Die Buss- und B.e des Christentums sind aus der Praxis des Judentums hervorgegangen. In Notzeiten des SpätMA tauchten Buss- und Dankfeiern als Gegenstand eidg. Tagsatzungen auf. Die Tradition des "Grossen Gebets der Eidgenossen" ist erstmals 1517 schriftlich überliefert. Obrigkeiten reformierter Orte legten im 16. Jh. anlässlich von Pestzügen und Teuerungen wöchentl. oder monatl. Buss- und B.e fest (Basel 1541, Zürich 1571, Bern 1577), die später häufig mit Fastenübungen und Kollekten für Not leidende Glaubensgenossen verbunden wurden (z.B. 1655 Waldenser). Nachdem 1619 zum Dank über den Erfolg der Dordrechter Synode ein erster gemeinsamer B. der evang. Orte stattgefunden hatte, beschloss die evang. Tagsatzung 1639 - während des Dreissigjährigen Kriegs, der die Busspraxis allgemein stark beeinflusst hat - aus Dankbarkeit für die bisherige Bewahrung die Einführung eines alljährl. B.s. 1643 vereinbarten auch die kath. Stände, Andachten und B.e anzuordnen. Im Juli 1796 beschloss die gemeineidg. Tagsatzung auf Antrag Berns und angesichts der drohenden Revolution, den B. am 8.9.1796 erstmals als allgemeine eidg. Festfeier durchzuführen. Der B. überdauerte Helvetik, Mediation und Restauration, wenn auch von Katholiken und Reformierten an versch. Tagen begangen. In der Regeneration legte die Tagsatzung am 1.8.1832 auf Antrag des Aargaus den B. für alle Kantone auf den dritten Sonntag im September fest. Graubünden beharrte indessen bis 1848 auf dem zweiten Donnerstag im November und in Genf findet der B. noch zu Beginn des 21. Jh. am Donnerstag nach dem ersten Sonntag im September statt. Die Anordnung des Eidg. Dank-, Buss- und B.s blieb auch im Bundesstaat seit 1848 Sache der Kantone bzw. der reformierten kant. Oberbehörden und der kath. Bistümer. Im Bundesrecht orientiert sich einzig das Geschäftsverkehrsgesetz bezüglich Beginn der Herbstsession am B. Zunächst erliessen die Kantonsregierungen Bettagsmandate, die aus religiöser Sicht auf die aktuellen geistigen, sittlichen, aber auch politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen eingingen. Als Zürcher Staatsschreiber verfasste z.B. Gottfried Keller 1863-72 solche Mandate. Die Bischöfe beschlossen 1886 eine für die ganze kath. Schweiz verbindl. Festordnung und publizierten zu diesem Anlass einen Hirtenbrief. Seit dem 2. Vatikan. Konzil wird der Eidg. Dank-, Buss- und B. als ökumen. Festtag begangen.
Quellen und Literatur
- R. Schaufelberger, Die Gesch. des Eidg. B.es mit besonderer Berücksichtigung der ref. Kirche Zürichs, 1920
- TRE 7, 492-496
- P. Ochsenbein, "Das grosse Gebet der Eidgenossen", 1989