Das K., die Lebensgemeinschaft eines Paars unterschiedl. Geschlechts ohne Eheschliessung, hatte bis in die 2. Hälfte des 19. Jh. eine sehr zwiespältige Geschichte, in der institutionelle Hindernisse oder Vorgaben wie die Zölibatspflicht für den kath. Klerus eine wichtige Rolle spielten (Ehelosigkeit). Im 16. Jh. nahmen die Bemühungen zu, das im kath. Klerus häufig vorkommende K. zu unterdrücken. Trotz strenger Strafen ging diese Form des K.s nur langsam zurück und verschwand in den Randregionen der heutigen Schweiz (z.B. im Bistum Basel) erst gegen Mitte des 17. Jh. und nur unter Androhung der Exkommunikation.
Das K. war auch eine Folge der Hindernisse (Ehehindernisse), welche die Behörden für die Ehe bestimmter sozialer Schichten errichteten. Das Zusammenleben ohne Heiratsabsicht zweier nicht verheirateter Personen wurde ab dem 15. Jh. unterdrückt, und alle Gesetzgebungen der Schweiz untersagten das K. bis ins 19. Jh. unter Androhung schwerer Strafen. Trotzdem gab es in den ref. Landesteilen eine Art von K., das mit Bräuchen rund um die Verlobung zu tun hatte. Angesichts der strengen sozialen Kontrolle und der Repression des K.s in der Schweiz erlangte es hier im 19. und bis in die Mitte des 20. Jh. nicht die gleiche Bedeutung wie in den Arbeiterschichten der benachbarten Länder. Mehr oder weniger repressive Gesetze gab es Mitte der 1970er Jahre in 14 Kantonen (Deutschschweiz und Wallis), in den 80er Jahren noch in sechs Kantonen (sie wurden jedoch nicht durchgesetzt); das letzte dieser Gesetze wurde 1996 im Wallis abgeschafft. Seit den 60er Jahren leben immer mehr Paare unverheiratet zusammen. Gegenwärtig ist das erste Zusammenleben im K. bei den zwischen 1960 und 1964 geborenen Männern und Frauen doppelt so häufig wie bei den Jahrgängen zwischen 1945 bis 1949; die Zeugung des ersten Kindes führt oft zur Heirat der Konkubinatspartner.