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Pensionenbrief

Der Pensionenbrief wurde am 21. Juli 1503 von der Tagsatzung erlassen, um das chaotisch ausufernde und den Zusammenhalt der Eidgenossenschaft gefährdende Pensionen- und Söldnerwesen zu ordnen (Fremde Dienste). Er verbot die Annahme von Pensionen durch Einzelpersonen, verlangte für die Reisläuferei (Reisläufer) die Genehmigung der Obrigkeiten der Orte wie der Tagsatzungsmehrheit und hielt Strafbestimmungen fest. Der Pensionenbrief wurde von allen zwölf Orten sowie der Stadt St. Gallen und Appenzell angenommen. Ein Beibrief vom 30. August 1503 unterstellte auch Bündnisse mit fremden Fürsten der Tagsatzung. Verfassungsrechtlich war der Pensionenbrief ein gesamteidgenössisches Abkommen, dem die gleiche Stellung wie zum Beispiel dem Stanser Verkommnis zukam. Die Durchsetzung des Pensionenbriefs stiess auf grosse Schwierigkeiten. 1508 erklärte die Tagsatzung, jeder Ort könne im Pensionenwesen wieder nach eigenem Gutdünken handeln. Das Pensionen- und Söldnerwesen blieb jedoch ein wichtiges Politikum in der Tagsatzung wie in den Orten.

Quellen und Literatur

  • Amtliche Sammlung der ältern Eidgenössischen Abschiede 3 II, 1869, 1314-1316
  • Handbuch der Schweizer Geschichte, Bd. 1, ²1980, 349
  • M. Körner, «Zur eidgenössischen Solddienst- und Pensionendebatte im 16. Jahrhundert», in Gente ferocissima, hg. von N. Furrer et al., 1997, 193-203
  • P. Rogger, Geld, Krieg und Macht: Pensionsherren, Söldner und eidgenössische Politik in den Mailänderkriegen 1494-1516, 2015
Weblinks

Zitiervorschlag

Hans Stadler: "Pensionenbrief", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 12.12.2019. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009806/2019-12-12/, konsultiert am 28.03.2024.