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Gerichtswesen

Das Gerichtswesen umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen zur Pflege der Rechtsprechung. Bis in die Neuzeit gab es ein Neben- und Ineinander öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Gerichtsbarkeiten. Erst seit dem 19. Jahrhundert nimmt der Staat die Gerichtsbarkeit als öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und konzentriert, gestützt auf das staatliche Justizmonopol, die meisten Formen der Gerichtsbarkeit in seiner Hand (Gewaltmonopol).

Das Gerichtswesen vor 1800

Herkunft und Entwicklung

Im germanischen Recht standen sich Täter und Geschädigter nicht allein, sondern als Angehörige von Parteien bzw. Sippen gegenüber, die sich Recht auf dem Weg der Selbsthilfe (Rache, Fehde) oder durch Einigung mittels pekuniärer Wiedergutmachung schafften. Eine wirksame Rechtspflege musste sich daher auf eine Ordnungsmacht stützen, die das Recht auch gegen Widerstände der Parteien durchsetzen konnte. Vorbildhaft für das Gerichtswesen im Reich einschliesslich der heutigen Schweiz wurde im Frühmittelalter die fränkische Gerichtsbarkeit, die auf der Autorität des Königs und dessen Amtsträgern (Grafen, Vögten) sowie auf dem Zusammenwirken von Richtern und Urteilsfindern beruhte. Sie wurde unter Karl dem Grossen ausgebaut und in eine niedere und hohe Gerichtsbarkeit unterteilt. Letztere war ursprünglich eine Sühne- und Bussengerichtsbarkeit (Strafen), ausgenommen das Verfahren gegen auf frischer (mittelhochdeutsch handhafter) Tat ertappte Frevler. Im Zuge der Landfriedensbewegung der deutschen Könige wurde sie vom 11. oder 12. Jahrhundert an um die Blutgerichtsbarkeit (Blutbann) erweitert (Landfrieden).

Als oberster Gerichtsherr übte der deutsche König bzw. sein Hofgericht die hohe Gerichtsbarkeit aus. Um dieser überall Geltung zu verschaffen, übertrug er sie mittels Bannleihe an Grafen und Vögte (Landvogt). Als Amtslehen des Adels wurde sie indes vererbbar und entglitt der Gerichtshoheit des Königs bzw. des Reichs, wobei auch die vergebenen Privilegien (privilegium de non evocando und de non appellando), die weltliche und geistliche Herrschaften sowie Städte vom königlichen Gerichtszwang befreiten, eine Rolle spielten. Bereits vom 10. Jahrhundert an verliehen nicht mehr die Könige, sondern die Herzöge von Schwaben bzw. später die Zähringer und Habsburger die Richterämter in den Gauen der Schweiz.

Die spätmittelalterlichen Landgrafenämter waren bereits im 13. Jahrhundert erblich geworden; Landgrafschaften und Blutgerichtsbezirke (Landgerichte) konnten wie Familiengut (Allod) vererbt, geteilt, verpfändet oder verkauft werden. Bis um 1400 waren die meisten Landgerichte mit exemten Gerichtsbezirken durchsetzt, die zum Beispiel im Oberaargau rund zwei Drittel des dortigen Landgerichts ausmachten. Im 14. und 15. Jahrhundert begannen Städte und Länder (z.B. 1379 Luzern, 1389 Bern, 1400 Zug, 1415 Glarus und Unterwalden) den eigenen Blutbann zu erwerben und exemte Hochgerichtsbezirke zu errichten. Gezielt betrieben die eidgenössischen Orte ihre Befreiung vom Gerichtszwang des königlichen Landgerichts in Rottweil und des Reichskammergerichts (1499). Die formelle Anerkennung ihrer Ablösung von den Reichsgerichten bzw. der Souveränität ihres Gerichtswesens erfolgte im Westfälischen Frieden 1648.

