Grundbesitz bezeichnet den Besitz an einem Grundstück, d.h. die tatsächliche Gewalt über Grund und Boden. Begriffsgeschichtlich umfasste Grundbesitz (mittelhochdeutsch die gewer) den lange prekären Besitz durch Leihe, später durch Pacht und Miete als sogenanntes Nutzungseigentum (dominium utile) und stand damit im Gegensatz zum Volleigentum (dominium directum). Das ungeteilte bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wurde durchgängig in den 1798 einsetzenden Agrarreformen durchgesetzt.
Im heutigen, nicht-juristischen Sprachgebrauch hat Grundbesitz allgemein die Bedeutung von Grundeigentum. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) ordnet die Materie unter «Grundeigentum» (Artikel 655-712) und verwendet den Begriff «Grundbesitz» nur bezüglich des bäuerlichen Bodenrechts (Anhang Ia).
Im Mittelalter waren Grund und Boden mehrheitlich Eigentum von weltlichen und geistlichen Grundherren und den Bauern in kurzfristiger Leihe zur Bearbeitung und Nutzung überlassen (Grundherrschaft). Erst mit der spätmittelalterlichen Erbleihe konnten Erblehenhöfe an Nachkommen vererbt (Erbrecht), gekauft und mit grundherrlicher Erlaubnis verkauft werden, wobei die durch Arbeit und Investition erzielte Wertvermehrung dem Bauern zukam und zum offiziellen Verkehrswert des Hofs wurde. Vom 16. Jahrhundert an wurden Erblehenhöfe zunehmend frei geteilt, verpfändet und belastet (Bodenmarkt, Grundpfandrecht). Solchermassen verfügbar, wandelte sich der bäuerliche Grundbesitz bis Ende des 18. Jahrhunderts vom Nutzungseigentum zum lediglich zinsbelasteten, faktisch freien Grundeigentum. Dieser Wandel fand beim städtischen Grundbesitz bereits im 13. Jahrhundert statt, da nur der Boden dem Grundherrn gehörte, das Stadthaus aber dem Bürger.
Gewonnen wurde Grundbesitz auch durch Rodung und Landnahme, zum Beispiel auf Allmenden durch Arme im Zeichen des Landesausbaus, als Schwemmland an Flussufern, durch Ersitzung bei Fristen zwischen 10 und 30 Jahren. Verloren wurde Grundbesitz unter anderem in Kriegen und konjunkturellen Krisen (Wüstungen), bei Heimfall des Lehenhofs, bei Pfändung und Versteigerung sowie bei Naturkatastrophen.
Inhalt
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Ländlicher Grundbesitz bestand in der Regel aus einem oder mehreren durch Hecken, Zäune, Gräben usw. abgegrenzten Grundstücken mit und ohne Bauten, die zur Fahrnis zählten. Mit dem privaten Grundbesitz verbanden sich auf dem Land wie in der Stadt Nutzungsrechte am kollektiven Grundbesitz an Allmend, Wald und Wasser (Bewässerung).
Grundbesitzer konnten Einzelne, Erbengemeinschaften oder Miteigentümer sein. Durch Unterteilung von Gebäuden in mehrere Besitz- bzw. Wohneinheiten entstand im 17. und 18. Jahrhundert Sondereigentum als eine Art Stockwerkeigentum. Bauten konnten auf fremdem Grund stehen (z.B. private Alphütten auf Gemeinalpen) und Nutzungsrechte am selben Grundbesitz auf diverse Besitzer verteilt sein (z.B. separate Weide- und Holznutzung am Wald).
Eingeschränkte Verfügungsgewalt
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Beschränkungen im öffentlichen und privaten Interesse engten die freie Verfügungsgewalt des Grundbesitzers ein. In der grundherrschaftlichen Leihe bestanden diese im Rahmen des Hofrechts aus Grundlasten (Zins-, Dienst- und Zehntpflicht) und dem generellen Verbot, Lehenhöfe zu verändern. Zelgbau war genossenschaftlichen Regeln unterworfen. In Städten und Dörfern war Grundbesitz mit Bauauflagen, Brandschutz- und Hygienevorschriften sowie der Pflicht zu kommunaler Arbeit (Befestigungs-, Weg-, Brücken- und Wehrbau usw.) verbunden. Für immissionsträchtiges Gewerbe (Gerberei, Schmiede, Mühle) galt Bauverbot bzw. Ansiedlungszwang.
