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Gotteshausleute

Mit dem Begriff G., der ab dem 13. Jh. in den Quellen der dt. Schweiz belegt ist, wurden die von einem Kloster oder einer Kirche abhängigen Menschen bezeichnet. Dabei handelte es sich sowohl um Leibeigene wie auch um Freie, die durch die Immunität in einer klösterl. Grundherrschaft zusammengeführt wurden. Sie bildeten - z.B. als G. der Klöster St. Gallen, Einsiedeln, Disentis oder der Fraumünsterabtei in Zürich - einen Gegensatz zu den Leuten einer adligen Grundherrschaft. Der franz. und ital. Begriff (serfs de la Maison-Dieu, servi ecclesiastici), die beide nicht in den Quellen vorkommen, bezeichnen Personen, die als Unfreie in einem Abhängigkeitsverhältnis standen.

Am Beispiel des Klosters St. Gallen zeigt sich, dass der Stand der G. sich wandelte. Als das Kloster 818 die Immunität zugesprochen erhielt, wurden der klösterl. Grundbesitz und die dazu gehörigen Leute aus der Amts- und Gerichtsgewalt des Gf. gelöst. Der Unterschied zwischen freien und unfreien G.n richtete sich danach, ob ein Mann dem Kloster alles übertragen oder ob er sich Eigengut vorbehalten hatte. Im zweiten Fall blieben die freien G. des Klosters heerbannpflichtig und dem öffentl. Gericht unterworfen. Erst mit der Bestätigung der Immunität im Jahr 926 verwischten sich die Standesunterschiede; auch die Freien wurden jetzt dem Grafen entzogen. Freie und unfreie Klosterleute gehörten zu den von den Landrechten ausgenommenen G.n. Als zu Beginn der Neuzeit wieder zwischen freien und leibeigenen G.n unterschieden wurde, ging dies nicht auf die alten Geburtsstände zurück. Vielmehr nannten sich die dem Kloster zugehörigen Leute unter Berufung auf das Reich oder auf die ihnen zustehende Freizügigkeit "freie" G., während die Abtei im Zuge der Territorialisierung den gleichen Personenkreis als "Leibeigene" bezeichnete (Leibeigenschaft).

Von Verbänden der G., die in der Organisation von Recht und Verwaltung Ansprüche geltend machen konnten, gingen im MA Gemeindebildungsprozesse aus. So verfügten die G. der Cadi ab 1285 über ein eigenes Wappen und stellten ab 1371 einen Landammann. Die G. der vier Bündner Dörfer Zizers, Igis, Trimmis und Untervaz besassen ab 1516 eigene Gesetze über Erbfall, Zugrecht und Testament und ab 1527 ein eigenes Hochgerichtssiegel (Fünf Dörfer).

Quellen und Literatur

  • W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler G. vom SpätMA bis zum Ende des 18. Jh., 1961
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Gotteshausleute", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 09.01.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016081/2007-01-09/, konsultiert am 19.03.2024.