Auf der Grundlage des Naturrechts der Aufklärung wurde das Prinzip der Gleichheit in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung 1776 erstmals verfassungsrechtlich verankert. Die Französische Revolution postulierte die Gleichheit als zentrales Wesensmerkmal des Rechtsstaates: Alle Menschen sollten mit gleichen Rechten ausgestattet werden.
Vor 1798 lebte in der Eidgenossenschaft ein grosser Teil der Menschen in Untertanengebieten oder war aufgrund der herrschenden Ordnungen (z.B. Zunftaristokratien, Landsgemeindedemokratien) benachteiligt. In der Helvetischen Verfassung wurde die Grundlage für die politische Gleichberechtigung geschaffen (Helvetische Republik). Sie basierte auf der «natürlichen Freiheit des Menschen» und war für alle Personen männlichen Geschlechts gleichermassen gültig, unabhängig davon, ob diese zuvor Bürger der dreizehn Orte, Untertanen oder Hintersassen gewesen waren.
Die Mediationsakte von 1803 bestimmte in Artikel 3: «Es gibt in der Schweiz weder Unterthanenlande noch Vorrechte der Orte, der Geburt, der Personen oder Familie». In der Praxis wurde dieses Prinzip jedoch nicht durchgesetzt. Immerhin wurde mit der Bildung von neuen Kantonen die Gleichberechtigung der Gliedstaaten dauerhaft verwirklicht. Der Bundesvertrag von 1815 ermöglichte jedoch bei den politischen Rechten, teilweise wieder vorrevolutionäre Zustände herzustellen. Der Grundsatz, es gebe keine Untertanenlande mehr und der Genuss der politischen Rechte dürfe nicht das «ausschliessliche Privileg einer Klasse der Kantonsbürger» sein, hinderte das Patriziat in den aristokratischen Kantonen nicht daran, die Macht wieder zu ergreifen (Patrizische Orte).
Der Rossi-Plan, ein Verfassungsentwurf von 1832, erwähnte die Gleichheit nur als Voraussetzung zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen (Artikel 6). Diese durften die Ausübung der politischen Rechte keiner Bürgerklasse ausschliesslich zusprechen und keine Untertanenverhältnisse zwischen einzelnen Teilen des Kantons dulden. 1848 erlangte die Rechtsgleichheit jedoch eine selbstständige Stellung im berühmten Artikel 4 der Bundesverfassung (BV): «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich». Neu wurden die Niederlassungsfreiheit, die Glaubensfreiheit sowie die Gleichstellung fremder Kantonsbürger aufgenommen. Diese Grundrechte standen jedoch bis zur Teilrevision der BV von 1866 bzw. bis zur neuen Verfassung von 1874 nur Christen zu (Menschenrechte).
Anfänglich war die Konkretisierung des Gleichheitsartikels Sache der politischen Behörden. Sie hatten sich vor allem mit Ungleichheiten bei den politischen Rechten zu befassen und erklärten etwa den Ausschluss der Dienstboten und den Vermögenszensus für verfassungswidrig (Stimm- und Wahlrecht). Erst in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei dem kantonale Akte ab 1874 angefochten werden konnten, erlangte die Rechtsgleichheit eine grössere Bedeutung. Über den engen Verfassungswortlaut hinaus wurde sie nicht nur Schweizern, sondern allen Menschen zugestanden (so nun auch der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 der BV 1999). Bereits im 19. Jahrhundert entwickelte das Bundesgericht die noch gültige Formel, wonach die Verfassung Gleichbehandlung nur unter der Voraussetzung der Gleichheit aller tatsächlichen Verhältnisse verlangt. Ihre Anwendung setzt ein Werturteil voraus, für das die zum Zeitpunkt des Urteils herrschende Rechtsanschauung massgeblich ist. Überholte Rechtsungleichheiten konnten mit Erfolg bekämpft werden, so 1923 die Nichtzulassung der Frauen zur Advokatur (Gleichstellung).
Der erste Versuch, das Frauenstimmrecht über die allgemeine Rechtsgleichheit auf gerichtlichem Weg herbeizuführen, scheiterte 1957. Zwei Jahre später wurde eine Revision der BV abgelehnt; Verfassungsrevisionen erschienen nun in jenen Kantonen, die der Vorlage zugestimmt hatten, unumgänglich. 1971 wurde das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen angenommen. 1981 fand ein Artikel Aufnahme in die BV, der die Gleichbehandlung von Mann und Frau garantierte, nämlich Artikel 8 Absatz 3 der BV von 1999. Seither wurden Ungleichheiten im Bundesrecht nach und nach beseitigt. Obwohl seit Juli 1996 das Gleichstellungsgesetz in Kraft ist, wurde die Gleichstellung der Geschlechter in vielen Bereichen noch nicht realisiert.
Die Vorstellung der Arbeiterbewegung, die insbesondere Ende des 19. Jahrhunderts mit der Durchsetzung der politischen Gleichheit auch die soziale Gleichheit erreichen wollte, erwies sich als Illusion (soziale Ungleichheit). Das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verlangt, eine gewisse Chancengleichheit, nicht aber soziale Gleichheit herbeizuführen. Hierfür bedarf es spezieller Gleichstellungsgesetze, wie sie der neue Artikel 8 Absatz 4 BV für Menschen mit Behinderung vorsieht. Es ist offen, ob auch das neue Diskriminierungsverbot in Artikel 8 Absatz 2 BV den Erlass solcher Gesetze fordert (z.B. für gleichgeschlechtliche Paare).