Arbeitsgerichte sind paritätisch besetzte Sondergerichte, die privatrechtliche Streitigkeiten (Arbeitskonflikte) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstinstanzlich erledigen. Besteht in erster oder zweiter Instanz (Rechtsmittelverfahren) kein Arbeitsgericht, so wird der Streit durch das ordentliche Zivilgericht entschieden. Dagegen werden Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Verwaltungsgerichte (Verwaltungsrecht), Streitigkeiten, die Gesamtarbeitsverträge betreffen, durch im Voraus vereinbarte Schiedsgerichte beurteilt.
Da das Gerichts- und Prozessrecht auch nach der Gründung des schweizerischen Bundesstaats von 1848 im Kompetenzbereich der Kantone verblieb, waren diese für die Einrichtung der Arbeitsgerichte zuständig. Der Bund schrieb den Kantonen durch die Revision des Arbeitsrechts von 1971 (als Teil des Obligationenrechts) jedoch ein rasches, einfaches und kostengünstiges Verfahren vor, um gesamtschweizerisch eine gleichmässige Durchsetzung des Bundeszivilrechts zu gewährleisten. Bis 2010 haben mehr als die Hälfte der Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg, Genf, Wallis, Jura) Arbeitsgerichte eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung 2011 untersteht das Verfahren dem Bundesrecht statt dem kantonalen Recht.
Das Arbeitsgericht ist eine Institution des Industriezeitalters, die verschiedene Elemente älterer Gerichtstypen rezipiert hat. Im Vordergrund stehen die Gewerbegerichte (gewerbliche Schiedsgerichte, Tribunal de prud'hommes) des späteren 19. Jahrhundert (erstmals 1866 in Zürich, 1883 in Genf). Sie gehen auf die französische Conseils de prud'hommes von 1806 zurück, mit denen Napoleon I. durch Einführung des Laienelements eine Demokratisierung der professionellen Justiz erreichen wollte. Mit der Befreiung von Verfahrenskosten wollte man die Verwirklichung des Arbeitsrechts fördern. 1914 wurde dies im Artikel 29 der revidierten eidgenössischen Fabrikgesetzgebung (Fabrikgesetze) von 1877 festgehalten. Die paritätische Besetzung der Arbeitsgerichte mit branchenkundigen Laien findet sich zum Teil in den städtische Sondergerichten der Zünfte des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit, die ihre Autonomie durch eine eigene Gerichtsbarkeit unter Verweis auf das besondere Fachwissen der Meister legitimierten. Von daher versteht sich das heutige Arbeitsgericht ebenfalls als ein nicht nur mit Berufsjuristen, sondern auch mit Branchenkundigen besetztes Sondergericht der Ziviljustiz.