Typisch für das mittelalterliche Gerichtswesen war somit die Existenz einer übergeordneten Gerichtsbarkeit des Königs (Kaisers) bzw. des Reichs und einer untergeordneten der Fürsten, Städte, Länder und Privaten. Letztere zerfiel nun, weil sie wie ein nutzbarer Vermögenswert vererb- und wandelbar war, bis ins 15. Jahrhundert in immer kleinere Anteile, bis die Territorialherrschaften – analog zu den Fürstenstaaten im Reich – diese durch Kauf, Eroberung oder Pfandvertrag an sich zogen und, gestützt auf ihren Landfriedensschutz, die Oberhoheit über das Gerichtswesen ganzer Territorien beanspruchten.

Hauptformen der Gerichtsbarkeit

Das Gericht zu Bern versammelt sich 1470, um den sogenannten Twingherrenstreit beizulegen. Abbildung von 1483 aus der Amtlichen Berner Chronik von Diebold Schilling (Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.I.3, S. 94).
Das Gericht zu Bern versammelt sich 1470, um den sogenannten Twingherrenstreit beizulegen. Abbildung von 1483 aus der Amtlichen Berner Chronik von Diebold Schilling (Burgerbibliothek Bern, Mss.h.h.I.3, S. 94). […]

Nach der Zuständigkeit ist zwischen geistlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit, und bei Letzterer wiederum zwischen der Hoch- und Blut- sowie der Niedergerichtsbarkeit zu unterscheiden. Die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit, gekennzeichnet mit Stock (Halseisenstock) und Galgen (Richtstätte), befasste sich mit Kapitaldelikten, nämlich mit Verbrechen gegen Eigentum (Diebstahl, Raub), Leib und Leben (Mord, Totschlag, Notzucht), die mit dem Tod bestraft wurden (Todesstrafe), und mit schwerem frevel (mittelhochdeutsch für Straftat) wie Ehrverletzung, Brandstiftung und Trostungsbruch (trostung = eidlich geleistete Bürgschaft für Frieden), die mit dem Tod oder mit hohen Bussen geahndet wurden. Mit der hohen Gerichtsbarkeit waren Regalien verbunden (u.a. Jagd, Fundgut, Nachlass der Hingerichteten) sowie Gerichtseinkünfte (Gefälle) wie Bussen, Ehrschatz und Todfall. Die oberste Gerichtsgewalt der Grafen und Reichsvögte wurde vom 14. Jahrhundert an von den aufstrebenden neuen Mächten, den Städten und Ländern, erworben. Zusammen mit dem Strafrecht lag sie im 18. Jahrhundert mehrheitlich beim Obrigkeitsstaat oder stand zumindest unter dessen Oberaufsicht.

Die Niedergerichtsbarkeit befasste sich mit leichten Delikten des Alltags (z.B. Flur- oder Waldfrevel), die mit Geldbussen sühnbar waren, und bei Klagen um Güterbesitz und Geldschuld mit der Ziviljustiz. Ihr unterstanden das Pfandschaftswesen und die Beistandsschaften. Niedergerichte waren, mit Twing und Bann verknüpft, oft Bestandteil der Grundherrschaft, konnten aber bei allgemeiner Teilbarkeit von Gericht und Herrschaft auch von dieser getrennt in anderer Hand sein. Twingherren hatten Anrecht auf Gerichtseinkünfte und zum Teil auf Regalien. Bei den Niedergerichten war die Vielfalt an städtischen, landschaftlichen, grundherrlichen und obrigkeitlichen Gerichtsherren bis 1798 am grössten.

Die Grenze zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit war fliessend, weshalb sich die Gerichtsherren ab dem 15. Jahrhundert oft um die mittlere oder die Frevelgerichtsbarkeit stritten und untereinander Prozesse um diese ausfochten.

