Bürgermeister war vor allem im deutschsprachigen Raum die Bezeichnung für Stadtoberhaupt und Ratsvorsitzenden. Im angrenzenden französischsprachigen Gebiet kam die Lehnübersetzung bourgmestre oder maître-bourgeois vor. Das Amt des Bürgermeisters ist an die Ausbildung der städtischen Ratsverfassung im Hoch- und Spätmittelalter geknüpft (Räte) und erscheint zuerst in den rheinischen Bischofsstädten in den 1220er und 1230er Jahren, danach auch in den schweizerischen (Basel 1253) und süddeutschen Städten. Als bürgerschaftlicher Amtsträger war er anfangs dem vom Stadtherrn eingesetzten Herrschaftsbeamten (Schultheiss, Meier, Ammann) untergeordnet; dieser hatte den Vorsitz im städtischen Rat, im Nieder-, teils auch im Hochgericht inne. Mit dem Erstarken der Stadtgemeinde und dem Machtverlust des Stadtherrn stieg je nach Ort der Bürgermeister (zum Beispiel in Basel) oder der Schultheiss (Bern, Burgdorf, Freiburg, Luzern) zum Stadtoberhaupt auf. In einigen Städten fungierte der Bürgermeister als Statthalter für den Schultheissen (u.a. Freiburg bis ins 16. Jh.) bzw. als Polizei- (Freiburg, Solothurn) oder Finanzchef (Burgdorf) weiter. In Biel stieg der Bürgermeister 1542 zum Stellvertreter des bischöflichen Meiers auf, in Lausanne der bourgmestre ab 1529 zum Stadtoberhaupt. In der Nordostschweiz verhalf die Zunftverfassung dem Amt des Bürgermeisters zum Durchbruch: In Zürich anlässlich der Brun'schen Zunftrevolution 1336; in Basel (1337 verbrieft), St. Gallen (1354), Schaffhausen (1411), Stein am Rhein (1458) und Chur (1464 verbrieft) nach der Überwindung des Widerstands der geistlichen Stadtherren. Ein dörflicher Bürgermeister ist für die zur Grundherrschaft des Klosters Reichenau gehörenden Dörfer im Gebiet des heutigen Thurgaus belegt.
Der Aufgabenkreis des Bürgermeisters differierte von Stadt zu Stadt. Als Vorsitzender des Rats leitete er die Ratssitzungen, stellte Anträge zur Erörterung und führte durch Umfrage die Beschlussfassung herbei. Der Bürgermeister leitete und verwaltete das Stadtwesen und repräsentierte die Stadt und in den Hauptstädten auch den Staat gegen aussen. Zum Teil oblag ihm die Durchsetzung der städtischen Polizeiverordnungen und Satzungen, die Verhängung von Geldstrafen bei geringfügigen Delikten, die Aufsicht über die Vollstreckung der Gerichtsurteile und die Überwachung von Markt und Handel. Ähnliche Aufgaben nahmen die Syndics in Genf wahr. Die Wahl des Bürgermeisters unterschied sich nach Ort und Zeit: In Zürich wurde der Bürgermeister von den Zünften, ab 1713 vom Grossen Rat gewählt, in Basel vom Bischof eingesetzt, ab 1521 durch beide Räte gewählt. Für die Wahl zuständig waren der Grosse (Schaffhausen ab 1411) oder der Kleine Rat (Biel 15. Jh.), in St. Gallen ab 1354 die Stadtgemeinde. Verschiedene Städte kannten mehrere Bürgermeister mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Im 14. und 15. Jahrhundert setzte sich das Rotationsprinzip durch: Zwei (Zürich, Basel, Boudry, Chur, Schaffhausen) oder drei (St. Gallen) wechselten sich im Amt (halb-)jährlich ab. Der amtierende Bürgermeister hiess Amts-Bürgermeister, neuer oder regierender Bürgermeister, der zweite Alt- oder stillstehender Bürgermeister; in St. Gallen versah der dritte Bürgermeister das Amt des Reichsvogts. Kürzere Amtszeiten (zum Beispiel in St. Gallen, Lausanne) wurden durch Wiederwahl auf Lebenszeit verlängerbar, womit sich angesichts von Oligarchisierungstendenzen und blosser Bestätigungswahlen in mehreren Städten seit dem Spätmittelalter langlebige Bürgermeister-Familien herausbildeten.
In der Helvetik aufgehoben, kam das Amt des Bürgermeisters 1803 vorübergehend wieder auf bis zur endgültigen Ablösung durch jenes des Regierungs- bzw. Stadtpräsidenten (Gemeindepräsident) ab der Mitte des 19. Jahrhunderts.