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Kartelle

Kartelle sind Zusammenschlüsse selbstständiger Unternehmen der gleichen Branche, die durch die Beeinflussung von Markt- oder Produktionsverhältnissen den Wettbewerb beschränken. Lässt man die Kritik an antiken, mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Formen der Marktbeherrschung und Marktkontrolle ausser Acht, so beginnt die moderne Kartelldiskussion in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Marktwirtschaft, Marktregulierung). Der erste Rechtseingriff gegen eine Kartellierung war die 1864 erfolgte Auflösung eines Zündholzkartells im Kanton Zürich. Zehn Jahre später stand nicht mehr das Verbot, sondern die liberale Handlungsfreiheit des Individuums im Vordergrund. Artikel 31 der Bundesverfassung von 1874 garantierte die Handels- und Gewerbefreiheit des Einzelnen. Auf diesem «Freiheitsrecht» (Hans Peter Zschokke) fusst die bis heute gültige Auffassung, dass auch wettbewerbsbeschränkende Verträge nicht grundsätzlich untersagt werden können. Damit sichert einzig die Schweiz Kartelle verfassungsmässig ab.

In der Schweiz waren Bestimmungen aus den Kartellverträgen schon vor dem Ersten Weltkrieg einklagbar; nach 1880 entstanden deshalb mehrere Kartelle, vor allem in der Baustoff-, Textil-, Uhren- und Bierindustrie. Die Kartellierung ging, von den Zeitgenossen nahezu unbemerkt, mit der zunehmenden Verbandsbildung einher. Im Gewerbe und in der Uhrenindustrie verflochten sich gar Gewerkschaftsbewegung und Kartellierung. Auch international beteiligten sich schweizerische Unternehmen an der Kartellierung, wobei sie zum Teil eine führende Rolle spielten (Seidenband, Aluminium).

Im Ersten Weltkrieg nahm der Staat im Rahmen der Kriegswirtschaft grösseren Einfluss auf die Wirtschaft, wobei die Verbände eine Schlüsselposition erhielten. Die Unternehmen lernten die Vorzüge der Regulierung schätzen und zu ihrem Vorteil einsetzen. Beispielsweise unterzeichneten die Basler Farbstoffhersteller aus Angst vor einer Verschärfung der internationalen Konkurrenz 1918 eine Interessengemeinschaft. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Zwischenkriegszeit führten zu einem weiteren Ausbau der organisatorischen Eingriffe und zu einer Zunahme der Kartelle, was als Form der Selbstorganisation grundsätzlich positiv bewertet wurde. Um der Gefahr überhöhter Monopolpreise entgegenzuwirken, gründete das Eidgenösische Volkswirtschaftsdepartement 1927 die Preisbildungskommission PBK (Preisüberwachung). Ihre Mitglieder waren der damals vorherrschenden Ansicht, dass Regulierungen volkswirtschaftlich positive Effekte hätten. Obwohl die PBK über keinerlei Sanktionsmacht verfügte, sondern auf die freiwillige Zusammenarbeit mit jenen, die sie zu kontrollieren hatte, angewiesen war, übte schon die Existenz einer genau beobachtenden Instanz in der von Korporativismus geprägten Wirtschaft eine mässigende Wirkung aus.

Abstimmungsplakat gegen die Kriseninitiative von Carl Scherer (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Abstimmungsplakat gegen die Kriseninitiative von Carl Scherer (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat zur Abstimmung über die Kriseninitiative vom 2. Juni 1935, gedruckt in Basel (Plakatsammlung der Schule für Gestaltung Basel, Münchenstein).
Plakat zur Abstimmung über die Kriseninitiative vom 2. Juni 1935, gedruckt in Basel (Plakatsammlung der Schule für Gestaltung Basel, Münchenstein). […]

Auch nach 1918 waren schweizerische Firmen an internationalen Kartellen beteiligt (u.a. die Hersteller von Eisenlegierungen) und bildeten zum Teil Pfeiler der Kartellierung (z.B. AIAG, die heutige Alusuisse, Basler Chemie). Paradoxerweise erwiesen sich in der durch Handels- und Finanzverträge zementierten Weltwirtschaft der Zwischenkriegszeit Kartelle zum Teil als flexible Elemente. Sie leiteten zum Beispiel Lieferungen über Drittstaaten und trieben damit trotz direktem Verbot indirekt Handel. Viele internationale Kartelle liessen sich in der Schweiz nieder wegen der justiziablen Kartellverträge, guten finanziellen Fazilitäten und einer sicheren Währung. Eine weitere wichtige Rolle spielten die verlässlich kartellfreundliche Mentalität der Bevölkerung, der Behörden wie der politischen Machtträger und die schweizerische Neutralität. Mit der Ablehnung der sogenannten Kriseninitiative von 1935 verwarfen die Stimmbürger ausdrücklich die Möglichkeit, eine staatliche Kontrolle über die Kartelle auszuüben.