Mit dem hoch- und spätmittelalterlichen Pluralismus im Gerichtswesen wuchs die Konkurrenz zwischen weltlichen und geistlichen Gerichten. Letztere richteten ursprünglich nur über Kleriker und Kirchensachen; da sie aber bei der Rechtsfindung effizienter waren, liefen ihnen auch andere Rechtsuchende zu. Zum Schutz des eigenen Gerichtswesens verboten daher Stadt- und Landrechte sowie alle Bündnisse (erstmals 1297 zwischen Bern und Biel) Laien und Klerikern die Anrufung fremder geistlicher Gerichte. Im Pfaffenbrief von 1370 erfolgte die gemeineidgenössische Regelung unter Androhung von Strafe und allfälliger Schadensfolge bei Zuwiderhandlung. Die Grenze zwischen weltlicher und geistlicher Gerichtsbarkeit blieb aber insbesondere bei Zivilsachen (Ehe, Vormundschaft, Testament, Wucher) fliessend.

Das im Mittelalter als reisendes Sittengericht des Bischofs fungierende Sendgericht sowie das aus ihm gewachsene Kanzelgericht verloren spätestens im 16. Jahrhundert ihre Bedeutung. Dagegen behielt das bischöfliche Offizialat seine Zuständigkeit in Kirchensachen jedenfalls in den katholischen Orten bis 1798. Im Gefolge der Reformation schufen sich die reformierten Orte ab 1525 mit ihren Sittengerichten (Chor-, Ehegericht, Konsistorium) eigene geistliche Gerichte, die der weltlichen Oberaufsicht unterstellt waren.

Städtische und ländliche Gerichte, Sondergerichte

Aus der Zeit vor 1800 sind vielfältige Gerichtstypen und Bezeichnungen für Gerichte überliefert, die ebenso für ähnliche wie für unterschiedliche Gerichte stehen konnten: Der Begriff Vogtgericht bezeichnete zum Beispiel im Hochmittelalter das Gericht des Reichsvogts, später das Gericht des bischöflichen Vogts und bei Klöstern das Gütergericht des Kastvogts. Im 15. und 16. Jahrhundert übernahmen Städte und Länder den Begriff für das Gericht des Landvogts, das im 17. und 18. Jahrhundert auch Amtsgericht hiess.

In der Verfassungsgeschichte der Stadt spielten die Räte als Gerichtsinstanz eine überragende Rolle. Die Gerichtsbarkeit im Stadtbezirk, ursprünglich vom Stadtherrn bzw. von dessen Vertreter (z.B. Reichsvogt in Zürich, Schultheiss in Bern) ausgeübt, ging unter dessen Vorsitz sukzessive an den städtischen Rat über. Nach dem Erwerb der Hoch- und Blutgerichtsbarkeit auf dem Land bauten Städte und Länder dort ihre eigene Gerichtsorganisation auf den ehemals gräflichen Landgerichten auf. Sie übernahmen die ordentlichen Versammlungen (Landtag oder ungebotenes bzw. echtes Ding), an denen zwei- bis dreimal im Jahr jeder Volljährige zu erscheinen hatte, und boten zu ausserordentlichen Landtagen (gebotenes Ding) auf. Der städtische Rat, seinerseits Legislative und Exekutive, blieb oberste Gerichtsgewalt zu Stadt und Land - Gewaltenteilung war nicht bekannt. Mit Gerichtsfällen überlastet, schufen die Räte im 14. und 15. Jahrhundert das Stadtgericht für Niedergerichts- und Zivilfälle innerhalb des Stadtbezirks und besetzten es mit Grossräten. In den Landstädten blieb dieses beim Kleinen Rat, den der Schultheiss präsidierte, weshalb es auch Schultheissengericht hiess. In den Länderorten verkörperte die Landsgemeinde die oberste Gerichtsgewalt. Im 16. Jahrhundert bürgerte sich der Begriff Malefiz(-gericht) für Kriminalgerichte ein. Hatten Niedergerichte strafrechtliche Befugnis, dann galten sie als Frevelgerichte.

