de fr it

Gemeindeversammlungen

An den G., dem obersten Organ der Gemeinde, teilzunehmen war berechtigt und verpflichtet, wer das volle Bürgerrecht der Land- oder Stadtgemeinden besass. Dies waren je nach Gemeindetyp die Hausväter und z.T. auch Witwen oder alle wehrfähigen Männer ab 14-16 Jahren (in ländl. Grossgemeinden, Talschaft). Die G. fanden jährlich zu feststehenden oder ausserordentl. Terminen unter der Linde, auf dem Kirchhof und später im Gemeinde-, Rat- oder Wirtshaus statt und wurden vielerorts mit einem Umtrunk im Gasthaus beendet. Über Ort, Datum und Traktanden der Gemeindeversammlung musste die Herrschaft informiert werden.

Meist nach Mehrheitsprinzip entschieden die G. ihre Geschäfte: Finanzen, Steuerumlage, Bürgeraufnahmen, Ämtervergabe, Wahl von Bürgermeister oder Ammann (oft zusammen mit der Herrschaft). Gegenstand der G. waren die Verlesung und Erneuerung von Ordnungen und Satzungen (Offnungen, Stadtrechte), der Erlass von Verboten und Geboten sowie von Bussen für deren Übertretung im Rahmen einer Flur- und Zivilgerichtsbarkeit, die Organisation von Landwirtschaft, Gemeinwerk und Gewerbe sowie die Vertretung der Gem. nach aussen (Prozesse und Proteste).

Die G. entstanden im Zuge der hochma. Gemeindebildung, erlebten ihre grösste Autonomie im 14. bis 16. Jh. und wurden danach allmählich eingeschränkt. Die Bildung von Ausschüssen und die Oligarchisierung der Räte führten zur Beschränkung vieler städt. G. gleichsam auf die Leistung des Bürgereides (Basel, Freiburg, Genf, Luzern, Zürich) oder sogar zum Verschwinden der G. (Bern 15. Jh.). Daher war die Wiedereinführung bzw. Stärkung der G. eine Standardforderung in städt. Unruhen. In den Gebieten der Städteorte und anderer Territorialherren gerieten die ländl. G. zunehmend unter landesherrl. Kontrolle und verloren ihre niedergerichtl. Kompetenzen. Dagegen konnten sie in den Länderorten, in den Walliser Zenden und in den Bündner Gerichtsgemeinden ihre Autonomie bis 1798 wahren. Die Generalversammlungen der Helvetik waren nur Wahlgremien zur Besetzung der Munizipalitäten (Gemeinderäte). Die Mediation kehrte 1803 zu den G. zurück (Gemeindebehörden).

Quellen und Literatur

  • K.S. Bader, Stud. zur Rechtsgesch. des ma. Dorfes 2, 1962
  • L. Carlen, Rechtsgesch. der Schweiz, 1968 (31988)
  • Landgem. und Stadtgem. in Mitteleuropa, hg. von P. Blickle, 1991, 5-38, 169-190, 191-261
Weblinks
Kurzinformationen
Kontext Bürgerversammlungen

Zitiervorschlag

Andreas Würgler: "Gemeindeversammlungen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.08.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010240/2005-08-19/, konsultiert am 01.10.2023.