Der Senat bestand in der Schweiz nur zur Zeit der Helvetischen Republik, und zwar in drei verschiedenen institutionellen Formen. Der erste Senat, der am 12. April 1798 zusammentrat, war eine der beiden Kammern des helvetischen Parlaments. Er nahm die von der zweiten Kammer, dem Grossen Rat, ausgearbeiteten Gesetze entweder unverändert an oder wies sie zurück. Umgekehrt kam dem Senat das Recht zu, Verfassungsänderungen vorzuschlagen, über welche die Volkskammer entschied. Der Rat bestand aus vier Abgeordneten pro Verwaltungseinheit sowie den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums. Die Amtsdauer betrug acht Jahre, in den ungeraden Jahren hatte ein Viertel der Kammer durch das Los auszuscheiden, was am 16. September 1799 das einzige Mal geschah. Am 7. bzw. 8. August 1800 erzwang der Vollziehungsauschuss die Selbstauflösung des Senats. Der im Verfassungsentwurf von Malmaison vom 29. Mai 1801 vorgesehene zweite Senat besass legislative und exekutive Kompetenzen. Er entwarf Gesetze, die der anderen Parlamentskammer, der Tagsatzung, vorgelegt werden mussten. Weiter entschied er über Krieg und Frieden, schloss Bündnisse ab und schlichtete Streitigkeiten zwischen den Kantonen. Die Körperschaft bestand aus 25 von der Tagsatzung auf fünf Jahre gewählten Senatoren, von denen höchstens drei aus demselben Kanton stammen durften. Diese bestimmten aus ihrer Mitte zwei Landammänner, die das Gremium abwechselnd ein Jahr lang präsidieren sollten, und vier Kleinräte, die zusammen mit dem Ersten Landammann die Regierung bildeten. Nach dem 28. Oktober 1801 wurde der Senat von den Föderalisten beherrscht, bis ihn die Unitarier am 17. April 1802 auf unbestimmte Zeit vertagten. Der dritte Senat, der sich nach der Annahme der zweiten helvetischen Verfassung am 3. Juli 1802 konstituierte und – da die Tagsatzung nie zusammentrat – bis zum Ende der Helvetik als einzige gesetzgebende Behörde wirkte, setzte sich aus einem Landammann, zwei Landesstatthaltern und 24 Senatoren zusammen.
Quellen und Literatur
Weblinks