Der Reichsvikar übernahm die Statthalterschaft im Hl. Röm. Reich, wenn der Thron vakant (vacante imperio) oder der König abwesend (absente rege) oder unfähig war. Die Könige ernannten im MA wiederholt Vikare für die Teile des Reiches, in denen sie sich nicht aufhielten, so regelmässig für Reichsitalien oder auch für das Dt. Reich - zu dem das Gebiet der Eidgenossenschaft gehörte -, wenn sie zum Romzug rüsteten. Ansprüche der Päpste auf das R. wurden bereits im 14. Jh. zurückgewiesen.
In der Goldenen Bulle von 1356 wurde das R. vacante imperio dauerhaft geregelt: Der Pfalzgf. bei Rhein erhielt das Recht am R. für die rhein. und schwäb. Lande sowie die Gebiete fränk. Rechts, der Hzg. von Sachsen für die Gebiete sächs. Rechts. Das R. für das Gebiet der entstehenden Eidgenossenschaft kam damit dem Pfalzgrafen zu. Die Gf. von Savoyen hatten ab der Mitte des 13. Jh. das R. inne, im Mai 1365 wurde Gf. Amadeus VI. und seinen Erben das R. für die Städte und Diözesen Sitten, Lausanne, Genf, Aosta, Ivrea, Turin, Maurienne, Tarentaise, Belley und in der Grafschaft Savoyen auf ewig verliehen. Bereits im Sept. 1366 wurde die Übertragung des R.s über diese Gebiete vom Kaiser jedoch widerrufen. Das R. diente den Grafen als Instrument, ihre Oberhoheit in der Region, v.a. gegenüber den Bischöfen, geltend zu machen. Laut der Goldenen Bulle durften die Reichsvikare Gericht halten, zu kirchl. Pfründen präsentieren, Einkünfte und Abgaben einziehen, Lehen (ausser Fahnenlehen) vergeben und Treueide entgegennehmen.
Die grösste Bedeutung kam den Jurisdiktionsrechten zu, die von den Vikariatshofgerichten wahrgenommen wurden. Das Reichskammergericht urteilte während des Interregnums im Namen der Reichsvikare. Diese Rechtsprechung kam auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft jedoch kaum zum Tragen, da die eidg. Orte ihre rechtl. Auseinandersetzungen bereits im SpätMA weitgehend autonom regelten. Inwieweit die Reichsvikare ihre Tätigkeit den eidg. Reichsständen überhaupt bekannt gegeben haben, ist unklar: Die Eidg. Abschiede enthalten keine Hinweise und in den eidg. Archiven finden sich keine Vikariatsurkunden. Im Zusammenhang mit dem R. stand das Recht des Pfalzgrafen, den König zu richten. Deshalb schlug Kg. Friedrich III. seinen eidg. Gegnern im Alten Zürichkrieg 1442 vor, beim Pfalzgrafen Recht zu suchen.
In der frühen Neuzeit verlor das R. trotz der Erweiterung um einige Rechte allgemein an Bedeutung. Für die Eidgenossenschaft spielte es wegen deren Sonderstellung im Reich keine Rolle mehr.