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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Der 1949 gegr. Europarat liess eine Konvention zum Schutz der Menschenrechte ausarbeiten, welche am 4.11.1950 durch seine Mitgliedstaaten in Rom unterzeichnet wurde. Die EMRK trat am 3.9.1953 in Kraft, nachdem sie von zehn Staaten ratifiziert worden war. Die Schweiz ratifizierte 1974, bis 2003 waren insgesamt 44 Länder beigetreten. Die europ. Staaten schufen mit der EMRK einen gesamteurop. Grundrechtskatalog sowie Kontrollinstanzen, insbesondere den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, welcher Beschwerden von Privatpersonen und Staaten prüft. Von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gingen wichtige Impulse für die schweiz. Rechtsordnung aus. Inhaltlich gewähren die Art. 2-14 der EMRK recht genau die Freiheitsrechte der Bundesverfassung. Die Schweiz hat alle später dazu kommenden, verfahrensändernden Protokolle ratifiziert. Dagegen hat sie von den ergänzenden Protokollen das erste Zusatzprotokoll nicht akzeptiert, weil die geheime Wahl ins kant. Parlament nicht in allen Kantonen sichergestellt ist. Die Konventionsartikel sind in der Schweiz Verfassungsnormen. Ihre Verletzung kann beim Bundesgericht eingeklagt und bei negativem Entscheid nach Strassburg weitergezogen werden. Der Europ. Gerichtshof für Menschenrechte hat bis 2003 in 45 Fällen eine Verletzung der EMRK-Normen durch die Schweiz festgestellt.

Quellen und Literatur

  • M.E. Villiger, Hb. der EMRK, 21999, (mit Bibl.)
  • La Convenzione europea dei diritti dell'uomo, hg. von P. Pittaro, 2000
Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Kley: "Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.12.2004. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010373/2004-12-01/, konsultiert am 13.10.2024.