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Hintersassen

Im Spätmittelalter und bis zum 16. Jahrhundert waren Hintersassen (auch Hintersässen genannt, bisweilen auch synonym zu Ansassen, Beisassen, Insassen; französisch habitants, résidents; italienisch dimoranti, Divisi) die Leute, die "hinter" einem Herrn sassen, d.h. einem Vogt, Gerichts- oder Grundherrn unterworfen waren (Herrschaft). Später wurden – in den Städten und Ländern früher als in den ländlichen Gemeinden – als Hintersassen vornehmlich jene bezeichnet, die in eine Stadt- oder Landgemeinde zogen oder sich unter einer Landesobrigkeit niederliessen und dabei im Unterschied zu den alteingesessenen Stadtbürgern, Landleuten bzw. Gemeinde- und Dorfgenossen als Einwohner minderen Rechts nicht das volle Bürgerrecht, Landrecht oder Dorfrecht besassen. Im Vergleich zu den sogenannten Aufenthaltern – Gesinde, Dienstboten und Gesellen – waren sie dauerhafter, oft mit eigenem Haushalt, in der Gemeinde ansässig und enger als jene in die lokale Gesellschaft und Wirtschaft eingebunden (Niederlassungsfreiheit). Der Status der Tauner wiederum ist vor allem ökonomisch zu definieren.

Während die Aufnahme von Hintersassen in den städtischen Orten der Gemeinde bzw. dem Rat oblag, im 17. und 18. Jahrhunert mitunter auch besonderen Hintersassenkommissionen, welche die Aufsicht über die Hintersassen innehatten, übten in den Landsgemeindeorten die Lands- oder Nachgemeinde, der Landrat oder Grosse Rat diese Funktion aus. In den Untertanengebieten hingegen durften die Gemeinden mitentscheiden, auch wenn sie dieses Recht, gerade bei strittigen Aufnahmegesuchen, nicht immer gegen die Landesobrigkeit durchsetzen konnten, die das Bestätigungsrecht bei Bürger- und Hintersassenannahmen zu ihrer Hoheitsgewalt zählte. Auch in den zugewandten Orten wie Genf, Neuenburg und dem Fürstbistum Basel hing die Aufnahme der Hintersassen von der Zustimmung der Gemeindebehörden ab.

Hintersassenordnung der Stadt Schaffhausen von 1679, Abschrift des 18. Jahrhunderts (Staatsarchiv Schaffhausen, Ordnungen A 20, 289).
Hintersassenordnung der Stadt Schaffhausen von 1679, Abschrift des 18. Jahrhunderts (Staatsarchiv Schaffhausen, Ordnungen A 20, 289). […]

Die Aufnahme als Hintersasse war von verschiedenen Bedingungen abhängig: der Einhaltung einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, dem offiziellen Attest freier, ehrlicher Herkunft (Mannrecht), dem Nachweis eines gewissen Vermögens, der Ausübung eines im Ort benötigten Handwerks oder Gewerbes und der Zugehörigkeit zur herrschenden Konfession. Unabdingbar waren ferner die Entrichtung eines einmaligen Einzugsgeldes und einer jährlichen Gebühr – des sogenannten Einsitz- oder Hintersassengeldes (französisch deniers de résidence, habitation) –, welche häufig zwischen Gemeinde und Herrschaft geteilt wurde, und die Hinterlegung einer Bürgschaft, der sogenannten Trostung, zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit etwa im Fall von Schulden. Der Hintersasse musste bei der Aufnahme den Treue- und Gehorsamseid gegenüber der Stadt, dem Land bzw. der Obrigkeit leisten.

Während die Gruppe der Hintersassen im Spätmittelalter noch keine scharfen Konturen aufwies und die Distanz zwischen Bürgern und Hintersassen nicht zuletzt wegen der starken Fluktuation noch wenig ausgeprägt erscheint, akzentuierte sich der prekärere Rechtsstatus der Hintersassen vom 16. Jahrhundert an als Folge des Bevölkerungswachstums, des steigenden Drucks auf die Nahrungs- und Einkommensmöglichkeiten in Landwirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Regierung und Verwaltung sowie der drängenden Probleme der Armenpolitik (Fürsorge). Insbesondere ab dem späten 16. und 17. Jahrhundert setzte eine Abschliessung der Bürger-, Land- und Dorfrechte ein, die in der Einführung und stetigen Erhöhung der Einzugsgelder, der Schaffung neuer Bürgerkategorien (Ewige Einwohner), bisweilen gar im Verzicht von Gemeinden auf die Aufnahme neuer Bürger und Hintersassen fassbar ist. In der Folge wuchs die Bevölkerungsgruppe der Hintersassen an und erhielt ihr für das Ancien Régime charakteristisches Profil, wenn es auch die Unterschiedlichkeit der lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen gilt. Es trifft aber für städtische und ländliche Verhältnisse gleichermassen zu, dass die Hintersassen zwar von den entscheidenden Rechten der Bürger, Landleute oder Dorfgenossen ausgeschlossen blieben, aber oft zur Erfüllung deren Pflichten wie Brandhilfe, Wehrpflicht, Steuer- und Frondienstpflicht herangezogen wurden. Heiratsschranken oder die Benachteiligung bei der Zuteilung der Kirchenstühle veranschaulichen, wie sich das Verhältnis von Bürgern und Hintersassen auch in sozialen und alltäglichen Distinktionen realisierte.

