Als Ehaften bezeichnete man vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert die dem Gemeinwesen unentbehrlichen, konzessionspflichtigen Gewerbebetriebe samt Gebäuden. Ursprünglich waren Ehaften (mittelhochdeutsch ehafte = Recht, Gesetzmässigkeit, Herkommen) allgemeine Einrichtungen mit Sonderrecht und Servituten (z.B. Allmenden, Feuer- und Hofstätten). Ehafte Gewerbebetriebe wie Mühlen, Tavernen (Gasthäuser) und Schmieden, aber auch Backhäuser und Trotten gehörten zur gewerblichen Ausstattung mittelalterlicher Grundherrschaften, in Bevölkerungszentren und Städten ergänzt durch öffentliche Bäder, Bäckereien, Metzgereien, Gerbereien und Färbereien.
In seiner Herrschaft hatte der Grundherr das Recht, Ehaften zu errichten mit einem Einzugsgebiet, in welchem er Konkurrenz verbieten und Hörige zur Benützung der Ehaften zwingen konnte (Twing und Bann). Zur Betreibung verlieh er sie an Berufsleute. Dasselbe Recht hatte der städtische Rat auf Stadtgebiet. Vom 16. Jahrhundert an beanspruchten die Landesherren (Städte, Länderorte) sukzessive das alleinige Recht, auf ihrem Territorium Ehaften zu bewilligen und zu verbieten, oft unter Missachtung der Rechte von Grundherren, was zu jahrelangen Prozessen und meist zum Sieg des obrigkeitlichen Anspruchs über das grundherrliche Recht führte.
Ehaft waren in der Regel Wasserwerke (v.a. Getreide-, Papier-, Pulvermühlen) sowie Betriebe mit Feuerrecht (Giessereien, Huf-, Sensen-, Hammerschmieden). Annexbetriebe von Mühlen dagegen (u.a. Reib-, Stampf-, Öl-, Gewürz-, Sägemühlen), ferner auch Schleifereien, Bleichereien, Walkereien, Nagelschmieden usw. waren zwar konzessionspflichtig, meist aber keine Ehaften, genossen aber mit der Konzession (Freiung) Konkurrenzschutz.
Die auch als Realrechte bezeichneten Ehaften waren an bestimmte Gebäude gebunden, an denen das Recht auch nach einer Betriebsaufgabe haftete. Mit dem Gewerbemonopol privilegiert, hatten Ehaften vorrangig Anrecht auf Produktionsmittel (Wasserantrieb, Holzkohle, Bauholz usw.) und auf Rohstoffe (Getreide, Schlachttiere, Eisen, Farbstoffe usw.). Dazu kamen aber auch Servitute: Inhaber von Ehaften waren zum Dienst an der Allgemeinheit verpflichtet, zur verlässlichen Betriebsführung, zum ausreichenden Produkteangebot bei Qualität und festen Preisen. Tavernen waren zur Beherbergung und zur Aufsicht über ihre Gäste verpflichtet. Müller und Wirte samt Hausstand leisteten einen Berufseid. Wer seinen Auftrag nicht erfüllte, den konnte die Obrigkeit entsetzen.
Neue Ehaften wurden erteilt, wenn am Ort nachweisbar ein Bedürfnis bestand, wobei Inhabern benachbarter Ehaften ein Einspruchsrecht zukam. Im Ancien Régime wurden nötige Ehaften aus Eigennutz oft verhindert, so dass auf dem Land nicht konzessionierte Betriebe (Bauernessen, Winkelschenken) wild entstanden. Die Obrigkeit erteilte daher anstelle von Ehaften mit unwiderruflichem Realrecht auch Personalrechte auf Lebenszeit ihres Inhabers. Die Erteilung einer Ehaft kostete den Gesuchsteller eine einmalige Gebühr und jährlichen Zins. Jede Änderung (Betriebserweiterung, Standortwechsel usw.) war konzessionspflichtig.
Ehaften galten als sichere wirtschaftliche Basis. Gleichwohl gab es soziale Unterschiede: Hohe Einkommen erzielten nur Ehaften mit Monopolstellung (u.a. Zwingmühlen, Tavernen an Transitwegen, Heilbäder) und Nebenverdienst, der eine Aufbesserung der tarifierten Einkommen erlaubte, vor allem durch Rohstoffhandel, Zusatzgewerbe (Wirte mit Brot- und Fleischverkauf) und Landwirtschaft.
Nach 1800 begann sich die Stellung der Ehaften zu ändern: Manche fielen der industriellen Fertigung (u.a. Geräteschmieden, Papiermühlen) und dem Wirtschaftswandel (Kundenmühlen) zum Opfer. Da sie bis 1874 noch der kantonalen Gewerbegesetzgebung unterstanden, blieben sie, obwohl mit Gewerbefreiheit unvereinbar, in vielen Kantonen bestehen, sei es zum Schutz erworbener Rechte oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit (Gasthäuser). Erst mit der generellen Handels- und Gewerbefreiheit (Bundesverfassung von 1874) wurden die Ehaften als Realrechte abgeschafft. Bewilligungen für spezielle Gewerbe (z.B. Gaststätten) und Patente (Hausierer, Wirte) sind dagegen Personalrechte.