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Archive

A. sind Einrichtungen, die der systemat. Sammlung, Aufbewahrung und Erschliessung von Schrift-, Ton- und Bildträgern dienen. A. werden von Gemeinwesen, Firmen, Vereinen, Stiftungen, anderen privaten Institutionen, Fam. oder Einzelpersonen unterhalten.

Geschichte

Die ältesten erhaltenen A. in der Schweiz sind diejenigen der Benediktinerklöster. Dorsualnotizen auf den Pergamenturkunden der Abtei St. Gallen lassen für das 9. Jh. auf eine topograph. Klassierung schliessen; die ältesten Belege stammen sogar aus dem 8. Jh. In den später entstandenen A.n der Bistümer und Domkapitel finden sich bereits im 13. Jh. und v.a. vom 14. Jh. an Spuren von Klassierungen und Inventarisierungen, als die Wiederbelebung des röm. Rechts und die Entwicklung des Notariats die Verwaltungen zwangen, ihre Bestände (Akten, Urbare, Urkunden) zu ordnen. Die beiden Adelsgeschlechter, die sich vom 13. Jh. an die weltl. Macht im Gebiet der heutigen Schweiz teilten ― das Haus Savoyen in der Westschweiz und das Haus Habsburg in der Zentral- und Ostschweiz ― führten neue Verwaltungsmethoden ein. Die von England und vielleicht von Italien beeinflussten Neuerungen der Savoyer wurden bald von anderen Herren in der Region und von den sich ausbildenden Kommunen übernommen. Die Habsburger gaben mit der Gliederung ihres Herrschaftsbereichs in Ämter, der systemat. Erfassung ihrer Rechte, Besitzungen und Einkünfte (Habsburgisches Urbar) und dem ab 1384 nach Herrschaften geordneten A. auf der Feste Baden ("Stein") ein Beispiel für ein modernes Ordnungssystem. Die wachsenden militär. und steuerl. Erfordernisse der weltl. und geistl. Herrschaften sowie der Stadtgem. führten vom 15. Jh. an zu einer Zunahme und Diversifizierung des Schriftguts. In den Amtsstuben häuften sich Rechnungen, Gerichtsakten, Ratsprotokolle, Geschäftspapiere, Notariatsakten, militär. und Steuerregister, die die Fürsten und die kommunalen Gemeinwesen zwangen, neue Ordnungssysteme zu schaffen und Inventare aufzunehmen.

Die Reformation führte in den ref. Orten zur Säkularisation der Klöster und ihrer Güter. Für die neuen Klosterämter richteten die ref. Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und insbes. Genf zahlreiche Sonderarchive ein, was einige Umgestaltungen und neue Massnahmen in der Aufbewahrung erforderl. machte. Andererseits hatte die Flucht von Geistlichen, die nicht zum neuen Glauben übertreten wollten, zur Folge, dass aus den A.n der aufgelösten oder verlegten Institutionen auch Schriftstücke verloren gingen oder Bestände verstreut wurden. Vom ausgehenden 17. Jh. an führten absolutist. Ansätze in den Obrigkeiten sowie der Rationalismus der Aufklärung zur Reorganisation und Zentralisierung von Dienststellen, deren Akten zuvor auf einzelne Kanzleien und Ämter verteilt gewesen waren. Die Zunahme des Verwaltungsschriftguts, die zuweilen als Frucht der Revolutionszeit angesehen wird, hatte bereits früher im 18. Jh. eingesetzt. Die Helvetische Revolution hatte aber andere wichtige Auswirkungen auf die A. In einigen Kt. zog die Auflösung der alten Herrschaftsordnung die Zerstörung von Dokumenten nach sich (Bourla-Papey). Die Revolution schuf die Rechtsgrundlagen für eine neue Gesellschaftsordnung, und der Wiener Kongress führte 1814-15 zur Neuordnung der europ. Staaten, insbes. auch des schweiz. Staatenbunds. Dies hatte zur Folge, dass die Urkunden und Akten des MA und z.T. auch des Ancien Régime ihre Rechtskraft verloren. Sie waren damit der Gefahr ausgesetzt, vernachlässigt, gestohlen oder verstreut zu werden. So entstanden mehrere private Sammlungen von öffentl. Schriftgut. Die Ordnung der A. und ihre Benützung zu historiograph. Zwecken begann in den Kt. mit der Gründung von hist. Vereinen z.Z. der Restauration. Seither werden mit grossem Aufwand Schriftstücke gesammelt, klassiert und inventarisiert.