Insbesondere beim Niedergericht war die Vielfalt an Gerichtstypen gross, wozu die meisten Schultheissen-, Rats- oder Stadtgerichte der schweizerischen Landstädte zählten. Für Niedergerichte der Grundherrschaft war Twinggericht (Zwinggericht östlich der Reuss-Napf-Linie) die übliche Bezeichnung. Sie hiessen indes auch nach dem grundherrlichen oder obrigkeitlichen Richter Vogt-, Weibel-, Ammann-, Keller- oder Meiergericht (Weibel, Ammann, Cellerar, Meier), nach den Gerichtsterminen Maien-, Herbst- und Hilariengericht und bei regelmässiger Abhaltung tägliches Gericht, Wochen- oder Jahrgericht. Lehen-, Keller-, Vogt-, Fron(hof)gericht, Hof- oder Dinghofgericht waren grundherrliche Gütergerichte (Immobiliargerichte) zur Fertigung von Handänderungen und Beurteilung von Streitfällen um Güter. Niedergerichte mit beeidigten Gerichtsbeisitzern hiessen Geschworenengerichte.

Zu den spätmittelalterlichen Sondergerichten zählten die Freigerichte oder Freiämter, je nach Region Gerichte von Freien (z.B. Willisau), von Freien und Unfreien mit freien Gütern (Affoltern am Albis) oder mit voller Gerichtsbarkeit (Oberwallis, Laax). Zum Schutz reisender Händler diente das Gast- oder Kaufgericht, das, auf Begehren des Klägers einberufen, gegen erhöhte Gebühren Streitfälle zwischen Einheimischen und Fremden oder unter Fremden in einem beschleunigten Verfahren beurteilte. Eine ähnliche Funktion hatten die Gassengerichte der Innerschweiz.

In den Städten verfügten Berufsstände schon früh über Sondergerichte. Die Ältesten waren jene für Kaufleute, die Kaufmannsrecht anwandten, in Basel zum Beispiel das Gericht des Stiftsvogts. Etwas später, vom 14. Jahrhundert an, verfügte das Handwerk bzw. dessen Meisterschaften (Zünfte) über eine auf Berufsdelikte beschränkte Handwerksgerichtsbarkeit und auf vielen Trinkstuben über eine minimale Frevelgerichtsbarkeit. Auch fahrende Handwerker wie die Kessler (Königreiche) hatten ihre Berufsgerichte, wie vom 16. Jahrhundert an auch die Landmeister. Bei Nutzungsverbänden wie Alpgenossenschaften fungierte die Jahresversammlung der Berechtigten als Gerichtsinstanz.

Sämtliche spätmittelalterlichen Bündnisse unter Städten und Ländern regelten das Gerichtswesen verbindlich, wobei dem Schiedsgericht zur friedlichen Beilegung von Streit unter Bundesgenossen höchste Bedeutung zukam. Es blieb die wichtigste Form innereidgenössischer Gerichtsbarkeit neben der Urteilstätigkeit der Tagsatzung. In der frühneuzeitlichen Territorialverwaltung überwogen Kosten sparende Schiedsverfahren die gerichtlichen Prozesse.

Gerichtspersonal und Gerichtsritual

Die Gerichte bestanden überall aus Urteilsfindern (Urteiler, Sprücher) und einem Richter, der als Vorsitzender die Verhandlung leitete. Die Urteiler waren durchwegs Laien, ob städtische Klein- oder Grossräte oder Gerichtssässen im Dorf. Als Richter fungierte der Gerichtsherr selbst oder sein Stellvertreter. Der Graf wie später die Obrigkeit liess sich im Landtag durch den Kastlan oder Vogt (Landvogt) und im städtischen Rat durch Schultheiss oder Bürgermeister vertreten. Bei deren Abwesenheit traten weitere Statthalter in Funktion – anstelle des Landvogts Freiweibel, Untervogt oder Weibel, im Rat ein hierzu berufenes Ratsmitglied.

