
Direkte Steuern auf Einkommen (Einkommenssteuer) und Vermögen (Vermögenssteuer) werden vom Bund erst seit 1915 unter versch. Bezeichnungen erhoben. Bis heute beruht die D. auf zeitlich befristeten Provisorien. Eine Initiative der SP zur dauerhaften Verankerung dieser Steuer in der Verfassung wurde 1918 abgelehnt. Ursprünglich diente die D. zur Finanzierung der Militärausgaben in den Weltkriegen. 1916-17 wurde die D. als "Kriegssteuer", 1921-32 als "neue, ausserordentliche Kriegssteuer", 1934-40 als "Krisenabgabe" und ab 1941 als "Wehrsteuer" erhoben. Auf die Veranlagungsperiode 1983/84 hin erfolgte die Umbenennung in D. Neben diesen allgemeinen D.n wurden 1915-20 und 1939-46 Kriegsgewinnsteuern sowie 1940-42 und 1945-47 eine Vermögensabgabe, das Wehropfer, erhoben.

Bei der allgemeinen D. handelt es sich um eine von den Kantonen für den Bund erhobene Steuer, welche das Einkommen der natürl. Personen sowie den Gewinn der jur. Personen erfasst. Gestützt auf den Vollmachtenbeschluss vom 30.8.1939 wurde die D. unter dem Namen Wehrsteuer durch Bundesratsbeschluss vom 9.12.1940 eingeführt, dessen Geltung in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit dem Bundesbeschluss vom 31.1.1958 (angenommen in der Volksabstimmung vom 11.5.1958) wurde die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der D. in Art. 41ter aBV verankert. Das die Verfassungsbestimmung ausführende Bundesgesetz über die D. (DBG) wurde Ende 1990 verabschiedet und trat 1995 in Kraft. Die zeitlich befristete Geltungsdauer von Art. 41ter aBV (Art. 128 BV) ist periodisch verlängert worden, letztmals bis Ende 2020 (Bundesbeschluss vom 19.3.2004, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.11.2004). Die Abschaffung der D. bildete Gegenstand einer im Aug. 1993 eingereichten Volksinitiative, welche im Dez. 1996 zurückgezogen wurde. In der Bundesverfassung von 1999 ist die zeitliche Beschränkung der Steuer in den Übergangsbestimmungen (Art. 196, Ziff. 13) festgehalten. Gegenwärtig stellt die D. nach der Mehrwertsteuer (MWSt) die zweitwichtigste Einnahmenquelle des Bundes dar.