Obschon die helvet. Verfassung von 1798, die liberalen Kantonsverfassungen des 19. Jh. sowie die BV von 1848 und 1874 die Frauen nicht wörtlich von den Politischen Rechten ausschlossen, blieb ihre Mitbestimmung (Stimm- und Wahlrecht) ausser Betracht. Die ab 1798 auch in der Schweiz geltenden Prinzipien Freiheit und Gleichheit fanden nur auf Männer Anwendung.
1833 gewährte das Berner Gemeindegesetz Grund besitzenden Frauen Mitbestimmung in der Gemeindeversammlung, wo sie sich jedoch durch einen Mann vertreten lassen mussten. Die Vertretung wurde 1852 aufgehoben, das Recht auf Ledige und Witwen eingeschränkt und 1887 ganz abgeschafft. In der 1. Hälfte des 19. Jh. forderten Frauen nicht polit. Rechte, sondern zivilrechtl. Verbesserungen (Gleichstellung). Erst 1868 verlangten Zürcherinnen anlässlich der kant. Verfassungsrevision vergebens das aktive und passive Wahlrecht. Beeinflusst von der dt. und angelsächs. Frauenbewegung traten Ende des 19. Jh. Bildungs- und Berufsvereine auf, die für die rechtl. und wirtschaftl. Besserstellung der Frauen und endlich auch für das F. fochten (Vereine). Juristen rieten den Frauen, Rechte erst im Kirchen-, Schul- und Armenwesen anzustreben. Später würde dann das F. auf kommunaler, kant. und zuletzt auf eidg. Ebene folgen. Dieser taktische Rat, zum demokratietheoret. Dogma erhärtet, bestimmte fortan das Vorgehen der Frauenverbände und das Denken von Politikern aller Parteien.
Anfang des 20. Jh. entstanden Stimmrechtsvereine, die 1909 den Schweiz. Verband für Frauenstimmrecht (SVF) bildeten. Sie entfalteten eine rege Öffentlichkeitsarbeit bezüglich aller Belange der wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und polit. Gleichstellung der Frauen. Ihre Mitglieder, zu denen immer auch einige Männer zählten, waren häufig akademisch gebildet, ledig und erwerbstätig. Sie stammten vorwiegend aus dem prot. Bürgertum, dessen polit. Beziehungsnetz sie für ihre Forderungen nutzten. Erwerbstätige Frauen aus den Unterschichten gründeten manchenorts ab den 1880er Jahren Vereine, die 1890 zum Schweizerischen Arbeiterinnenverband zusammenfanden. 1893 forderte dieser erstmals das F. Die SP nahm 1904 das F. in ihr Programm auf. Ab 1912 galt das Begehren offiziell als Kampfmittel gegen die Ausbeutung des Proletariats durch die kapitalist. Klasse. Im selben Jahr verlangte die SP im St. Galler Gr. Rat das kant. F.

Im 1. Weltkrieg wurden Staatsbürgerschaft und Wehrpflicht gleichgesetzt. Die bürgerl. Frauenverbände engagierten sich - als Vorleistung für zu erwartende polit. Rechte - in der Kriegswohlfahrt. Als die Stimmung während des Krieges zunehmend einen sozialen Umbruch erwarten liess, erhielt die anfänglich zurückgebundene Forderung nach dem F. wieder Auftrieb. 1914-21 wurden in den Kt. Basel-Stadt, Bern, Genf, Neuenburg, Zürich und Waadt Anträge für das F. eingereicht, die aber grösstenteils bereits in den Parlamenten scheiterten. Der Genfer Stimmrechtsverein lancierte 1920 eine Volksinitiative. Zwischen 1919 und 1921 stimmten neben Genf auch Neuenburg, Basel-Stadt, Zürich, Glarus und St. Gallen über das F. ab, alle mit negativem Ergebnis. Im Tessin wurde 1919 in den patriziati (Bürgergemeinden der Landbesitzer) das Familienstimmrecht eingeführt, das durch einen Mann oder eine Frau ausgeübt werden konnte. Das Oltener Aktionskomitee nahm im Landesstreik 1918 das F. in seinen Forderungskatalog auf. Im Nationalrat wurden erstmals zwei Motionen für das eidg. F. eingereicht und zu Postulaten abgeschwächt. 1919 wurden sie an den Bundesrat überwiesen, der sie jahrzehntelang nicht behandelte.

Die mögliche Verwirklichung des F.s nach dem 1. Weltkrieg förderte erstmals auch die Bildung von Frauengruppen, die dem Ansinnen ablehnend gegenüberstanden. Die Gegnerinnen stammten wie die Befürworterinnen meist aus einem gesellschaftlich gehobenen, akademisch gebildeten und wirtschaftlich gesicherten Umfeld und waren häufig familiär wie beruflich mit politisch einflussreichen Gegnern des F.s verbunden. Propagandistischer Methoden bedienten sie sich ebenso professionell wie die Befürworterinnen. Sie vertraten eine klare Trennung der gesellschaftl. Aufgaben von Frau und Mann. Die Frauen sollten polit. Einfluss nur für die ihnen gesellschaftlich zugewiesenen Bereiche geltend machen können, und auch dies nur durch beratende Tätigkeit ohne Entscheidungsbefugnis.