Städtische Ratsgerichte umfassten alle Ratsmitglieder oder nur für gerichtliche Aufgaben ausgewählte (z.B. Gericht der Sechzig in Bern). Städtische und dörfliche Niedergerichte bestanden in der Regel aus zwölf Urteilern, konnten aber auch weniger (z.B. Elfergericht Nidwalden) oder mehr (Fünfzehnergericht Uri und Obwalden) zählen. Amtsabzeichen des Richters war der Stab und vom 16. Jahrhundert an der Amtsmantel in den Herrschaftsfarben (Rechtsaltertümer). Während im Normalfall der Richter Parteien und Zeugen befragte, trat bei der peinlichen Befragung der Scharfrichter als Folterknecht in Aktion (Folter). Anfänglich führten Stadtschreiber Gerichts- und Verhörprotokolle (Turmbücher) und fertigten Gerichtsurkunden an. Im 15. und 16. Jahrhundert ging diese Aufgabe an Gerichtsschreiber über; auf dem Land begannen die für das Notariat zuständigen Landschreiber zu amtieren. Weibel stellten als Gerichtsboten Pfänder sicher und boten zu den Verhandlungen auf.

Vor Gericht hatten die Parteien die Prozessführung inne. Sie bedienten sich der Fürsprecher als Wortführer und richteten ihre Anträge an den Richter. Dieser rief die Urteiler zum Entscheid (Spruch) auf, den diese gestützt auf Parteienaussagen und Beweismittel (Zeugenaussagen, Augenschein, schriftliche Dokumente) fällten. Im 15. und 16. Jahrhundert löste der Eid (Parteien-, Zeugeneid) das mittelalterliche Gottesurteil mittels Feuer-, Wasser- oder Bahrprobe (jus feretri resp. jus cruentationis, Glaube, dass die Wunden der Leiche bei Anwesenheit des Mörders wieder zu bluten beginnen) als Beweismittel ab. Urteile fielen einstimmig oder mit Mehrheitsentscheid. In Pattsituationen fällte der Richter den Stichentscheid.

Die Appellation (Prozessrecht) entwickelte sich aus der im Mittelalter üblichen Praxis, bei übergeordneten Instanzen Rat und Auskünfte in Rechtsfragen einzuholen. Im 15. und 16. Jahrhundert bildeten die Obrigkeiten geregelte Appellationsverfahren aus, bei denen sie im Rechtszug meist als oberste Instanz Urteile sachlich und formell überprüften. Reichsangehörige wie die nördlichen Vogteien des Fürstbistums Basel konnten vom bischöflichen Hofgericht (Hofrat) weiter ans Reichskammergericht appellieren. Die Appellation auf dem Land ging generell vom Niedergericht an den Gerichtsherrn (Twingherr, Landvogt) und von dort an den Kleinen Rat der Hauptstadt bzw. die Landsgemeinde in Länderorten.

Gerechtigkeitsbrunnen in Solothurn. Skulptur von Laurent Perroud, 1561 (Bibliothèque de Genève, Archives A. & G. Zimmermann).
Gerechtigkeitsbrunnen in Solothurn. Skulptur von Laurent Perroud, 1561 (Bibliothèque de Genève, Archives A. & G. Zimmermann). […]

Vom 15. und 16. Jahrhundert an band der Obrigkeitsstaat das Gerichtswesen mittels seiner Verwaltung per Mandat immer enger an seine Gesetzgebung und Rechtsprechung und griff auch in die Befugnisse der bestehenden Gerichte ein. So überliess er zum Beispiel den Landtagen als schwerfälligen Volksgerichten bei Kriminalfällen bloss noch die rituelle Verkündung des Urteils; dieses wurde, gestützt auf die Prozessakten (Einvernahmen, Zeugenaussagen) der Landvögte, zuvor von der Obrigkeit selbst gefällt. Auf der unteren Stufe wurde das Niedergericht entwertet und der Landvogt als Einzelrichter aufgewertet, weil Streitfälle meist rekursweise direkt vor diesen als zweite Instanz getragen wurden. Den so umgangenen örtlichen Niedergerichten verblieb praktisch nur mehr die Ziviljustiz.