Die verfassungsrechtlichen Verhältnisse und die ökonomischen Interessen der Bürger führten zu erheblichen Unterschieden im Anteil der Hintersassen an den städtischen Haushaltungen. In Zürich betrug er 1756 5,4%, in Basel 1779 25,7%, in Genf 1781 46% (inklusive der Natifs), in Bern 1764 52,3%. Der Status der Hintersassen wurde zum einen geprägt vom Ausschluss von den Zünften, dem Verbot, Haus- und Grundeigentum zu erwerben, und der Absage an jede politische Mitwirkung: Die Hintersassen besassen keinen Zutritt zur Gemeindeversammlung, keine Ratsfähigkeit und damit keinen Zugang zu höheren Ämtern in Regierung und Verwaltung (Politische Rechte). Zum anderen wurden sie gesellschaftlich diskriminiert. Von einer gemeinsamen Lebenslage kann aber insbesondere in den Städten mit hohem Anteil der Hintersassen und angesichts deren sozialer und beruflicher Differenzierung nicht die Rede sein.

Die Lage der Hintersassen auf dem Land war gekennzeichnet durch den allgemein fehlenden oder rechtlich nicht abgesicherten, beschränkten Zugang zur Nutzung der Gemeindegüter Allmend, Wald und Weide (Nutzungsrechte), den Ausschluss von den politischen Entscheidungen, von Restriktionen beim Erwerb oder der Pacht von Gütern und bei der Ausübung von handwerklich-gewerblichen Tätigkeiten (Handels- und Gewerbefreiheit) sowie der bisweilen eingeschränkten Freizügigkeit. Auch auf dem Land mussten die Hintersassen neben der Entrichtung eines einmaligen Einzugsgeldes jährlich eine kostenpflichtige Verlängerung ihres Aufenthalts einholen. Stets hatten sie zu gewärtigen, dass die Gemeinden aus Angst vor fremder Konkurrenz auf dem lokalen Güter- und Heiratsmarkt ihre Ausweisung verfügte.

Wie in den Städten bildeten die Hintersassen auch in den Landgemeinden keine homogene Randgruppe, auch wenn sie mehr Angehörige der Ärmsten aufwiesen als die Ortsbürger. Der Anteil der Hintersassen an der jeweiligen Ortsbevölkerung bewegte sich in einer mit städtischen Verhältnissen vergleichbaren Bandbreite. Im 18. Jahrhundert betrug er häufig zwischen 5% und 15%, aber selten mehr als 20%. Das aussergewöhnliche Beispiel des Emmentals, wo die Hintersassen in gewissen Gemeinden bis zu 30% ausmachten und am politischen Leben beteiligt waren, zeigt auf, wie sehr die lokalen Verhältnisse die Position der Hintersassen bestimmten. Nach der Aufgabe der Zelgwirtschaft und der Verteilung der Allmende auf die Höfe im 16. Jahrhundert blieben die meisten Emmentaler Gemeinden ohne Gemeindegüter, was den Erwerb ihres Bürgerrechts unattraktiv machte. So sind in dieser Gegend gleichermassen arme und reiche Burger- und Hintersassenhaushalte festzustellen.

War auch die politische Gleichstellung der Hintersassen mit dem Bürger in der Helvetischen Republik nur von kurzer Dauer (Gleichheit), so wurde damals doch die Grundlage für das bis heute prägende Prinzip des Dualismus von Einwohner- und Bürgergemeinde in den meisten Kantonen gelegt. Nachdem einige Kantone 1831 vorangegangen waren, wurde die Einführung der Einwohnergemeinde und die politische Gleichstellung in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten in der Bundesverfassung (BV) von 1848 festgehalten (Stimm- und Wahlrecht). Die Gleichstellung des niedergelassenen Schweizer Bürgers mit dem heimatberechtigten Gemeindebürger in allen Gemeindeangelegenheiten erfolgte erst mit der BV 1874.

Quellen und Literatur

  • J.J. Blumer, Staats- und Rechtsgesch. der schweiz. Demokratien oder der Kt. Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug und Appenzell 2/I, 1858, 312-328
  • Idiotikon 7, 1347-1360
  • W.A. Liebeskind, «Die Hintersässen im Glarner Landrecht des 16. Jh.», in Beitr. zur Gesch. des Landes Glarus, 1952, 79-99
  • P. Caroni, Le origini del dualismo comunale svizzero, 1964
  • A. Perrenoud, La population de Genève du seizième au début du dix-neuvième siècle, 1979
  • K. Bächtold, «Die Hintersassen in der Stadt Schaffhausen», in SchBeitr. 59, 1982, 18-43
  • Braun, Ancien Régime, 115-121, 148-163
  • Livre des habitants de Genève, hg. von A. Perrenoud, 1985
  • M.-J. Ducommun, D. Quadroni, Le Refuge protestant dans le Pays de Vaud (fin XVIIe-début XVIIIe siècle), 1991, 238-243
  • A.-M. Dubler, «Der "Hintersässe" - ein armer Fremder, ein Gemeindeglied ohne polit. Rechte?», in SAVk 89, 1993, 143-164
  • H. Berner, Gem. und Obrigkeit im fürstbischöfl. Birseck, 1994, 257-309
  • M. Galgano, Die Beisassen des Alten Landes Schwyz zwischen 1798 und 1803, Liz. Freiburg, 2003
Weblinks

Zitiervorschlag

André Holenstein: "Hintersassen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.12.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/015998/2014-12-05/, konsultiert am 08.10.2024.