Im Rahmen der zweigeteilten klassischen Grundherrschaft des Früh- und Hochmittelalters war der Fronhof das herrschaftliche und wirtschaftliche Zentrum eines Hofverbandes (auch Villikation). Grosse Grundherrschaften, vor allem von Königen und Kirchen, bildeten zum Teil weit verzweigte Netze solcher Hofverbände mit Ober-, Haupt- und Nebenhöfen aus.
Der Fronhof selber, in den Quellen meist villa oder curtis (dominica) genannt, war Sitz des Grundherrn oder seines lokalen Verwalters (Meier, Cellerar). Die Bedeutung und Ausstattung eines Fronhofs reichte vom wenig herausragenden Bauernhof bis zum Grossbetrieb mit zahlreichen unfreien Hofhörigen, Herrenhaus, diversen Nebengebäuden und befestigter Hofstatt. Oft fand sich eine Kirche angegliedert, die dort, wo ein eigentlicher Fronhof fehlte, dessen Funktion zum Teil übernahm. Unmittelbar zum Fronhof gehörte Bodeneigentum, das als sogenanntes Salland in Eigenwirtschaft bebaut wurde. Es bestand vor allem aus Ackerland, konnte aber auch Weiden, Waldungen, Sonderkulturen wie Wein- und Obstgärten oder spezielle Einrichtungen wie Mühlen und Fischteiche umfassen. Den Gegenpol im zweigeteilten Hofverband bildeten die Huben der abhängigen Bauern, die zu Abgaben und Frondiensten auf dem Fronhof verpflichtet waren.
Die Fronhofsverfassung breitete sich vom 7. Jahrhundert an im Frankenreich aus, gefördert vor allem durch das Königtum und die mit ihm verbundenen Kirchen. Auch wenn die Quellenbegriffe villa und curtis nicht immer Fronhöfe anzeigen, so gehen erste Hinweise auf zweigeteilte grundherrschaftliche Strukturen im Gebiet der Schweiz doch ins 8. Jahrhundert zurück: In einer frühen St. Galler Güterliste findet sich in Hinwil ein maior (als Hubeninhaber), und hier wie andernorts weisen die St. Galler Quellen nebeneinander Salland und Huben aus. Das sogenannte Tellotestament (765) gibt einen herrschaftlichen Hof in Sagogn bis in Einzelheiten zu erkennen, mit einem zum Teil aus Stein gebauten Herrenhaus, zugehörigem Herrenland und angegliederten Bauerngütern (coloniae). Das um 840 entstandene Churrätische Reichsgutsurbar nennt Huben, Herrenhöfe und Salland in grosser Zahl, die unter anderem in Graubünden und im südlichen Teil des Kantons St. Gallen lagen. Hier, wie vereinzelt in St. Galler Urkunden, sind auch früh Frondienste belegt, ein wichtiges Kriterium, um die klassische Grundherrschaft von andern Formen der Agrarverfassung (Rentengrundherrschaft, Gutsherrschaft, Pacht usw.) abgrenzen zu können.
Obwohl Quellenlage und Forschungsstand für andere Gebiete und allgemein für die folgende Zeit ungünstiger sind, finden sich weitere Hinweise auf grundherrliche Villikationen. Fronhöfe bestanden in langobardisch-karolingischer Zeit (8.-9. Jh.) vielleicht im Südtessin. Noch für das 11. und 12. Jahrhundert sind in den Grundherrschaften der Klöster Saint-Maurice, Romainmôtier, Muri, Allerheiligen und St. Gallen klassische Verhältnisse erkennbar.
Im Zug des mit zunehmender Geldwirtschaft und Marktorientierung verbundenen Strukturwandels von Landwirtschaft und Grundherrschaft lösten sich die Fronhofverbände im 13.-14. Jahrhundert allmählich auf. Die Fronhöfe und ihr Salland wurden ganz oder in Teilen den Meiern oder bäuerlichen Hofleuten verliehen, die Frondienste durch Geldzinsen ersetzt, die Funktionen der Meierämter im Wesentlichen auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt (Hofrecht). Reformorden wie die Zisterzienser führten neue Formen der Eigenwirtschaft (Grangie) ein, die jedoch schon im 14. Jahrhundert wieder verschwanden. Mit der Dorfbildung überlagerten kommunale Strukturen die alten Hofverbände, die indes mancherorts noch im 15. und 16. Jahrhundert Gerichtseinheiten darstellten.