Vom frühen MA an Inhaber eines Amtes bzw. Dienstmann bei einem königl. oder adeligen Herrn (lat. oft minister). Die Namensformen und Begriffsinhalte sind regional und zu versch. Zeiten unterschiedl.: Im Gebiet der Schweiz trieben A.er von der Mitte des 13. Jh. an im Auftrag der Grundherren Grundzinsen und andere Abgaben ein. In städt. Verhältnissen sicherten sie den Marktfrieden oder beschirmten Klöster. In Vertretung der Landvögte übten sie zunehmend die niedere Gerichtsbarkeit aus. Sie konkurrierten z.T. mit mächtig gewordenen Meiern und Celleraren, deren Ämter vielfach erblich wurden, teils fungierten sie als deren Stellvertreter.
Im Zuge der Kommunalisierung der Macht, insbes. der Gerichtsbarkeit, wandelte sich die Funktion des meist einheim. und damit in die Bevölkerung integrierten A.s: Im 13./14. Jh. wurde er vom grundherrl. Repräsentanten allmähl. zum Vertreter der lokalen Organisationen, anfängl. in Wahrnehmung einer Doppelfunktion. Zugleich wurde die obrigkeitl. Einsetzung in relativ kurzer Zeit ― und sowohl in städt. wie auch in ländl. Verhältnissen auf breiter Front ― durch ein Wahl- oder Vorschlagsrecht der Rechtsunterworfenen abgelöst. Aus der vom A. geführten Gerichtsversammlung entwickelte sich in ländl. Gebieten, insbes. in Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Ob- und Nidwalden sowie in beiden Appenzell, die Landsgemeinde. Der A. wurde zum Landammann, in Städten zum Stadtammann, in Gem. und Tälern zum Gemeinde- bzw. Talammann, damit meist zum Vorsitzenden der Exekutivbehörde.