Die aus dem Mittelalter stammenden, bis 1798 kaum veränderten gerichtlichen Rituale, unter anderem in der Prozessführung gleich welcher Stufe, waren im Wortlaut und bezüglich der meist sinnfälligen Handlungen fest geregelt und urkundlich vielfältig überliefert, wie zum Beispiel der traditionelle Ruf nach dem flüchtigen Täter an drei sich folgenden Landtagen. Allgemein waren Rechtsbräuche und die von den Urteilern gepflegte Rechtssprache im Volk verankert. Daher fanden sie in Gerichtsparodien auch leicht Eingang in die volkstümlichen Scheingerichte von Knabenschaften und Narrengesellschaften.

Gerichtsorte

Spätmittelalterliche Landtage fanden unter freiem Himmel auf überlieferten Ding- oder Gerichtsstätten statt. Diese lagen im Schutz von Bäumen (Linden) oder Befestigungen (fester Kirchhof), an öffentlichen Strassen (Reichsstrassen), Kreuzungen oder Plätzen und auf Brücken. Öffentlichkeit und Rechtmässigkeit des Gerichtsplatzes waren bedeutungsvoll und sind im Ingress der Urkunden vermerkt. Es wurde sitzend Gericht gehalten: Der Landrichter sass auf einem festen steinernen oder einem tragbaren hölzernen Land- oder Richterstuhl vor dem Besammlungsplatz oder Ring. Im Ring, durch Holzschranken von den Zuschauern getrennt, sassen die zum Gericht berufenen Urteiler auf Holzbänken. Ähnlich tagten Niedergerichte unter freiem Himmel, in der Stadt am Markt oder vor dem Rathaus, auf dem Land an Strassenkreuzungen, unter Linden oder beim Kirchhof. Die grundherrlichen Gerichte wurden im Hofareal des Fron- oder Meierhofs gehalten.

Durch vermehrte Gerichtstätigkeit bedingt, verlegte man in den Städten den Gerichtsort zum Schutz vor der Witterung in geeignete Häuser, vor allem in Ratsstuben. Bezeichnenderweise hiess Basels ältestes Rathaus am Fischmarkt "Richthaus" (bis 1273/1290). Auf dem Land tagten die Gerichte ab dem 16. Jahrhundert meist in den örtlichen Gasthäusern, zum Teil in separaten Gerichtsstuben, in grösseren Dörfern auch etwa in Schützen- und Gesellenhäusern (z.B. Seengen). Landschaftsverbände verfügten über offizielle Amtshäuser (z.B. Landhaus in Meiringen). Handwerksgerichte fanden in den zunfteigenen Trink- und Zunftstuben, auf dem Land im Wirtshaus statt.

Wandel des Gerichtswesens nach 1800

Der Obrigkeitsstaat hatte im Ancien Régime den Boden für Neuerungen vorbereitet, auch wenn die einzelnen Staaten, durch Traditionen vielfältig gebunden, zu radikalen Änderungen nicht fähig waren: Die hohen Gerichte lagen 1798 jedenfalls mehrheitlich bei den Staaten und die Niedergerichte, die sich noch häufig im Besitz privater Gerichtsherren befanden, hatten ihre Bedeutung weitgehend eingebüsst.

Doch erst die Helvetik brach kompromisslos mit dem überlieferten pluralistischen Gerichtswesen und übertrug dem Staat die alleinige Gerichtsgewalt. Die Rechtsprechung wurde bei nunmehriger Gewaltentrennung und einheitlicher Organisation zur Sache selbstständiger staatlicher Behörden. Geistliche Gerichte wurden nicht mehr geduldet, die Sondergerichte abgeschafft. Der Einheitsstaat schuf einen obersten Gerichtshof als letzte Appellationsinstanz vor allem für Kapitalverbrechen, an den jeder Kanton einen Richter zu entsenden hatte. Jeder Kanton verfügte über ein Kantonsgericht (13 Mitglieder) als zweite und jeder Distrikt über ein Distriktsgericht als erste Instanz. Nach französischem Vorbild wurden Friedensgerichte zur Vermittlung in bürgerlichen Rechtssachen konzipiert. Obschon diese Reform des Gerichtswesens in der kurzen Zeit bis 1803 nicht durchführbar war, blieben deren grundsätzlichen Ideen wach und wurden in der Folge schrittweise realisiert.

