de fr it

Frauenstimmrecht

Obschon die helvetische Verfassung von 1798, die liberalen Kantonsverfassungen des 19. Jahrhunderts sowie die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 die Frauen nicht wörtlich von den politischen Rechten ausschlossen, blieb ihre Mitbestimmung (Stimm- und Wahlrecht) ausser Betracht. Die ab 1798 auch in der Schweiz geltenden Prinzipien Freiheit und Gleichheit fanden nur auf Männer Anwendung.

1833 gewährte das Berner Gemeindegesetz Grund besitzenden Frauen Mitbestimmung in der Gemeindeversammlung, wo sie sich jedoch durch einen Mann vertreten lassen mussten. Die Vertretung wurde 1852 aufgehoben, das Recht auf Ledige und Witwen eingeschränkt und 1887 ganz abgeschafft. In der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts forderten Frauen nicht politische Rechte, sondern zivilrechtliche Verbesserungen. Erst 1868 verlangten Zürcherinnen anlässlich der kantonalen Verfassungsrevision vergebens das aktive und passive Wahlrecht. Beeinflusst von der deutschen und angelsächsischen Frauenbewegung traten Ende des 19. Jahrhunderts Bildungs- und Berufsvereine auf, die für die rechtliche und wirtschaftliche Besserstellung der Frauen und endlich auch für das Frauenstimmrecht fochten (Vereine). Juristen rieten den Frauen, Rechte zunächst nur im Kirchen-, Schul- und Armenwesen anzustreben. Später würde dann das Frauenstimmrecht auf kommunaler, kantonaler und zuletzt auf eidgenössischer Ebene folgen. Dieser taktische Rat, zum demokratietheoretischen Dogma erhärtet, bestimmte fortan das Vorgehen der Frauenverbände und das Denken von Politikern aller Parteien.

Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden Stimmrechtsvereine, die 1909 den Schweizerischen Verband für Frauenstimmrecht (SVF) bildeten. Sie entfalteten eine rege Öffentlichkeitsarbeit bezüglich aller Belange der wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und politischen Gleichstellung der Frauen. Ihre Mitglieder, zu denen immer auch einige Männer zählten, waren häufig akademisch gebildet, ledig und erwerbstätig. Sie stammten vorwiegend aus dem protestantischen Bürgertum, dessen politisches Beziehungsnetz sie für ihre Forderungen nutzten. Erwerbstätige Frauen aus den Unterschichten gründeten manchenorts ab den 1880er Jahren Vereine, die 1890 zum Schweizerischen Arbeiterinnenverband zusammenfanden. 1893 forderte dieser erstmals das Frauenstimmrecht. Die Sozialdemokratische Partei (SP) nahm 1904 das Frauenstimmrecht in ihr Programm auf. Ab 1912 galt das Begehren offiziell als Kampfmittel gegen die Ausbeutung des Proletariats durch die kapitalistische Klasse. Im selben Jahr verlangte die SP im St. Galler Grossen Rat das kantonale Frauenstimmrecht.

Plakat von Otto Baumberger (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat von Otto Baumberger (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

Im Ersten Weltkrieg wurden Staatsbürgerschaft und Wehrpflicht gleichgesetzt. Die bürgerlichen Frauenverbände engagierten sich – als Vorleistung für zu erwartende politische Rechte – in der Kriegswohlfahrt. Als die Stimmung während des Krieges zunehmend einen sozialen Umbruch erwarten liess, erhielt die anfänglich zurückgebundene Forderung nach dem Frauenstimmrecht wieder Auftrieb. 1914-1921 wurden in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Genf, Neuenburg, Zürich und Waadt Anträge für das Frauenstimmrecht eingereicht, die aber grösstenteils bereits in den Parlamenten scheiterten. Der Genfer Stimmrechtsverein lancierte 1920 eine Volksinitiative. Zwischen 1919 und 1921 stimmten neben Genf auch Neuenburg, Basel-Stadt, Zürich, Glarus und St. Gallen über das Frauenstimmrecht ab, alle mit negativem Ergebnis. Im Tessin wurde 1919 in den patriziati (Bürgergemeinden der Landbesitzer) das Familienstimmrecht eingeführt, das durch einen Mann oder eine Frau ausgeübt werden konnte. Das Oltener Aktionskomitee nahm im Landesstreik 1918 das Frauenstimmrecht in seinen Forderungskatalog auf. Im Nationalrat wurden erstmals zwei Motionen für das eidgenössische Frauenstimmrecht eingereicht und zu Postulaten abgeschwächt. 1919 wurden sie an den Bundesrat überwiesen, der sie jahrzehntelang nicht behandelte.