1929 reichte der SVF mit Unterstützung anderer Frauenorganisationen, der SP und der Gewerkschaften auf Bundesebene eine Petition für das F. mit 249'237 Unterschriften (78'840 von Männern, 170'397 von Frauen) ein, die folgenlos blieb. Mit der Wirtschaftskrise und dem Erstarken politisch konservativer und faschist. Strömungen ging in den 1930er Jahren eine starke Betonung der Aufgaben der Frau im häusl. Bereich (Geschlechterrollen) einher, die das Anliegen der Stimmrechtsbewegung nicht begünstigte. Im 2. Weltkrieg setzten sich die Frauenverbände erneut mit der Hoffnung auf polit. Rechte in der Volkswohlfahrt ein. 1940 wurden in Genf und Neuenburg Vorlagen für das kant. und kommunale F. verworfen. Im Nationalrat wurde 1945 ein Postulat für das F. an den Bundesrat überwiesen. In der Aufbruchstimmung der ersten Nachkriegsjahre fanden einige Abstimmungen über das kant. oder kommunale F. statt, die jedoch alle negativ ausgingen (1946 Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Tessin; 1947 Zürich; 1948 Neuenburg, Solothurn; 1951 Waadt). Danach wurden in Genf, Basel-Stadt und der Stadt Zürich Frauenbefragungen mit deutlich positivem Ergebnis durchgeführt. Dennoch lehnten die Stimmbürger hier weitere Vorlagen für das F. ab. 1951 publizierte der Bundesrat einen Bericht, in dem er angesichts der kant. Misserfolge eine eidg. Abstimmung über das F. als verfrüht erachtete.
Weder der wirtschaftl. Aufschwung in den 1950er Jahren, als die bewahrende Funktion von Heim und Familie im Ausgleich zu den raschen Veränderungen der Aussenwelt betont wurde, noch die konservative polit. Grundhaltung während des Kalten Krieges waren dem F. förderlich. Nur Basel-Stadt ermächtigte 1957 die drei Bürgergemeinden zur Einführung des F.s (Riehen führte es am 26.6.1958 als erste Gem. ein). Als der Bundesrat die Schweizerinnen mit einem Zivilschutzobligatorium in die Landesverteidigung einbinden wollte, wehrten sich der SVF, der Schweizerische Katholische Frauenbund und der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen (BSF) dagegen, den Frauen neue Pflichten bei weiterhin fehlenden polit. Rechten aufzubürden. Da die öffentl. Kontroverse das Zivilschutzprojekt gefährdete, legte der Bundesrat 1957 einen Abstimmungsentwurf zum F. vor. Mit Unterstützung der Gegner des F.s im Parlament, die eine Ablehnung durch die Stimmbürger herbeiführen wollten, passierte die Vorlage 1958 beide Räte. Vor dem Urnengang befürworteten SP, LdU und PdA das F. Die FDP und die Konservative Volkspartei gaben die Stimme frei, die BGB beschloss die Nein-Parole. Das Begehren wurde 1959 mit 654'939 (66,9%) Nein gegen 323'727 (33%) Ja bei einer Stimmbeteiligung von 66,7% abgelehnt. Nur die Kt. Waadt, Genf, Neuenburg stimmten zu. Waadt führte gleichzeitig das kant. und kommunale F. ein. Neuenburg folgte im selben Jahr, Genf 1960. Als erster Kanton in der dt. Schweiz bejahte 1966 Basel-Stadt das kant. und kommunale F. Basel-Landschaft und das Tessin taten es ihm 1968 bzw. 1969 gleich.
1968 plante der Bundesrat die Unterzeichnung der europ. Menschenrechtskonvention unter Ausschluss des F.s. Die Frauenverbände, die eine weitere Verschleppung befürchteten, liessen sich von der Frauenbefreiungsbewegung (FBB) inspirieren und protestierten massiv. Angesichts der ohnehin gesellschaftlich angespannten Lage in den späten 1960er Jahren musste sich der Bundesrat nun mit einer neuen Abstimmungsvorlage zum F. beeilen. Da eine Annahme durch die Stimmbürger diesmal wahrscheinlich schien, hielten sich die Gegner zurück - keine Partei wollte sich die Gunst potentieller Wählerinnen verscherzen. Am 7.2.1971 nahmen die Stimmbürger das eidg. Stimm- und Wahlrecht für Frauen mit 621'109 (65,7%) Ja- zu 323'882 (34,3%) Nein-Stimmen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7% an, 53 Jahre nach Deutschland, 52 Jahre nach Österreich, 27 Jahre nach Frankreich und 26 Jahre nach Italien. Die acht Kt. respektive Halbkt. Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau, Uri hatten abgelehnt.
Im Zuge der Entwicklung auf Bundesebene führten die meisten Kantone kurz vor, nach oder zeitgleich mit dem eidg. F. auch das kantonale und teilweise das kommunale F. ein. Manche Gemeinden verzögerten die Einführung des F.s bis in die 1980er Jahre. In Appenzell Ausserrhoden entschied 1989 ein knappes Handmehr an der Landsgemeinde zugunsten des F.s.
Da nicht der Wortlaut von Bundes- und Kantonsverfassungen, sondern nur deren Interpretation das F. verhinderte, gab es ab Ende des 19. Jh. Versuche, die zuständigen polit. und jurist. Instanzen zu einer anderen Auslegung zu bewegen. Diese hielten aber in allen Fällen eine Rechtsänderung durch Männerabstimmung zur Einführung des F.s für unumgänglich. Davon wich das Bundesgericht erstmals mit seinem Entscheid vom 27.11.1990 ab: Die Einführung des F.s in Appenzell Innerrhoden, wo die Landsgemeinde sie im selben Jahr abgelehnt hatte, bedürfe keiner Änderung der Kantonsverfassung, vielmehr sei der Wortlaut des Stimmrechtsartikels neu mit Gültigkeit auch für die Frauen auszulegen. Daraufhin führte auch Appenzell Innerrhoden das F. ein.