Kantonale Gerichtshoheit

Die Mediation stellte 1803 die kantonale Gerichtshoheit wieder her. Auch wenn die vorrevolutionäre Gerichtsvielfalt nicht mehr auflebte, entwickelten sich die kantonalen Gerichtsorganisationen trotz des gemeinsamen französischen Vorbilds unterschiedlich. Wie in der Helvetik wurden Gerichtsbeisitzer als Richter, der Vorsitzende als Präsident bezeichnet. Anstelle der vormaligen Niedergerichte setzte die Mediation Untergerichte ein, die vor allem der Ziviljustiz dienten. Erst- bzw. zweitinstanzlich beurteilten Distrikts-, Amts- oder Bezirksgerichte – in einzelnen Kantonen werden diese auch anders bezeichnet, wie zum Beispiel die Siebnergerichte in Obwalden – Zivil- und Streitfälle. Das Appellations- oder Geschworenengericht war oberste Instanz bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten, der Kleine Rat bei Verwaltungssachen. Diese Gerichtsorganisation blieb in der Folge im Grundsatz bestehen; nur die Untergerichte entfielen bis 1848. Kleine Kantone richteten keine Bezirksgerichte ein.

Das Kriminalgericht des Kantons Schwyz. Fotografie von Josef Bettschart, 1894 (Staatsarchiv Schwyz, Fotoslg. 01.370).
Das Kriminalgericht des Kantons Schwyz. Fotografie von Josef Bettschart, 1894 (Staatsarchiv Schwyz, Fotoslg. 01.370). […]

Die Regeneration bekannte sich 1830 wieder zur Gewaltentrennung. Neu wurden erstinstanzlich Kriminalgerichte projektiert. Einzelne Kantone wie zum Beispiel Zürich (3-6 pro Bezirk) setzten bereits ab den 1830er Jahren solche Gerichte ein, andere realisierten sie erst in den späteren Geschworenengerichten wie zum Beispiel Bern (1846-1928). Oberste Instanz blieb das Appellationsgericht, für das sich in der Deutschschweiz die Bezeichnungen Ober- oder Kantonsgericht einbürgerten. Neu waren bei allen Gerichten Ersatzrichter. Nach französischem Vorbild setzten die Kantone vom ordentlichen Gericht unabhängige Staatsanwaltschaften als staatliche Strafverfolgungs- und Anklagebehörden ein. Diese finden sich seit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung 2011 in allen Kantonen sowie im Bundes- (Bundesanwalt) und Militärstrafprozess (Auditor). Verschiedene Kantone, vor allem die in der Revolutionszeit entstandenen, behielten das Amt des Friedensrichters als Vermittlungsinstanz bis heute bei.

Grundsätzlich können Richter Juristen oder Laien sein. Im Bezirks-, Amts- oder Distriktsgericht betrifft dies die 3-5 Richter, wogegen der Gerichtspräsident Jurist sein sollte. Das bis Anfang des 21. Jahrhunderts in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Solothurn, Aargau, Zürich und Tessin erhaltene Schwurgericht zur Beurteilung schwerer, nicht gestandener Straftaten bestand aus juristischen Berufsrichtern und einer grösseren Zahl an Laienrichtern (Geschworenen), ehemals bei zweigeteilter Urteilsfindung, dann als Schöffengericht. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden die Geschworenengerichte abgeschafft.

Gerichtswesen auf Bundesebene

Richter (links) und zu Richtende (rechts) flankieren die Gesetzestafeln. Türsturzrelief von Carl Albert Angst über dem Haupteingang des Bundesgerichts in Lausanne, um 1925 (Bibliothèque de Genève, Archives A. & G. Zimmermann).
Richter (links) und zu Richtende (rechts) flankieren die Gesetzestafeln. Türsturzrelief von Carl Albert Angst über dem Haupteingang des Bundesgerichts in Lausanne, um 1925 (Bibliothèque de Genève, Archives A. & G. Zimmermann).