Im 19. Jh. wurden die A. häufig nach dem Pertinenzprinzip, d.h. nach Sachgebieten, geordnet. Das bekannteste Beispiel ist das A. von Basel-Stadt, wo der Archivar Rudolf Wackernagel in beeindruckender Einzelarbeit die von seinen Vorgängern hinterlassene Sammlung völlig neu ordnete und 1904 ein Inventar veröffentlichte. Doch die Fülle von neuem Archivgut, die eine eingehende Sichtung verunmöglicht, und die Forderung der Forscher nach vollst., fortlaufenden Reihen zwangen die Schweizer Archivare, zum Provenienzprinzip überzuwechseln, bei dem die Bestände als Einheiten belassen werden. In jüngster Zeit werden die Archivalien v.a. aus Platzgründen zunehmend nach der Reihenfolge ihres Eingangs geordnet, ungeachtet der Institution, in der sie erzeugt und angesammelt wurden. Das Recht auf Benützung eines A.s zu hist. Zwecken, das während des Ancien Régime ausnahmsweise Mitgliedern der Regierung oder deren Bevollmächtigten zugestanden wurde, ist heute in den öffentl. A.n ein demokrat. Recht, das sich manchenorts auf eine gesetzl. Grundlage, nirgends aber auf einen Verfassungsgrundsatz stützen kann.

Organisation und Bestände der Archive

Das Verhältnis zwischen den A. von Bund, Kt. und Gem. ist nicht hierarchisch. Benutzungsrecht, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht sind durch keine Verfassungsbestimmung festgelegt. Nur fünf Kt. haben ein Archivgesetz: Genf (1925), Jura (1984), Neuenburg (1990), Zürich (1995) und Basel-Stadt (1996). Das Bundesgesetz über die Archivierung (1998) regelt die Archivierung der Akten des Bundes (Bundesarchiv). Zudem finden sich Rechtsgrundlagen für die Archivführung in Verwaltungs-, Heimatschutz- und Kulturgüterschutz-Gesetzen. Jede Behörde führt ihr A. selbstständig ― die Gem. unter Oberaufsicht des Staatsarchivs ― und ernennt das zuständige Personal nach eigenen Kriterien. Der 1922 gegr. Verein Schweiz. Archivarinnen und Archivare (VSA) und die seit 1993 bestehende Konferenz der Staatsarchivare sorgen für eine gewisse Koordination zwischen den einzelnen Einrichtungen. Zudem haben die Archivare, zusammen mit den Bibliothekaren und den Dokumentalisten, eine eigene Zeitschrift ("Arbido").

Kantonsarchive

Die Staats- bzw. Landesarchive der Kt. sind die ältesten öffentl. Aufbewahrungsorte. Sie enthalten die wichtigsten Quellen zur Gesch. der Kantonsgebiete von den Anfängen des Verwaltungsschriftguts bis zur Gegenwart sowie zur Gesch. der Eidgenossenschaft von 1291-1798 und 1815-48 (das Bundesarchiv für die übrigen Zeitabschnitte). Das Staatsarchiv des Kt. Zürich, der als eidg. Vorort massgebl. die Beziehungen der Eidgenossenschaft mit anderen Staaten gewährleistete, bewahrt etliche Dokumente auf, die für die Gesch. des Corpus helveticum insgesamt von grosser Bedeutung sind.

Die A. der Kt. bieten ein vielfältiges Bild: Die ehem. eidg. und zugewandten Städteorte, welche in benachbarten oder entfernteren Gebieten Hoheitsrechte besassen (Bern, Basel, Zürich, Luzern, Genf, Solothurn, Schaffhausen), haben umfangreiche Reihen von Regierungs-, Verwaltungs- und Gerichtsdokumenten. Die Kontinuität der Archivführung wurde zuweilen von Umwälzungen durchbrochen, welche den Gem. und v.a. dem Kantonshauptort grosse Autonomie gegenüber der Kantonsregierung brachten: Die Bestände wurden aufgeteilt, damit die neuen kommunalen Institutionen ihre Aufgaben erfüllen konnten (Basel, Bern und Zürich haben z.B. bedeutende Stadtarchive).

