Tagsatzung hiessen bis 1848 die Versammlungen, an denen bevollmächtigte Boten der eidgenössischen Orte gemeinsame Geschäfte berieten. Diese als «eidgenössischer Gesandtenkongress» definierte Versammlung wurde seit dem späten 15. Jahrhundert vereinzelt und seit dem 17. Jahrhundert überwiegend als Tagsatzung, auch als «Tagleistung» und «Tag» bezeichnet. Die Bezeichnung Tagsatzung ist abgeleitet von der Wendung «einen Tag setzen» und meint die Vereinbarung eines Termins etwa für Rechtsgeschäfte. Sie wird so noch heute in Österreich verwendet. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts findet sich neben der eidgenössischen Tagsatzung auch die Begriffskonstruktion «Kantons-Tagsatzung» für ein kantonales Parlament. Das französische diète und das italienische dieta (vom mittellateinisch dieta, lateinisch dies für «Tag») waren seit 1500 für die eidgenössische Tagsatzung wie auch für bestimmte andere ständische oder bündische Versammlungen gebräuchlich. Zusammensetzung, Funktion und Kompetenzen der Tagsatzung entwickelten sich seit dem 13. Jahrhundert allmählich aus der Praxis. Nach 1798 wurden sie in Verfassungstexten jeweils neu und verschieden festgelegt.
Bedeutung
Die herausragende Bedeutung der Tagsatzung zeigt sich darin, dass sich in Struktur, Verfahren und Reformdiskussionen dieses einzigen zentralen Gremiums der Eidgenossenschaft deren Grundproblem spiegelt: das Verhältnis von bündisch-zentralen zu einzelörtisch-kantonalen Souveränitäten. Ungeachtet der staatsrechtlich und verfahrenstechnisch unklaren Situation, die sich in wenig legislativen und kaum exekutiven Kompetenzen – ausser für die gemeinen Herrschaften – äusserte, entfaltete die Tagsatzung bei einem Minimum festgeschriebener Befugnisse ein Maximum an wichtigen praktischen Tätigkeiten und erlangte durch ihre hohe Leistungsfähigkeit zentrale Bedeutung als Integrationsfaktor für die Orte und als Treffpunkt der politischen Eliten bis hin zur Ausarbeitung der Bundesverfassung von 1848. Als politische Versammlung war die Tagsatzung im Vergleich mit anderen europäischen frühneuzeitlichen Repräsentativ- oder Ständeversammlungen (wie dem deutschen oder schwedischen Reichstag, den französischen General- oder Provinzialständen, dem englischen Parliament, den italienischen Parlamenti und den spanischen Cortes) atypisch, weil sie nicht auf Lehensbeziehungen zu einem monarchischen Zentrum, sondern auf freiwillig beschworenen Bünden zwischen Kommunen beruhte (Gemeinde).
Bis 1798 wurde das Schriftgut der Tagsatzungen, hauptsächlich die eidgenössischen Abschiede – Aufzeichnungen über die Beratungen zuhanden der Boten der einzelnen Orte –, die zahlreichen Bündnisse und weitere Akten vom jeweils gastgebenden Ort, seit dem 16. Jahrhundert vor allem vom Vorort Zürich aufbewahrt. Dies führte zu einer dezentralen, mehrgleisigen und unvollständigen, vor 1415 spärlichen und ab 1470 breiteren Überlieferung in den kantonalen Archiven mit Schwerpunkten in Zürich und Luzern, aber auch Bern, Schwyz, Baden/Aarau und Frauenfeld. Ein zentrales Archiv entstand erst 1798-1803 bzw. 1849 mit dem Bundesarchiv. Über Regesteneditionen der Abschiede und Repertorien sind die Bestände der Tagsatzung vergleichsweise gut erschlossen. Trotzdem beschäftigt sich die aktuelle Forschung nach Phasen grösseren Interesses nach 1848 sowie in den 1920er und 1940er Jahren wenig mit ihr. Die beste zeitgenössische Darstellung der Tagsatzung schrieb Josias Simler 1576.