Plakat des Zürcher Kantonalkomitees gegen das Frauenstimmrecht, 1946 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat des Zürcher Kantonalkomitees gegen das Frauenstimmrecht, 1946 (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

Die mögliche Verwirklichung des Frauenstimmrechts nach dem Ersten Weltkrieg förderte erstmals auch die Bildung von Frauengruppen, die dem Ansinnen ablehnend gegenüberstanden. Die Gegnerinnen stammten wie die Befürworterinnen meist aus einem gesellschaftlich gehobenen, akademisch gebildeten und wirtschaftlich gesicherten Umfeld und waren häufig familiär wie beruflich mit politisch einflussreichen Gegnern des Frauenstimmrechts verbunden. Propagandistischer Methoden bedienten sie sich ebenso professionell wie die Befürworterinnen. Sie vertraten eine klare Trennung der gesellschaftlichen Aufgaben von Frau und Mann. Die Frauen sollten politischen Einfluss nur für die ihnen gesellschaftlich zugewiesenen Bereiche geltend machen können, und auch dies nur durch beratende Tätigkeit ohne Entscheidungsbefugnis.

Plakat für eine vom Schweizerischen Verband für Frauenstimmrecht im Juni 1950 organisierte Matinée in Zürich (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat für eine vom Schweizerischen Verband für Frauenstimmrecht im Juni 1950 organisierte Matinée in Zürich (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).

1929 reichte der SVF mit Unterstützung anderer Frauenorganisationen, der SP und der Gewerkschaften auf Bundesebene eine Petition für das Frauenstimmrecht mit 249'237 Unterschriften (78'840 von Männern, 170'397 von Frauen) ein, die folgenlos blieb. Mit der Wirtschaftskrise und dem Erstarken politisch konservativer und faschistischer Strömungen ging in den 1930er Jahren eine starke Betonung der Aufgaben der Frau im häuslichen Bereich (Geschlechterrollen) einher, die das Anliegen der Stimmrechtsbewegung nicht begünstigte. Im Zweiten Weltkrieg setzten sich die Frauenverbände erneut mit der Hoffnung auf politische Rechte in der Volkswohlfahrt ein. 1940 wurden in Genf und Neuenburg Vorlagen für das kantonale und kommunale Frauenstimmrecht verworfen. Im Nationalrat wurde 1945 ein Postulat für das Frauenstimmrecht an den Bundesrat überwiesen. In der Aufbruchstimmung der ersten Nachkriegsjahre fanden einige Abstimmungen über das kantonale oder kommunale Frauenstimmrecht statt, die jedoch alle negativ ausgingen (1946 Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Tessin; 1947 Zürich; 1948 Neuenburg, Solothurn; 1951 Waadt). Danach wurden in Genf, Basel-Stadt und der Stadt Zürich Frauenbefragungen mit deutlich positivem Ergebnis durchgeführt. Dennoch lehnten die Stimmbürger hier weitere Vorlagen für das Frauenstimmrecht ab. 1951 publizierte der Bundesrat einen Bericht, in dem er angesichts der kantonalen Misserfolge eine eidgenössische Abstimmung über das Frauenstimmrecht als verfrüht erachtete.

Weder der wirtschaftliche Aufschwung in den 1950er Jahren, als die bewahrende Funktion von Heim und Familie im Ausgleich zu den raschen Veränderungen der Aussenwelt betont wurde, noch die konservative politische Grundhaltung während des Kalten Krieges waren dem Frauenstimmrecht förderlich. Nur Basel-Stadt ermächtigte 1957 die drei Bürgergemeinden zur Einführung des Frauenstimmrechts (Riehen führte es am 26. Juni 1958 als erste Gemeinde ein). Als der Bundesrat die Schweizerinnen mit einem Zivilschutzobligatorium in die Landesverteidigung einbinden wollte, wehrten sich der SVF, der Schweizerische Katholische Frauenbund und der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen (BSF) dagegen, den Frauen neue Pflichten bei weiterhin fehlenden politischen Rechten aufzubürden. Da die öffentliche Kontroverse das Zivilschutzprojekt gefährdete, legte der Bundesrat 1957 einen Abstimmungsentwurf zum Frauenstimmrecht vor. Mit Unterstützung der Gegner des Frauenstimmrechts im Parlament, die eine Ablehnung durch die Stimmbürger herbeiführen wollten, passierte die Vorlage 1958 beide Räte. Vor dem Urnengang befürworteten die SP, der Landesring der Unabhängigen und die Partei der Arbeit das Frauenstimmrecht. Die Freisinnig-Demokratische Partei und die Konservative Volkspartei gaben die Stimme frei, die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei beschloss die Nein-Parole. Das Begehren wurde 1959 mit 654'939 (66,9%) Nein gegen 323'727 (33%) Ja bei einer Stimmbeteiligung von 66,7% abgelehnt. Nur die Kantone Waadt, Genf und Neuenburg stimmten zu. Die Waadt führte gleichzeitig das kantonale und kommunale Frauenstimmrecht ein. Neuenburg folgte im selben Jahr, Genf 1960. Als erster Kanton in der deutschen Schweiz bejahte 1966 Basel-Stadt das kantonale und kommunale Frauenstimmrecht. Basel-Landschaft und das Tessin taten es ihm 1968 bzw. 1969 gleich.