Nach 1803 unterblieb die Einsetzung eines obersten eidgenössischen Gerichtshofes. Die Mediation übergab der Tagsatzung die oberste richterliche Kompetenz bei Streitfällen unter Kantonen, wobei die Abgeordneten ohne Instruktionen frei zu urteilen hatten. Die Restauration griff 1815 wieder auf die alte eidgenössische Schiedsgerichtsbarkeit zurück. Erst mit der Verfassung von 1848 (Artikel 94 Bundesverfassung) wurde das Bundesgericht eingesetzt, das 1875 in Lausanne angesiedelt wurde. 1917 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern als selbstständige Abteilung des Bundesgerichts eingerichtet, 2004 das Bundesstrafgericht in Bellinzona und 2007 das Bundesverwaltungsgericht, das sich seit 2012 definitiv in St. Gallen befindet. Die letzteren beiden Gerichte sind Vorinstanzen, die das höchste Gericht von zeitaufwendigen erstinstanzlichen Prozessen entlasten sollen. Auf Bundesebene operiert auch die Militärjustiz.

Neue Gerichte

Die Mediation schuf das Konzept für Verwaltungsgerichte. Sie entstanden in einigen Kantonen (u.a. Aargau, St. Gallen, Waadt), lösten sich aber 1830 auf. Nach 1870 kam die Idee erneut auf; als erster Kanton setzte das Wallis 1877 ein Verwaltungsgericht ein, gefolgt von Bern 1893 und Basel-Stadt 1928 sowie weiteren Kantonen. Da, wo es diese Gerichte (noch) nicht gibt, obliegt die Pflege des Verwaltungsrechts Verwaltungsinstanzen, Zivilgerichten oder dem Bundesgericht, das seit 1928 auch die Funktion eines eidgenössischen Verwaltungsgerichtes ausübt. Gestützt auf das Bundesrecht, entstanden ab 1911 die kantonalen Versicherungsgerichte für erstinstanzliche Verfahren.

Der grosse wirtschaftliche und technisch-industrielle Wandel forderte im Gerichtswesen neue Institutionen. Handelsgerichte entstanden trotz vorrevolutionärer (Gastgerichte, Kaufmännische Direktorien und Kommerzienräte) oder französischer Wurzeln (Genfer Handelsgericht 1798-1891) erst nach 1850 vor allem in Kantonen mit regem Handel (u.a. Zürich, Aargau, Bern, St. Gallen). Sie wurden mit Juristen und fachkundigen Laien besetzt.

Im selben Zeitraum richteten die stark industrialisierten Kantone (z.B. Zürich 1866) Gewerbe- oder Arbeitsgerichte nach französischem und deutschem Vorbild ein, die kostengünstig und zeitsparend Streitfälle aus Lehr-, Dienst- oder Werkverträgen im Handwerk und im Fabrikbetrieb zu erledigen hatten. Solche Gerichte entstanden zuerst in Städten, später auch in industriereichen Vororten, zum Teil auch aus älteren Fachgerichten (z.B. des Stickereiverbandes St. Gallen). Die etwa gleichzeitig ins Leben gerufenen Einigungsämter hatten vor allem zum Schutz der mittellosen Arbeiterschaft die Aufgabe, Streitfälle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zum Beispiel bei Streiks und Aussperrungen, schnell und gütlich beizulegen. Auch die von verschiedenen Kantonen bestellten Arbeitsgerichte dienten als Spezialgerichte für Streitsachen, die sich aus Arbeitsverhältnissen ergaben.

Quellen und Literatur

  • HWSVw 2, 293-303, 494-498
  • HRG 1, 1545-1547, 1563-1576
  • L. Carlen, Rechtsgesch. der Schweiz, 31988
  • LexMA 4, 1322-1327
  • R. Pahud de Mortanges, Schweiz. Rechtsgesch., 2007
  • R. Ceschi, Parlare in tribunale: la giustizia nella Svizzera italiana dagli Statuti al Codice penale, 2011
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Gerichtswesen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.01.2018. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009634/2018-01-11/, konsultiert am 19.03.2024.