Anfänge und Entwicklung bis 1798
Die in den einzelnen Bünden geregelten Hilfsverpflichtungen und Schiedsgerichte gelten als die Anfänge der Tagsatzung, deren Konturen sich ab 1415 im gemeinsamen Auftreten als Obrigkeit in den gemeinen Herrschaften und ab den 1470er Jahren im gemeinsamen Abschluss internationaler Verträge sichtbar verfestigen. Mit der Schaffung gemeinsamer Normen eines rudimentären eidgenössischen Rechts (Pfaffenbrief 1370, Sempacherbrief 1393, Stanser Verkommnis 1481) und der Loslösung vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Reichstag vollzog sich ein Vereinheitlichungsprozess sowohl gegen innen als auch gegen aussen. Doch schon der Pensionenbrief 1503 wurde nicht mehr von allen Orten ratifiziert. Zudem blockierte die konfessionelle Spaltung (Konfessionalismus) die weitere Konsolidierung der Tagsatzung, wie in den 1520er Jahren ersichtlich wird, als die seit 1351 regelmässig wiederholten Bundesbeschwörungen ein Ende fanden, und sich die konfessionellen Blöcke auch zu separaten Konferenzen versammelten.
Trotz fehlender klarer Kompetenzen versammelte sich die Tagsatzung mehrmals pro Jahr, was mit dem Zwang zur einvernehmlichen Verwaltung der gemeinen Herrschaften und dem Bedürfnis nach einer «sécurité collective» (William Emmanuel Rappard) erklärt wird. Die grosse Anzahl von durchschnittlich über 20 gemeineidgenössischen Tagsatzungen pro Jahr um 1500 wurde nach der Reformation nicht mehr erreicht. Neben immer noch gut drei gemeineidgenössischen Tagsatzungen fanden nun jährlich etwa sieben bis neun katholische und ein bis drei reformierte Konferenzen statt. Nach dem Zweiten Villmergerkrieg nahmen die katholischen Konferenzen massiv ab. Nicht betroffen von der konfessionellen Spaltung waren die zusätzlichen regionalen Sonder-Tagsatzungen benachbarter Orte zur Verwaltung gemeinsamer Untertanengebiete. Gegen Ende des Dreissigjährigen Kriegs erreichte die schwierige Zusammenarbeit auf äusseren Druck hin im gemeinsamen Verteidigungsdispositiv (Defensionale 1647 und 1668) nochmals ein Resultat (Defensionalordnungen), das aber die konfessionellen Bürgerkriege (Villmergen 1656 und 1712) nicht verhindern konnte. Der Rückgang der Sitzungen wurde teilweise kompensiert durch deren Dauer, die von knapp 7 Tagen im 15. Jahrhundert auf gut 17 Tage im 18. Jahrhundert zunahm.
Für jeden Ort nahmen meist ein bis zwei Boten, Bürgermeister, Landammänner oder andere Vertreter der politischen Elite an den Tagsatzungen teil. Seit den Burgunderkriegen waren zudem auch die zugewandten Orte öfter präsent und stimmberechtigt, regelmässig allerdings nur der Fürstabt und die Stadt St. Gallen (offiziell erst ab 1667 teilnahmeberechtigt) und Biel (offiziell ab 1676), sporadisch das Wallis und die Drei Bünde. Das elsässische Mülhausen, das nur selten teilgenommen hatte, wurde 1601 ausgeschlossen und im 18. Jahrhundert wieder beschränkt zugelassen. Dem nur ab und zu geladenen schwäbischen Rottweil wurde der Zugang seit 1632 von den reformierten, 1689 von allen Orten verwehrt. Genf, Neuenburg und das Fürstbistum Basel waren nie Mitglieder der Tagsatzung. Zwischen Bündnis und Teilnahmerecht an der Tagsatzung bestand kein zwangsläufiger Zusammenhang: Freiburg und Solothurn, 1481 beigetreten, wurden Sitz und Stimme erst 1501 garantiert.
