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GermainColladon

1508 La Châtre (Berry), 23.1.1594 Genf, ref., Franzose, 1550 als Habitant, 1555 als Bürger in Genf aufgenommen. Sohn des Germain, Richters und Salzverwalters, und der Guillemette de la Bretonnière. Clauda Bigot, Tochter des Nicolas, Gutsherrn auf Les Fontaines. Humanist. und jurist. Studien in Bourges (1525-27, 1530-31) und in Orléans (1527-30) bei den führenden Rechtshumanisten Pierre de L'Estoile und André Alciat; Doktor des kanon. und des weltl. Rechts. Als Dozent an der Univ. von Bourges unterrichtete C. 1531-42 röm. Recht. Gleichzeitig war er als Advokat tätig. Ab 1533 besuchte er die Sitzungen des Parlaments von Bourges und nahm 1539 an der Niederschrift des Gewohnheitsrechtes des Herzogtums Berry teil. Nach seinem Übertritt zum ref. Glauben sah er sich Verfolgungen ausgesetzt und siedelte deshalb 1550 nach Genf über. Als Berater und Freund von Johannes Calvin und Theodor Beza spielte er eine bedeutende Rolle auf diplomat., polit. und rechtl. Gebiet. 1559 wurde er in den Rat der Sechzig und den Rat der Zweihundert gewählt. Man holte seine Meinung über die Beziehungen Genfs zu Bern und zu Savoyen ein, und er besuchte als Gesandter Genfs die Tagungen von Lausanne 1564, von Saint-Julien 1565, von Nyon 1568 und von Bern 1569. 1589 war er in die Beratungen über den Krieg gegen Savoyen involviert. Auch auf innenpolit. Fragen nahm C. Einfluss: Er unterstützte Calvin in den Prozessen gegen die Antitrinitarier Michel Servet 1553 und Valentino Gentile 1558 sowie gegen die Anhänger von Ami Perrin 1555; als kompromissloser Jurist, der die Todesstrafe als Sühne begriff, forderte er für jeden von ihnen ein Todesurteil. C. war der Hauptautor der Edikte von 1568, die ihn zum eigentl. Gesetzgeber des "ref. Rom" machten. Mit den "Edits politiques" wurden die "Ordonnances sur les offices" von 1543, welche die polit. Organisation Genfs ordneten, der Zeit angepasst. Die "Edits civils", welche die Regeln des Prozessverfahrens und des Privatrechts fixierten, sind C.s originellstes Werk und sollten mehr als zwei Jahrhunderte in Kraft bleiben. Sie zeichnen sich aus durch eine harmon. Synthese zwischen dem Genfer Recht, dem röm. Recht sowie dem Gewohnheitsrecht des Herzogtums Berry.

Quellen und Literatur

  • E. Peretti de la Rocca, De l'influence des Coutumes du Berry sur la législation de Genève au XVIe siècle, Ms., 1893 (BPUG)
  • E.H. Kaden, Le jurisconsulte Germain C., 1974
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Zitiervorschlag

Alfred Dufour: "Colladon, Germain", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.05.2009, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/015867/2009-05-05/, konsultiert am 25.05.2025.