Die A. der stark dezentralisierten ehem. Länderorte, namentl. der Landsgemeindeorte mit ihrer grossen Gemeindeautonomie und ihrer eher kleinen kant. Verwaltung (Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden), enthalten weniger reichhaltige Bestände. Sie werden ergänzt durch Privatsammlungen, Gemeindearchive, Familienfonds ehem. Magistraten oder hoher Beamter, durch A. grosser Klöster auf Kantonsgebiet oder sogar durch A. benachbarter Städtekantone. Bei den A.n der 1803 zu Kt. erhobenen Untertanengebiete (Waadt, Aargau, St. Gallen, Thurgau, Tessin) sowie der Kt. Basel-Landschaft und Jura stellt sich ein anderes Problem. Das Schriftgut der alten eidg. Orte wurde, soweit es ausschliessl. das Gebiet der neuen Kt. betraf, den neuen Kantonsbehörden übergeben, während die Register und Dokumente, welche sich auf den gesamten alten eidg. Ort bezogen, in dessen A. verblieben. Die ehem. Gemeinen Herrschaften, wie das Tessin und der Thurgau, haben infolge ihrer einstigen Rechtsstellung keine Regierungsakten aus dem Ancien Régime. Die Quellen zu ihrer Gesch. finden sich in den A.n ihrer Gem. und der alten regierenden Orte sowie in den Abschieden der Rechnungs-Tagsatzungen.

Die Archivalien der ehem. föderalist. Kt. (Graubünden, Wallis) sind ebenfalls verstreut. Wichtige Quellen für das Ancien Régime sind das Archivgut der Bündner Gerichtsgem. bzw. der Walliser Zenden sowie die Abschiede des Bündner Bundstags bzw. des Walliser Landrats.

Für die Zeit seit 1803 zeigen die Staatsarchive ein recht einheitl. Bild, das die polit. und administrative Struktur sowie die Kompetenzen der Kt. widerspiegelt. Ihre Bedeutung für die allg. Schweizergesch. schwindet v.a. für die Zeit nach 1848 mit der Erweiterung der Bundeskompetenzen auf Kosten der Kantone. Sie bleiben jedoch die Hauptquelle für die Kantons-, Orts- und Regionalgeschichte.

Gemeindearchive

Auch bei den Gemeindearchiven sind versch. Formen anzutreffen. Am ältesten sind die Pfarrarchive, die für das ausgehende MA von Bedeutung sind, da für die Gem. wichtige Dokumente oft dem Pfarrer anvertraut wurden. Zudem werden dort, namentl. in den kath. Kt., häufig die Tauf-, Ehe- und Sterberegister bis 1875 aufbewahrt.

Die A. der Bürgergem. enthalten v.a. Dokumente zur Verwaltung der Gemeindegüter (z.B. Wälder und Weiden) vom Ancien Régime ― sofern diese Gem. noch bestehen ― bis zur Gegenwart. Einige Bürgergem., wie Bern, Genf und Zürich, wurden zu souveränen Republiken und Kt., und ihre A. verschmolzen mit denjenigen der Kt., die ihre Rechtsnachfolge antraten. In einigen Fällen wurden die Archivbestände der Bürgergem. in den A.n der polit. oder Einwohnergem. untergebracht.

Diese im 19. Jh. eingerichteten A. enthalten sämtl. Dokumente zur kommunalen Verwaltung, die sich je nach dem Zentralisierungsgrad des jeweiligen Kt. mehr oder weniger stark entwickelt hat. Dort werden zumindest die Zivilstandsregister (gemäss Bundesgesetz von 1875) und die grundlegenden Verzeichnisse der Verwaltung aufbewahrt: die Rechnungsführung und die Protokolle der polit. Behörden. Die A. der aufgehobenen Bürgergem. wurden häufig diesen A.n zugeführt, sofern Letztere nicht auf Ersteren aufbauten. Seit der Mitte des 20. Jh. haben sich die A. der grossen Schweizer Städte (z.B. Zürich, Lausanne, Genf) wesentl. weiterentwickelt. Sie werden meist professionell geführt und sind gut organisiert.