Einberufen wurde die Tagsatzung von sich selbst, einem oder mehreren Orten oder auf Wunsch – auch auswärtiger Mächte – durch den Vorort. Der Versammlungsort der Tagsatzung war variabel. Bis 1500 trafen sich die Gesandten meist in Luzern, aber auch in Zürich, Baden, Bern, Schwyz usw., ja auch in Orten, die wie Konstanz ausserhalb der Eidgenossenschaft lagen. Vom Schwabenkrieg 1499 bis zur Reformation tagten die meisten Konferenzen in Zürich. Danach wurde das Rathaus zu Baden, wo schon seit 1426 regelmässig die Jahrrechnungen über die gemeinen Herrschaften stattgefunden hatten, zum häufigsten, aber nicht alleinigen Versammlungsort. Nach 1712 löste Frauenfeld allmählich Baden ab. Die katholischen Konferenzen fanden ab 1526 meist in Luzern, die reformierten ab 1528 meist in Aarau, diejenige zur Legitimation des französischen Botschafters in Solothurn statt. Parallel dazu traf sich das Syndikat für die im heutigen Kanton Tessin gelegenen ennetbirgischen Vogteien ab 1513 in Lugano und Locarno.
Den Beginn einer Tagsatzung markierte das Zeremoniell des eidgenössischen Grusses, der bei offenen Türen geleistet wurde. Der Vorort bzw. der gastgebende Ort leitete die geheimen, einen oder wenige Tage bis mehrere Wochen dauernden Sitzungen und führte das Protokoll. In Baden und Frauenfeld tat dies der Landschreiber, nach 1712 oblag es zweien, je einem katholischen und reformierten. Die Boten gaben die einzige Stimme ihres Ortes gemäss ihren Instruktionen ab, deren grösster gemeinsamer Nenner durch das Verfahren der Umfrage, in der offiziellen Reihenfolge mit Zürich beginnend, ermittelt und im Abschied festgehalten wurde. In Baden und Frauenfeld führte der Landvogt, sonst der gastgebende Ort die Umfrage durch. Abschiede mussten immer «heimgebracht», d.h. den kantonalen Instanzen zur Ratifikation vorgelegt werden («ad referendum»). Nur für Geschäfte, welche die gemeinen Herrschaften betrafen, fand – ausser ab 1632 in Glaubensfragen – das Mehrheitsprinzip Anwendung. Alle übrigen Geschäfte mussten einstimmig beschlossen werden, wobei sich kleine Minderheiten in nicht prinzipiellen Punkten oft aus Einsicht dem Mehrheitsdruck beugten, sich «vermächtigen» liessen. Bei Konflikten konnte die Tagsatzung selbst eingreifen oder das Geschäft an ein Schiedsgericht delegieren.
Die Tagsatzung verfügte über begrenzte Zuständigkeiten, die in den Bünden vereinzelt schriftlich festgelegt waren (Hilfsverpflichtung, Schiedsverfahren, Konfliktregulierung, gemeine Herrschaften) und zum Teil traditionell oder bei Bedarf konsensuell wahrgenommen wurden (Diplomatie, Wirtschaft, Verteidigung, Söldnerwesen, Seuchenbekämpfung usw.). Von 1470 bis 1600 entfielen 37% der Geschäfte auf die Aussenbeziehungen, 35% auf die Verwaltung der gemeinen Herrschaften und 28% auf innere Angelegenheiten. Abgesehen vom Reislauf, der Eintreibung von Soldrückständen und gemeinsamen Verteidigungsplanungen beschäftigte sich die Tagsatzung wenig mit militärischen Themen. Steuerprobleme gab es keine zu besprechen.
Die grösste Einigkeit erreichte die aktive Tagsatzung im ausgehenden 17. Jahrhundert in der Aussen- und Wirtschaftspolitik. Im 18. Jahrhundert trat der konfessionelle Gegensatz hinter die latente Spannung zwischen Städten und Länderorten zurück. Beachtlich blieben neben der Wirtschafts- und Aussenpolitik ihre gütlichen oder militärischen Interventionen zur Konfliktbewältigung (Städtische Unruhen, Ländliche Unruhen).