Transparente mit Slogans für die Einführung des Frauenstimmrechts auf einer Dachterrasse in Zürich. Fotografie, 1. Februar 1966 (KEYSTONE, Bild 100471975).
Transparente mit Slogans für die Einführung des Frauenstimmrechts auf einer Dachterrasse in Zürich. Fotografie, 1. Februar 1966 (KEYSTONE, Bild 100471975). […]

1968 plante der Bundesrat die Unterzeichnung der europäischen Menschenrechtskonvention unter Ausschluss des Frauenstimmrechts. Die Frauenverbände, die eine weitere Verschleppung befürchteten, liessen sich von der Frauenbefreiungsbewegung (FBB) inspirieren und protestierten massiv. Angesichts der ohnehin gesellschaftlich angespannten Lage in den späten 1960er Jahren musste sich der Bundesrat nun mit einer neuen Abstimmungsvorlage zum Frauenstimmrecht beeilen. Da eine Annahme durch die Stimmbürger diesmal wahrscheinlich schien, hielten sich die Gegner zurück – keine Partei wollte sich die Gunst potentieller Wählerinnen verscherzen. Am 7. Februar 1971 nahmen die Stimmbürger das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen mit 621'109 (65,7%) Ja- zu 323'882 (34,3%) Neinstimmen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7% an, 53 Jahre nach Deutschland, 52 Jahre nach Österreich, 27 Jahre nach Frankreich und 26 Jahre nach Italien. Die acht Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Uri hatten abgelehnt. Im Zuge der Entwicklung auf Bundesebene führten die meisten Kantone kurz vor, nach oder zeitgleich mit dem eidgenössischen auch das kantonale und teilweise das kommunale Frauenstimmrecht ein. Manche Gemeinden verzögerten die Einführung des Frauenstimmrechts bis in die 1980er Jahre. In Appenzell Ausserrhoden entschied 1989 ein knappes Handmehr an der Landsgemeinde zugunsten des Frauenstimmrechts.

Da nicht der Wortlaut von Bundes- und Kantonsverfassungen, sondern nur deren Interpretation das Frauenstimmrecht verhinderte, gab es ab Ende des 19. Jahrhunderts Versuche, die zuständigen politischen und juristischen Instanzen zu einer anderen Auslegung zu bewegen. Diese hielten aber in allen Fällen eine Rechtsänderung durch Männerabstimmung zur Einführung des Frauenstimmrechts für unumgänglich. Davon wich das Bundesgericht erstmals mit seinem Entscheid vom 27. November 1990 ab: Die Einführung des Frauenstimmrechts in Appenzell Innerrhoden, wo die Landsgemeinde sie im selben Jahr abgelehnt hatte, bedürfe keiner Änderung der Kantonsverfassung, vielmehr sei der Wortlaut des Stimmrechtsartikels neu mit Gültigkeit auch für die Frauen auszulegen. Daraufhin führte auch Appenzell Innerrhoden das Frauenstimmrecht ein.

Quellen und Literatur

  • Archiv Gosteli-Foundation, Worblaufen
  • L. Ruckstuhl, Frauen sprengen Fesseln, 1986
  • B. Mesmer, Ausgeklammert – Eingeklammert, 1988
  • S. Hardmeier, Frühe Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz, 1997
  • Y. Voegeli, Zwischen Hausrat und Rathaus, 1997
  • Frauen Macht Geschichte: frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848-1998, 2 Mappen, 1998-1999
  • Neue Zürcher Zeitung, 7.2.2001
  • B. Messmer, Staatsbürgerinnen ohne Stimmrecht: die Politik der schweizerischen Frauenverbände 1914-1971, 2007
Weblinks

Zitiervorschlag

Yvonne Voegeli: "Frauenstimmrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 17.09.2019. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010380/2019-09-17/, konsultiert am 04.10.2024.