Kirchenarchive

Die bischöfl. A., deren Gesch. in der "Helvetia sacra" nachzulesen ist, haben während der Reformation und in der Revolutionszeit erhebl. Schäden erlitten. Einen Sonderfall stellt das A. des ehem. Fürstbistums Basel in Pruntrut dar, eine 1985 gegr., von den Kt. Jura, Bern und Basel-Landschaft abhängige öffentl.-rechtl. Stiftung. Als sog. totes A. umfasst es hist. Dokumente, die sich vorwiegend auf den weltl. Bereich des Fürstbistums beziehen. Das geistl. Schriftgut der Bistümer, die in der Restaurationszeit gänzl. neu oder in neuer Gestalt errichtet worden sind, befindet sich an den heutigen Bischofssitzen.

Die A. der grossen Benediktiner- oder Augustinerklöster wie St. Gallen, Einsiedeln, Disentis, Engelberg, Saint-Maurice und die Propstei vom Gr. St. Bernhard, die bis 1798 grund- bzw. landesherrl. Rechte besassen, sind für die Gesch. der jeweiligen Kt. unentbehrlich. Der Grossteil dieser Bestände ist von Bedeutung für die Wirtschafts-, Sozial- und polit. Gesch., während Dokumente geistl. Inhalts seltener sind. Die ab dem 13. Jh. entstandenen A. der Klöster von Bettel- und Ritterorden sind weniger umfangreich, doch mehr für die Geistes- und Religionsgesch. von Interesse. Die bestehenden Klöster führen ihre eigenen A. weiter. Die A. der Klöster, die ― z.B. während der Reformation, in der Revolutionszeit, um 1841 oder im Kulturkampf ― säkularisiert worden sind, verschmolzen meist mit den jeweiligen Kantonsarchiven. Eine Ausnahme bildet das A. der 1805 aufgelösten Abtei St. Gallen, das zu einer eigenständigen Institution geworden ist, die den beiden Rechtsnachfolgern der Abtei untersteht, dem Kt. St. Gallen und dem kath. Konfessionsteil des Kantons. Die A. der ref. Kirchen werden entweder von den Kirchen selbst geführt, sofern diese vom Staat getrennt sind, oder im Falle der Anerkennung als Landeskirchen in den Kantonsarchiven aufbewahrt.

Privatarchive

Für die rechtl. Stellung von Privatarchiven gibt es keinerlei Gesetzesgrundlage ausser der obligationenrechtl. Verpflichtung zur Aufbewahrung der Bücher und Papiere von Gesellschaften. So sind die Bedingungen, unter denen A. von Vereinen, Verbänden (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, Handelskammern), polit. Vereinigungen (Parteien und andere Gruppierungen), Banken, Industrie- und Handelsunternehmen sowie von einzelnen Fam. aufbewahrt und benützbar sind, höchst unterschiedlich. Am besten zugängl. sind die Bestände, die in öffentl. A.n oder in den Handschriftensammlungen grosser Bibliotheken untergebracht sind.

Prospekt des Schweizerischen Sozialarchivs in Zürich vom Ende der 1990er Jahre (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich).
Prospekt des Schweizerischen Sozialarchivs in Zürich vom Ende der 1990er Jahre (Schweizerisches Sozialarchiv, Zürich).

Einige A. haben sich auf das Sammeln und Aufbewahren von Privatarchiven spezialisiert. Beispielsweise sammelt das 1910 gegr. Schweiz. Wirtschaftsarchiv in Basel die Bestände von aufgelösten Industrie- und Handelsunternehmen und von einigen Schweizer Ökonomen. Das 1906 entstandene Schweiz. Sozialarchiv in Zürich besitzt das Schriftgut mehrerer polit. Parteien und Bewegungen, insbes. das der SP, und sammelt Druckwerke sowie Handschriften zur Sozialgeschichte. Das 1966 gegr. A. für Zeitgesch., 1974 dem Hist. Inst. der ETH Zürich angeschlossen, sammelt Publikationen, gedruckte und handschriftl. Materialien sowie Bestände von Privatarchiven zur Schweizer Gesch. seit 1920. Das zur Schweizerischen Landesbibliothek in Bern gehörende Literaturarchiv sammelt die Bestände von Schriftstellern, die diese dem Bund geschenkt, vermacht oder verkauft haben. Andere A. tragen die Schriften eines einzigen Autors zusammen, z.B. das Thomas-Mann-A. (1956) und das Johanna-Spyri-A. (1967) in Zürich. Baugesch. A. zur Architektur finden sich an den beiden ETH in Zürich und Lausanne. Alle diese Einrichtungen tendieren heute dazu, ihre beiden Funktionen als Aufbewahrungsort von Schriftgut bzw. als hist. Dokumentationsstelle nicht mehr zu trennen und somit die Grundsätze der Öffentlichkeit von A.n, des Rechts auf Information und des Schutzes privater Daten zu vereinigen.