Die grosse Bedeutung der Tagsatzung als «wichtigster gemeineidgenössischer Einrichtung» (Hans Conrad Peyer) liegt in ihrer Funktion als faktisches und symbolisches Zentrum der Eidgenossenschaft. Sie war Treffpunkt der politischen und sozialen Elite, Ort des offiziellen und informellen Informationsaustausches sowie institutionalisierte Kommunikationsplattform nach innen und aussen.
Helvetische Republik
In der Helvetischen Republik existierte die Tagsatzung nur kurz auf Grundlage der von Napoleon oktroyierten Verfassung von Malmaison (1801). Die 102 proportional zur Bevölkerung und indirekt gewählten Vertreter der 17 Kantone bildeten die Tagsatzung, die zusammen mit dem von ihr gewählten Senat, der 25 Mitglieder umfasste, die zweikammerige Legislative darstellte. Der Senat wirkte zudem mit den aus seiner Mitte bestimmten vier Kleinräten und dem Landammann als Exekutive. Die 1801 in Bern zusammengetretene Tagsatzung beabsichtigte, die Verfassung von Malmaison umzuschreiben, was zu ihrer sofortigen Auflösung führte. Die in der zweiten helvetischen Verfassung 1802 vorgesehene «helvetische Tagsatzung» trat nie zusammen; an ihrer Stelle versammelte sich 1802 die «eidgenössische Tagsatzung» nach altem Modell in Schwyz, wurde aber auf Druck Napoleons kurz darauf suspendiert.
Mediation
Während der Mediation schickte gemäss Mediationsakte von 1803 jeder der 19 Kantone einen, die sechs bevölkerungsreichsten je zwei Boten, die faktisch mit kantonalen Instruktionen versehen waren, an die Tagsatzung. Zu den am stärksten besiedelten Kantonen wurden Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Aargau und – aufgrund einer irrtümlich angenommenen Bevölkerungszahl – Graubünden gerechnet. Bei Abstimmungen, deren Resultate weiterhin «ad referendum» zu nehmen waren, galt das in der Praxis allerdings ausgehöhlte einfache Mehrheitsprinzip. Nur für die Bereiche Krieg, Frieden und Bündnisse war eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Die Tagsatzung organisierte unter dem wechselnden Vorsitz der Direktorialkantone Freiburg, Bern, Basel, Zürich, Luzern und Solothurn die Werbung von Truppen für Frankreich und die militärischen Einsätze bei inneren Unruhen.
Die Tagsatzung in Zürich löste sich 1813 auf und wurde von Landammann Hans von Reinhard als «eidgenössische Versammlung» zurückberufen; die anwesenden Vertreter von zehn alten Kantonen hoben die Mediationsakte auf, gaben aber den neuen Kantonen eine Existenzgarantie. Dagegen versammelten sich die konservativen Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug an einer Sonder-Tagsatzung in Luzern. Auf Druck der alliierten Mächte wurde diese aber aufgelöst.
Die lange Tagsatzung (1814-1815)
Die vom 6. April 1814 bis zum 31. August 1815 in Zürich tagende sogenannte lange Tagsatzung der Vertreter der 19 Mediationskantone nahm am 12. September 1814 Neuenburg, Wallis und Genf als neue Kantone auf und schuf, gedrängt von den alliierten Mächten, den Bundesvertrag. Dieser wurde vom Wiener Kongress zugleich mit der Anerkennung der immerwährenden Neutralität gewährleistet und von der langen Tagsatzung feierlich beschworen. Gegen den Willen der Konservativen garantierte der Bundesvertrag das Existenzrecht der neuen Kantone. Am Wiener Kongress bereinigten Gesandte der langen Tagsatzung territoriale Grenzen. Im Innern überwachte sie die Schaffung der Kantonsverfassungen und intervenierte zum Teil, auch militärisch, bei kantonalen Wirren.
Bundesakte (1815-1848)
Die Tagsatzung der Bundesakte bestand aus Vertretern der 22 gleichberechtigten Kantone. Tagungsort mit Vorortfunktionen wurden im zweijährigen Turnus die Direktorialkantone Luzern, Bern und Zürich. Ihnen übertrug die Tagsatzung mit Zweidrittelsmehrheit Vollmachten zur Führung der Geschäfte zwischen den Sitzungen. Die Boten gaben die Kantonsstimme weiterhin gemäss ihren Instruktionen. Es galt das absolute Mehr. Die geheimen Sitzungen und das Umfrageverfahren wurden erst 1835 durch freie Diskussion und gewöhnlich öffentliche Beratungen ersetzt.
