Im weiteren Sinn versteht man unter den Wirtschaftsartikeln sämtliche Bestimmungen der Bundesverfassung (BV), die das Verhältnis von Staat und Wirtschaft regeln (Wirtschaftspolitik). Im engeren Sinn sind die am 6. Juli 1947 vom Volk (u.a. dank klarer Mehrheiten in fast allen Westschweizer Kantonen und im Tessin) mit 53% Jastimmen angenommenen Verfassungsbestimmungen gemeint (Änderungen der Artikel 31, 32, 32quater Absatz 2, 34ter, Aufnahme der Artikel 31bis bis 31quinquies BV, Aufhebung von Artikel 6 der Übergangsbestimmungen).
Die revidierte BV von 1874 hatte im Artikel 31 Absatz 1 die frühere Handelsfreiheit (Artikel 29 Absatz 1, BV 1848) zur grundsätzlich umfassenden Handels- und Gewerbefreiheit (HGF) erweitert. Durch das Notrecht seit dem Ersten Weltkrieg (Vollmachtenregime) sowie durch Kartelle und faktische Monopole wurde die HGF indessen weitgehend ausser Kraft gesetzt. Deshalb und angesichts der Weltwirtschaftskrise setzte in den 1930er Jahren eine Revisionsbewegung ein. Die 1939 vom eidgenössischen Parlament verabschiedete Vorlage trat zwar wegen des Zweiten Weltkriegs nicht in Kraft, bildete aber die Grundlage der 1947 angenommenen Wirtschaftsartikel.
Artikel 31 BV schützte die HGF unter Vorbehalt verfassungsmässig verankerter Lenkungsmassnahmen. Der Bund war insbesondere befugt, Massnahmen zu erlassen gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen, für die «Erhaltung eines gesunden Bauernstandes» sowie zum Schutz wirtschaftlich bedrohter Landesteile (Artikel 31bis). Angesichts der Entwicklung des internationalen Wirtschaftsrechts und als Mitglied der Welthandelsorganisation orientiert sich der Bund als Gesetzgeber vor allem seit den 1990er Jahren verstärkt am Wettbewerb (u.a. 1995 Verschärfung des Kartellrechts). Interventionistisch geprägt sind nur noch die Bestimmungen zur Agrarpolitik und zur Wirtschaftlichen Landesversorgung. Ausnahmsweise dürfen auch die Kantone von der HGF abweichen (Artikel 31 Absatz 2, 31ter Absatz 1 zum Gastwirtschaftsgewerbe). Artikel 34ter BV enthält keinen besonderen Vorbehalt zur HGF. Dies lässt erkennen, dass sozialpolitische Massnahmen als mit der HGF grundsätzlich vereinbar angesehen werden. Durch die Wirtschaftsartikel von 1947 wurden bestehende korporatistische Elemente in der Verfassung verankert (u.a. Einbezug der Verbände in Gesetzesvorbereitung und -vollzug, Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Artikel 32 Absatz 3, 34ter BV). Mit der Änderung von 1978 wurde Artikel 31quinquies aBV vom Krisenbekämpfungs- zum Konjunkturartikel. In der BV 1999 sind die Wirtschaftsartikel vollständig integriert in die Artikel 94-104 (Wirtschaft) sowie in Artikel 110 (Arbeit).