Aktuelle Probleme

Die Eigentumsrechte an den öffentl. A.n sind heute klar geregelt und stellen somit prakt. kein Problem mehr dar. Ohne Zustimmung des Souveräns dürfen diese A. nicht veräussert werden. Die öffentl. Hand kann daher grundsätzl. die Herausgabe von Dokumenten verlangen, ohne dass deren Besitzer Ersitzung geltend machen könnten.

Seit dem 13. Jh. und insbes. seit dem 19. Jh. ist das Archivgut stetig angewachsen. Gründe dafür sind die zunehmende Alphabetisierung, die Entwicklung des Rechtswesens und der Verwaltung, die techn. Fortschritte in der Herstellung von Dokumenten, die Vervielfachung der Aufgaben und Kompetenzen des Staates und auch das Bevölkerungswachstum. Um in den Büros Platz zu schaffen, müssen die Dienststellen, die Schriftgut produzieren, sich immer mehr von ihren veralteten Dokumenten trennen, indem sie diese entweder vernichten oder archivieren lassen. Die Auswahl ist häufig schwierig: Einerseits sind Sammlungen, deren Inhalt manchmal kaum bekannt ist und bei denen es an Erfahrung mangelt, nach ihrem hist. Wert zu beurteilen; andererseits sind Akten oft noch derart frisch, dass der nötige Abstand fehlt, um deren hist. Wert zu bestimmen. In grösseren Institutionen werden daher immer häufiger Zwischenarchive eingerichtet, in denen Akten so lange eingelagert werden, bis sich deren hist. Bedeutung besser beurteilen lässt.

Mit der Aufnahme von immer jüngeren Dokumenten in den öffentl. A.n gewinnt der Persönlichkeitsschutz zunehmend an Bedeutung. Die Verwaltung der Akten von Gerichten, Sozialdiensten, Betreibungs- und Konkursämtern, Polizeistellen, öffentl. Spitälern und ganz allg. von Dokumenten mit sensiblen persönl. Daten, die von Behörden gesammelt und später archiviert werden, bringt neue Probleme mit sich. Weit verbreitet ist der Standpunkt, dass solche Akten zu vernichten seien, wenn sie für die Institution, die sie hervorgebracht hat, nicht mehr von Nutzen sind. Diese Ansicht steht in Einklang mit einer Gesetzgebung und Reglementierung, die den Interessen der hist. und soziolog. Forschung nicht immer Rechnung trägt. Tatsächl. kann die Erhaltung solcher Daten und v.a. auch deren Verwendung zu hist. und soziolog. Zwecken als Beeinträchtigung der bürgerl. Freiheiten empfunden werden. Dennoch bestehen Leitplanken und Alternativen zur Aktenvernichtung: klare Vorschriften für die Auskunfterteilung und Einsichtnahme, Schutzfristen, der wiss. Ehrenkodex der Forscher, der z.B. die Anonymisierung bestimmter Daten verlangt, sowie die strafrechtl. Bestimmungen zu Ehrverletzung und Verleumdung.

In der Kenntnis der alten Dokumente aus Pergament oder Hadernpapier und in den diesbezügl. Konservierungs- und Restaurierungstechniken wurden grosse Fortschritte erzielt. Dies gilt jedoch nicht für jüngere Dokumente: Papier aus Holzschliff, das sich wegen seines Säuregehalts selbst zerstört, und neue Datenträger wie Mikrofilme, Magnetbänder und Disketten, deren Lebensdauer mangels Erfahrung kaum bestimmbar ist und deren Langzeitkonservierung und v.a. spätere Lesbarkeit problemat. sind. Mit Ausnahme der Lesbarkeit alter elektron. Dokumente bekommt man diese Probleme allmähl. in den Griff. Zu verdanken ist dies namentl. der Zusammenarbeit mit den eidg. und kant. Stellen, die für den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten zuständig sind (die Schweiz ist Mitunterzeichnerin des Haager Abkommens vom 14.5.1954), sowie mit privaten Restauratoren und v.a. auch den von einer interdisziplinären Gruppe (A., Bibliotheken, Museen) durchgeführten eingehenden Untersuchungen und Konservierungsmassnahmen.

