Stempelsteuern sind Abgaben, die der Bund auf zahlreichen Rechtsvorgängen erhebt. Die ursprünglich mit Stempeln und Stempelmarken erhobene Stempelsteuer stammt aus den Niederlanden und fand im 17. Jahrhundert in vielen europäischen Staaten Verbreitung. In der Schweiz wurde die Stempelsteuer in Anlehnung an die französische Revolutionsgesetzgebung in der Helvetik eingeführt. Die Tagsatzung beschloss 1803, die Verfügungsgewalt über das Stempelwesen den Kantonen vorzubehalten. Artikel 41bis der Bundesverfassung übertrug 1917 dem Bund die Kompetenz zur Erhebung der Stempelsteuer. Die Befugnis zum Einzug von Handänderungssteuern bei der Übertragung von Liegenschaften wurde den Kantonen belassen. Nach dem geltenden Bundesgesetz von 1973 über die Stempelabgaben erhebt der Bund neben der Emissionsabgabe auf Aktien und Obligationen sowie der Umsatzabgabe auf dem Wertschriftenhandel auch eine Stempelsteuer auf den Prämien bestimmter Versicherungen.
Quellen und Literatur
- C. Stockar, «Gesch. der eidg. Stempelabgaben», in Archiv für schweiz. Abgaberecht 56, 1987/88, 513-545
Weblinks