Die bis ins 19. Jahrhundert als «Eheversprechen» bezeichnete Verlobung ist das gegenseitige Versprechen der beiden Verlobten, sich zu ehelichen (Ehe). Mit der Verlobung, die der Werbung folgte, traten die Verlobten in den Brautstand. Dieser wurde mit der Hochzeit beendet.
Das Eheversprechen gab es bereits im Mittelalter. Nach römischem Recht war die Verlobung (sponsalia) ein Rechtsgeschäft, dessen Regelung vor allem der Kirche, d.h. dem bischöflichen Matrimonialgericht, unterlag. Dazu kamen Bestimmungen aus den germanischen Stammesrechten, wonach die Verlobung (desponsatio) in einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Brautvater (später der Braut selbst) bestand. Ähnlich einem Kaufvertrag wurde, oft in Anwesenheit von Zeugen, ein Ehevertrag zur Klärung der Besitz- und Erbschaftsverhältnisse aufgesetzt. Die Bestätigung des Vertrags erfolgte wie auch in späteren Jahrhunderten mit einem Handschlag, einem gemeinsamen Weintrunk, einem Verlobungsmahl und/oder der Übergabe eines Ehepfands. Dabei konnte es sich um einen beliebigen Gegenstand handeln. Häufig wurde ein Geldstück, der sogenannte Haftpfennig, überreicht.
Durch die Reformation erhielt die Verlobung eine neue Bedeutung. Während sie in den katholischen Orten gemäss kanonischem Recht das Versprechen war, die Ehe zu schliessen, wurde sie in den reformierten Gebieten als Beginn der Ehe betrachtet. Hier folgte der Verlobungszeit die Trauung, die eine geringere Bedeutung als das Eheversprechen hatte. Wurde die Rechtmässigkeit der Verlobung bestritten, konnte eine der beiden Parteien an ein Ehegericht (Sittengerichte) gelangen, das nach dem reformierten Kirchenrecht zu entscheiden hatte. Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Auflösung der Verlobung schwierig und wurde selten angestrebt, da sie einer Scheidung gleichkam. Insbesondere wenn die Frau schwanger war, musste der Mann Schadenersatz leisten (Voreheliche Empfängnis). In manchen Kantonen ging die Verpflichtung zur Ehe so weit, dass diese auch in Abwesenheit des Verlobten geschlossen wurde, etwa wenn dieser flüchtig war. Wenn hingegen das beidseitige Einverständnis vorlag, konnte die Verlobung einfacher aufgelöst werden. Dann musste eine Eheschimpfbusse entrichtet werden.
Im 18. Jahrhundert wandelte sich die Bedeutung der Verlobung, als sich im Bürgertum das Konzept der Liebesehe allmählich durchsetzte. Die Trauung gewann im Gegensatz zur Verlobung an Wichtigkeit. Das Ehepfand stellte zunehmend ein Zeichen ehelicher Zuneigung dar: Die beiden Verlobten schenkten sich schon ab dem 17. Jahrhundert Kleidungsstücke (als Sinnbilder und Teil des Inhabers), Taschentücher, Gürtel, Messer, Uhren oder Schmuck. Eine besondere Rolle spielte der Verlobungsring, der meist aus Silber oder mit einem Stein versehen war. Der Ring wurde zunächst vom Bräutigam geschenkt und von der Braut am sogenannten Herzfinger, d.h. am Ringfinger der linken Hand, getragen. Erst ab dem 19. Jahrhundert fand ein Ringtausch statt.

1912 wurde die Verlobung unter dem Terminus «Verlöbnis» in den Artikeln 90 bis 95 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Die Ausführungen betrafen vor allem die Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung, Rückgabe von Geschenken) nach einem Bruch der Verlobung. Im 20. Jahrhundert wurde das Versenden von Anzeigen zur Bekanntgabe des Eheversprechens immer beliebter. In den 1940er und 1950er Jahren konnten sich Paare mittels Kursen und themenspezifischer Bücher auf ihre Verlobung vorbereiten. Parallel zum Wandel der Institution Ehe verlor das Eheversprechen Ende der 1960er Jahre stark an Bedeutung. Die Verlobung fiel nun ganz weg oder wurde gänzlich individualisiert. Eine Renaissance erfuhr sie in den späten 1980er Jahren. Die Verlobung erfolgt seither zu zweit, etwa bei einem feierlichen Abendessen, oder anlässlich eines kleinen Festes.