In der Schweiz gibt es bis heute kein von Bund und Kt. anerkanntes Diplom für Archivare. Die Schweizer Archivare rekrutieren sich aus Personen mit einem abgeschlossenen Universitätsstud. in Geisteswiss., seltener in Rechts- oder in Wirtschafts- und Sozialwiss. Einige vervollständigen ihre Berufsausbildung an einer ausländ. Schule (z.B. Ecole des Chartes in Paris, Archivschule in Marburg, D). Häufig wird auch ein Praktikum absolviert (internat. Fachpraktikum, organisiert von der Direktion der Archives de France), doch die meisten eignen sich ihre Kenntnisse während der Berufsausübung an. Die Ingenieurschule HTL Chur und das Département information et documentation (ehem. Ecole supérieure d'information documentaire) der Haute école de gestion in Genf wollen eine Ausbildung für Archivmitarbeiter schaffen und suchen einen Mittelweg zwischen den spezif. Anforderungen des Berufs und einer Annäherung an die verwandten, aber unterschiedl. ― oft sogar gegensätzl. ― Berufe des Bibliothekars und Dokumentalisten.

Quellen und Literatur

  • Inventare Schweiz. A., 2 Bde., 1895-1917
  • A. Largiadèr, «Die A. der Schweiz», in Der Archivar 6, 1953, 7-19
  • P. Staerkle, Die Rückvermerke der ältern St. Galler Urk., 1966
  • H.C. Peyer, «Das A. der Feste Baden», in Festgabe Hans von Greyerz zum sechzigsten Geburtstag, 1967, 685-698
  • H. Simmler, «Qu. zur schweiz. Sozialgesch. in den privaten A.n der Schweiz», in Mitt. aus der Vereinigung schweiz. Archivare 19, 1967, 24-38
  • HS I
  • P. Rück, «Zur Diskussion um die Archivgesch.: Die Anfänge des Archivwesens in der Schweiz (800-1400)», in Mitt. der Vereinigung schweiz. Archivare 26, 1975, 5-40
  • A., Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Schweiz, 41976
  • Archivführung in Gem. und Korporationen, 1977
  • C. Graf, «Datenschutz als Herausforderung für Historiker und Archivare», in SQ 8, 1982, 75-118
  • C. Santschi, «L'organisation des archives en Suisse», in La Gazette des Archives 121 f., 1983, 175-181
  • C. Graf, «Datenschutz ― Protection des données», in Mitt. der Vereinigung Schweiz. Archivare 36, 1984, 1-22
  • «Bedeutung, Rechtsgrundlagen, Aufbewahrung, Ordnung und Erschliessung, Benutzung», in Arbido-R 2, 1987, 6-10
  • «Die Archivierung elektron. gespeicherter Daten», in Arbido-R 3, 1988, 69-84
  • J. Zwicker, «Gedanken zur Archivgesetzgebung», in Arbido-R 4, 1989, 73-77
  • O. Sigg, Eidg. Überlieferung beim Vorort Zürich,1990
  • J. Zwicker, «Zur gesellschaftl. und hist. Bedeutung von Tonmaterial (Radio)», in Arbido-R 5, 1990, 56-63
  • G. Knoch-Mund, Privatnachlässe in schweiz. A.n und Bibliotheken, 21992
  • C. Santschi, La formation des Archives de la République de Genève sous l'Ancien Régime, 1994
  • A. in der Schweiz 1-, 1997-
  • «Archivistik in der Schweiz», in SZG 47, 1997, 237-415
  • Verz. schweiz. Stadt- und Gemeindearchive, 31997
Weblinks

Zitiervorschlag

Catherine Santschi: "Archive", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.09.2006, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/012820/2006-09-21/, konsultiert am 28.03.2024.