Der in seinen bescheidenen 15 Paragraphen nur das Nötigste regelnde Bundesvertrag wies der Tagsatzung die Aussenpolitik (Bündnisse mit Dreiviertelsmehrheit, Überwachung kantonaler Militärkapitulationen) und das Militärwesen zu (Bestimmung der kantonalen Truppenkontingente, Verwaltung der Kriegskasse, Wahl des Generals und weiterer Chargen). Hier leistete die Tagsatzung mit dem Militärreglement (1817) und der zentralen Offiziersschule in Thun (1818) Dauerhaftes. Des Weiteren wählte die Tagsatzung die Kanzleibeamten und regelte Konflikte in oder zwischen Kantonen schiedlich oder mit militärischen Interventionen. In der Flüchtlings- und Pressepolitik stand die Tagsatzung unter starkem Druck der Restaurationsmächte (Presse- und Fremdenkonklusum). Die eidgenössische Zoll- und Strassenbaupolitik scheiterte am starken kantonalen Föderalismus. Während die Tagsatzung in der Kirchenpolitik die Neugestaltung der Bistümer regeln konnte, gelang es ihr nicht, die Eskalation der Kloster- und Jesuitenfrage zu verhindern, die von den Freischarenzügen in den Sonderbundskrieg (1847) mündete. Danach integrierte die Tagsatzung radikale, liberale und zum Teil konservative Kräfte durch die moderne Bundesverfassung, die sie, gestützt auf die Ergebnisse der verschiedenen Abstimmungen in den Kantonen, 1848 in Kraft setzte. Die Bundesverfassung ersetzte die Tagsatzung durch den aus je zwei Vertretern der Kantone bestehenden Ständerat, der seither zusammen mit dem Nationalrat als Bundesversammlung die zweikammerige Legislative der Schweiz bildet.
Quellen und Literatur
- EA
- ASHR
- E. His, Gesch. des neuern Schweiz. Staatsrechts, 4 Bde., 1920-38
- R. Joos, Die Entstehung und rechtl. Ausgestaltung der Eidg. Tagsatzung bis zur Reformation, 1925
- W.E. Rappard, Cinq siècles de sécurité collective (1291-1798), 1945
- W. Aemissegger, Die gemeineidg. Tätigkeit der Tagsatzung 1649-1712, 1948
- Peyer, Verfassung, 39-44, 104-106
- HbSG
- N. Bütikofer, «Zur Funktion und Arbeitsweise der eidg. Tagsatzung zu Beginn der frühen Neuzeit», in ZHF 13, 1986, 15-41
- M. Körner, «Eidg. Wirtschaftspolitik im 17. Jh.», in Wirtschaft des alpinen Raums im 17. Jh., hg. von L. Carlen, G. Imboden, 1988, 55-77
- N. Bütikofer, «Konfliktregulierung auf den eidg. Tagsatzungen des 15. und 16. Jh.», in Parliaments, Estates, and Representation 11, 1991, 103-115
- A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch., 1992
- R.C. Head, «Shared Lordship, Authority, and Administration», in Central European History 30, 1997, 489-512
- M. Körner, «Zur eidg. Solddienst- und Pensionendebatte im 16. Jh.», in Gente ferocissima, hg. von N. Furrer et al., 1997, 193-203
- W. Blockmans, «Representation (since the thirteenth century)», in New Cambridge Medieval History 7, 1998, 29-64, 855-861
- D. Schläppi, «In allem übrigen werden sich die Gesandten zu verhalten wissen», in Gfr. 151, 1998, 5-90
- M. Jucker, Gesandte, Schreiber, Akten. Polit. Kommunikation auf eidg. Tagsatzungen im SpätMA, 2004
- A. Würgler, Die Tagsatzung der Eidgenossen, 2013
Kontext | Ad referendum, katholische Konferenzen, reformierte Konferenzen, Syndikat |