, konsultiert am 20.05.2025.