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Bundespräsident

Die Schweiz kennt kein eigens für ein Staatsoberhaupt geschaffenes Amt. Diese Funktion fällt einem Mitglied des Bundesrats zu, welches von der Bundesversammlung für ein Jahr zum Bundespräsidenten gewählt wird, genauso wie sein Stellvertreter, der Vizepräsident des Bundesrats. Der Bundespräsident ist aber weder Regierungschef noch Staatspräsident. Er leitet die Verhandlungen des Bundesrats, wobei seine Stimme bei Stimmengleichheit doppelt zählt. Er kann in dringenden Fällen Präsidialverfügungen erlassen. Ausserdem repräsentiert er gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz den Bundesrat im Innern sowie nach Aussen und betreut die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen. In der Verfassungswirklichkeit bearbeiten allerdings die Vorsteher der zuständigen Departemente Geschäfte aus diesen beiden Bereichen. Schwierig zu beurteilen ist, inwieweit der Bundespräsident die Agenda der Bundesratsgeschäfte bestimmt und deren Verhandlungen beeinflusst, weil der Bundesrat in wichtigen Fragen als Kollektiv auftritt und sich in der Öffentlichkeit in der Regel nicht zu Internas äussert. Die Bundespräsidenten dürften sich nur wenig von den übrigen Mitgliedern des Kollegiums abheben (Kollegialsystem).

Der Verzicht auf eine personelle Spitze der Staatsorganisation hat seine Wurzeln in der Geschichte des alten Staatenbundes und im Verzicht auf politische Repräsentation im Ausland. Eine Konzentration der exekutiven Befugnisse in einer Person kam nicht in Frage, weil die Eidgenossenschaft ein Verbund kleiner, in Bezug auf Sprache und politische Kultur verschiedener Gebietsstände war, die einen Verlust an staatlicher Souveränität befürchteten. Bei den Verhandlungen der Tagsatzung zur Umbildung des Staatenbundes in den Bundesstaat im Jahre 1847 weigerte sich die Mehrheit, das Oberhaupt des neuen Staates in Anlehnung an die Mediationsverfassung «Bundeslandammann» zu nennen (Landammann der Schweiz). Stattdessen griff man auf den Begriff des Bundespräsidenten zurück, der seit 1815 vom Präsidenten des jeweiligen Vorortes geführt worden war. Um jede Machtballung in einer Hand zu verhindern und das Kollegialsystem zu sichern, wurde die Amtsdauer des Bundespräsidenten von Anfang an auf ein Jahr begrenzt. 1848-1920 übernahm der Bundespräsident mit Ausnahme der Abschnitte zwischen 1887 und 1896 bzw. 1914 und 1917 regelmässig das Politische Departement (heute Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten), zu dessen Aufgaben nicht nur die Aussenpolitik, sondern auch die Aufrechterhaltung der Ordnung im Landesinnern gehörte. Daher wurden in dieser Zeit mehrheitlich Bundesräte mit grossem Einfluss im Parlament zum Bundespräsidenten gewählt; das hatte zur Folge, dass einige Bundesräte das Präsidium häufiger als andere innehatten. Politische Konflikte spielten sich jeweils bei der Wahl des Vizepräsidenten ab, während die Wahlen des Bundespräsidenten lediglich Akklamationscharakter hatten. In den 1890er Jahren bürgerte sich das heute noch übliche Rotationsprinzip ein, gemäss dem der amtsälteste Bundesrat jeweils zum Vizepräsidenten und ein Jahr später zum Bundespräsidenten gewählt wird; das Amt verlor damit an Bedeutung. 1920 wurde das Politische Departement vom Amt des Bundespräsidenten abgekoppelt.

Noch nie hat ein Bundesrat das Präsidentenamt nicht angenommen. Bis heute trat auch kein Bundespräsident von sich aus zurück bzw. kein Bundespräsident wurde aus dem Amt entfernt. Bis in die 1990er Jahre hinein unternahm der Bundespräsident keine amtlichen Reisen ins Ausland. Die erste Bundespräsidentin war die Sozialdemokratin Ruth Dreifuss 1999. Traditionellerweise werden die neu gewählten Bundespräsidenten in ihren Heimatkantonen mit einem aufwendigen offiziellen Fest empfangen. Sonst umgibt das Amt wenig repräsentatives Gepränge. Parallel zu der Totalrevision der Bundesverfassung wurde auch eine Reform der Regierung diskutiert. Die Bildung eines eigentlichen Präsidialdepartements zur Stärkung der Regierung wurde bis heute nicht realisiert.

Quellen und Literatur

  • R. de Pretto, Bundesrat und Bundespräsident, 1988
  • Altermatt, Bundesräte
  • U. Häfelin et al., Schweiz. Bundesstaatsrecht, 72008
Weblinks

Zitiervorschlag

Leonhard Neidhart: "Bundespräsident", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 02.08.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010086/2010-08-02/, konsultiert am 15.10.2024.