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Beschwerden

Politische Beschwerden (im Unterschied zu Beschwerden vor Gericht) einzureichen, war in der alten Eidgenossenschaft eine verbreitete Praxis, ohne aber als Recht schriftlich garantiert gewesen zu sein, wie die moderne Petition (Petitionsrecht), als deren Vorläufer die Beschwerden manchen gelten. In Beschwerden monierten Untertanen, Landleute, Bürger oder Landstände (Ständeversammlung) bei ihren Obrigkeiten Missstände und verlangten deren Beseitigung. Themen waren unter anderem die Beamtenwillkür, die neuen oder erhöhten Dienste und Abgaben, die Beschneidung kommunaler Kompetenzen, ab dem späten 16. Jahrhundert die Steuern und ab dem 17. Jahrhundert der Ausschluss der Landleute und der gewöhnlichen Bürger von politischen Ämtern und Entscheidungen. In der Eidgenossenschaft stand es ― im Gegensatz zum Bundstag der Drei Bünde, der Beschwerden aller Bündner behandelte ― nur Untertanen aus den gemeinen Herrschaften offen, sich direkt bei der Tagsatzung zu beschweren. Die Übrigen konnten dort nur in Form der Bitte («Ansprache») ihre Wünsche einbringen oder aber mit Unterstützung eines eidgenössischen Orts sich etwa gegen Rechtsverweigerung beschweren. Daher richteten sich Beschwerden meist an die Obrigkeiten der jeweiligen Orte. Einzelpersonen konnten in der Regel jederzeit begründete Beschwerden in bestimmten Formen, die nach dem Bauernkrieg vielerorts verbessert wurden, sei es direkt, sei es über einen Landvogt, an die Obrigkeit adressieren. Je nach Verfassungstyp des Orts gab es verschiedene Anlässe und Möglichkeiten, kollektive Beschwerden vorzubringen. In den ständisch verfassten zugewandten Orten Fürstbistum Basel und Grafschaft bzw. Fürstentum Neuenburg, in der Waadt vor 1536 und im Wallis des Mittelalters bildeten die Ständeversammlungen institutionalisierte Gelegenheiten, dem Fürsten Gravamina oder Doléances genannte Beschwerden vorzutragen. Wie der Schwörtag in der Stadt bot auf dem Land die Leistung des Huldigungseids (Treueeid), sei es an den Landesherrn (Fürstbischof von Basel, Fürstabt von St. Gallen, Grafen bzw. Fürsten von Neuenburg) oder an den Landvogt bzw. Ratsvertreter (z.B. in Bern und Zürich), den Untertanen Gelegenheit, Beschwerden zu artikulieren. In den Länderorten stand es grundsätzlich jedem Landmann frei, einzeln oder in kleinen Gruppen, an der Landsgemeinde mit einem Antrag vorzusprechen. Ähnlich konnten in den Zunftstädten einzelne Zunftbürger im Prinzip einen Antrag dank des «Anzugsrechts» via Zunft in den Rat bringen. Vom 15. bis ins frühe 17. Jahrhundert sammelten die Obrigkeiten von Bern, Freiburg, Luzern und Zürich in Ämteranfragen die Beschwerden der Untertanen. Aus der Sicht der Obrigkeit wurden Beschwerden dann problematisch, wenn sie von grösseren Gruppen, Gemeinden oder Landschaften eingereicht wurden und politische Forderungen enthielten. Die Ausformulierung von Beschwerden gehörte zum typischen Verlauf von ländlichen Unruhen und städtischen Unruhen zwischen 1300 und 1800. Die Tendenz der Obrigkeiten im 18. Jahrhundert, kollektive Beschwerden nicht mehr entgegenzunehmen und ihr Versuch, an Zusammenkünften formulierte Beschwerden von Protestbewegungen zu kriminalisieren, stützte sich meist auf das im Stanser Verkommnis festgelegte Verbot unerlaubter Versammlungen und Anträge. Umgekehrt konnte die Obrigkeit einen Aufstand dadurch entschärfen, dass sie – wie etwa im Chenaux-Handel (1781) – den Untertanen bzw. Gemeinden erlaubte, gemeinsame Beschwerden einzureichen. Im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts wurde das Stanser Verkommnis immer strikter ausgelegt und selbst das Antragsrecht in den Länderorten und Zunftstädten war nun umstritten. Doch weiterhin wurden beharrlich Beschwerden vorgetragen, die nicht selten zu Verbesserungsmassnahmen führten.

Quellen und Literatur

  • W. Gisiger, Das Petitionsrecht in der Schweiz, 1935
  • Peyer, Verfassung, v.a. 68-73, 134-141
  • P. Blickle, «Auf dem Weg zu einem Modell der bäuerl. Rebellion», in Aufruhr und Empörung?, hg. von P. Blickle, 1980, 298-308
  • Braun, Ancien Régime, v.a. 256-313
  • N. Bütikofer, «Zur Funktion und Arbeitsweise der eidg. Tagsatzung zu Beginn der Frühen Neuzeit», in ZHF 13, 1986, 15-41
  • D. Tappy, Les états de Vaud, 1988
  • A. Holenstein, Die Huldigung der Untertanen, 1991
  • A. Würgler, Unruhen und Öffentlichkeit, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Würgler: "Beschwerden", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.04.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010371/2012-04-11/, konsultiert am 12.10.2024.