Die Weltwirtschaftskrise und der in der Wirtschaftspolitik sich durchsetzende Keynesianismus liessen den Einfluss der Kartelle noch ansteigen, da man sich von der Perfektionierung der Kooperation wirtschaftliche Besserung erhoffte. Einige Branchen, zum Beispiel die Getreideproduzenten oder die Uhrenhersteller, führten Zwangskartelle ein. Paradebeispiel einer durchorganisierten Wirtschaft auf privater Basis war die Milchwirtschaft, die für eine möglichst ausgeglichene Verteilung alle Zweige (u.a. Landwirte, Molkereien, Käsereien, Exporteure) zusammenfasste. Ihr widmete die PBK denn auch eine ihrer ersten Untersuchungen. Die Kommission strebte weniger eine dynamische Wirtschaft als den Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen an. So untersagten die Behörden ab 1936 nicht nur zu hohe, sondern auch zu niedrige Preise, und übten während des Zweiten Weltkriegs eine vollständige Preiskontrolle aus.

Abstimmungsplakat gegen die Kartellinitiative (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Abstimmungsplakat gegen die Kartellinitiative (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

Nach dem Zweiten Weltkrieg gerieten wegen der überlegenen amerikanischen Wirtschaft alle Formen der wirtschaftlichen Kooperation in Europa unter Druck. Die Schweiz, eines der am stärksten kartellierten Länder, folgte dem Trend zur Dekartellierung nur zögerlich. 1951 erhielt die PBK den Auftrag, über die Ergebnisse ihrer Kartellerhebungen Bericht zu erstatten und Vorschläge zur Neufassung des Wettbewerbsrechts vorzulegen. PBK-Präsident Fritz Marbach, der weiterhin von den Vorzügen kooperativen Verhaltens überzeugt war, zögerte. Die 1955 eingereichte sogenannte Kartellinitiative zugunsten eines Verbots der Kartelle wurde im Januar 1958 zwar abgelehnt, markierte aber einen Meilenstein in der Einstellung zu Kartellen. Der 1957 vorgelegte PBK-Bericht wurde zur Grundlage des 1962 vom Parlament verabschiedeten und 1964 in Kraft getretenen Gesetzes. Darin setzte Marbach eine spezifisch schweizerische Ausformung der Wettbewerbspolitik durch: Kartelle blieben weiterhin erlaubt, solange der «Mögliche Wettbewerb» garantiert war, was der Kartellkommission nur einen geringen Spielraum gab. Die Kartellkommission ersetzte die PBK und wachte zusätzlich über Beteiligungen und Zusammenschlüsse. Als Mitglied der PBK bzw. der Kartellkommission (1964-1980) war Hugo Sieber massgeblich an der Einführung der sogenannten Saldomethode, einer weiteren schweizerischen Eigenheit, beteiligt. Diese wog Positiva und Negativa existierender Kartelle gegeneinander ab, geriet aber wegen der zwangsläufig subjektiven Bewertung bald unter Druck. Dass die Kartellierung in jener Zeit insgesamt zurückging, ist wohl eher auf den allgemeinen Wirtschaftsaufschwung zurückzuführen. Von der Möglichkeit, ein Kartell vor Bundesgericht zu verklagen, machte die Kartellkommission nie Gebrauch. Infolgedessen forderten Stimmen eine Gesetzesänderung (1971 Motion Leo Schürmann).

Unter dem Einfluss des Monetarismus und der Regierungen Margaret Thatcher und Ronald Reagan in den 1970er und 1980er Jahren fand ein Meinungsumschwung statt: Galten Kartelle in den 1950er Jahren noch als Garant einer ausgewogenen Volkswirtschaft und als sozialpolitisch willkommenes Instrument, haftete ihnen nun der Ruf als Preistreiber und Totengräber der Wettbewerbsfähigkeit an. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion sind alle Formen planwirtschaftlicher Markteingriffe endgültig unter Druck geraten. In der Schweiz markierte das weniger kartellfreundliche, allerdings nicht sehr wirksame Gesetz von 1985, gemäss dem die Kartellkommission die Auflösung eines Kartells verfügen kann und das Kartell sich gegen die Auflage gerichtlich wehren muss, den Paradigmawechsel. Das auf 1. Februar 1996 in Kraft getretene totalrevidierte Kartellgesetz erlaubt Kartelle zwar weiterhin, unterbindet aber wettbewerbsbeschränkende Absprachen und unterstellt Zusammenschlüsse grösserer oder marktdominierender Unternehmen einer Meldepflicht. 1992 errechnete die OECD, dass infolge der Kartellierung die Preise für Konsumgüter in der Schweiz um 40% und die für Investitionsgüter um 30% höher als in der EG lagen.

Quellen und Literatur

  • F. Marbach, Über das Kartell und die Kartellierung in der Schweiz, 1937
  • H.P. Zschokke, Der schweiz. Rechtsstaat und die Kartellgesetzgebung, 1956
  • F. Marbach, «Der "Mögl. Wettbewerb" als schweiz. Lösung des Kartellproblems», in SZVwS 94, 1958, 133-139
  • Wettbewerbspolitik in der Schweiz, hg. von H. Sieber und E. Tuchfeldt, 1972
  • H. Sieber, Schweiz. Wettbewerbspolitik, 1981
  • H. Schröter, «Kartellierung und Dekartellierung 1890-1990», in VSWG 81, 1994, 457-493
Von der Redaktion ergänzt
  • Cortat, Alain (Hg.): Contribution à une histoire des cartels en Suisse, 2010.
Weblinks

Zitiervorschlag

Harm G. Schröter: "Kartelle", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.11.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013734/2014-11-26/, konsultiert am 16.04.2024.