Nachbarschaften konnten den angrenzenden Grundbesitz mit Einspruchsrechten und Dienstbarkeiten (Weg-, Flucht-, Tränkungs- und Durchleitungsrechte) belasten; der Nachbar hatte das Recht auf das Anries (Früchte von herüberragenden Ästen). An Grundbesitz gebundene genossenschaftliche Rechte (z.B. Alprechte) durften nicht nach aussen verkauft oder vererbt werden. Unter (Dorf-)Genossen galt beim Verkauf von Grundbesitz ein Zugrecht (Näherkaufsrecht).
Soziale und wirtschaftliche Rolle
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Vor 1800 kam dem Grundbesitz in sozioökonomischer Hinsicht eine überragende Rolle zu: Nur mit Ausweis von Grundbesitz konnte man das städtische Bürgerrecht oder dörfliche Genossenrecht erwerben, da mit diesem die Bürgerprivilegien (Nutzungsrechte am Gemeineigentum) verbunden waren. Vom Grundbesitz und seiner landwirtschaftlichen Nutzung hing das Überleben der meisten Menschen ab, ob Bauern oder Handwerker und Gewerbetreibende. Grundbesitz bot Sicherheit bei Bürgschaften und Pfandschaften und war Unterpfand bei Kreditaufnahmen (Kredit). Er war der wichtigste Vermögensteil vor Wertschriften (Gülten) und diente Kaufleuten und Verlegern als Kapitalanlage. Am Grundbesitz bemass die Gesellschaft den sozialen Rang von Städtern und Landleuten.
Struktur und Verteilung von Grundbesitz
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Katasterplan des Umlands von Dardagny bei Genf, mit Tinte gezeichnet vonJacques Deharsu, 1688 (Archives d'Etat de Genève, Cadastre B3).
[…]
Erbteilungen, die mit Einwilligung des Grundherrn erlaubt waren, veränderten die Struktur und Verteilung des Grundbesitzes. Ab Ende des 15. Jahrhunderts sind Hofteilungen unter Hoferben überliefert. Ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts setzte sich die Realteilung unter Nachkommen vor allem in den Dörfern des schweizerischen Mittellandes und in Weinbau- und inneralpinen Gebieten durch, da hier der Zusatzverdienst aus Handwerk und Heimarbeit bzw. Wein- und Viehproduktion das Überleben auf Kleinhöfen (damals 1-5 ha) sicherte. Dagegen dominierte im Gebiet der Einzelhofsiedlungen, wo dieser Zusatzverdienst fehlte und eine gewisse Betriebsgrösse für die Wirtschaftlichkeit unabdingbar war, das Erbrecht eines einzigen Hoferben, wie zum Beispiel das Minorat (Jüngstenerbrecht) im Emmental. Beim grossen Grundbesitz des Patriziats, vor allem beim Fideikommiss, war das Majorat üblich.
Realteilung förderte im Dorfgebiet die Parzellierung und führte zu immer kleineren Hofeinheiten bis hinunter zu den aus Wohnhaus bzw. einem Teil desselben, Kleinäckern und Garten bestehenden Zwerganwesen der Tauner. Im frühindustrialisierten Dorf des 18. Jahrhunderts konnten die auf Zusatzverdienst angewiesenen Kleingrundbesitzer bei entsprechend kleiner Zahl an Dorfbauern auf ausreichendem Boden bis zu 90% der Bevölkerung ausmachen. Trotz des Trends zum Kleinbetrieb entstanden durch Heirat oder Aufkauf von Parzellen aber immer wieder auch Grosshöfe.
19. und 20. Jahrhundert
Erwerb und Verlust
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Die gesetzliche Regelung des vor allem auf Kauf oder Erbschaft basierenden Erwerbs von Grundbesitz war ab 1803 Sache der Kantone, was zu einer Vielfalt an Bestimmungen führte. Einige Kantone liessen die mündliche Verabredung zu, in den süd- und westschweizerischen Kantonen (ohne Wallis) war dagegen die öffentliche Beurkundung Vorschrift. Erst das 1912 in Kraft getretene ZGB vereinheitlichte die Bestimmungen über den Erwerb von Grundbesitz (Artikel 655-666) und erhob den Eintrag in das Grundbuch und die öffentliche Beurkundung als Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit solcher Geschäfte gesamtschweizerisch zur Norm. Besondere Behandlung erfuhr der landwirtschaftliche Grundbesitz im bäuerlichen Bodenrecht (Anhang Ia).
Das 19. und das 20. Jahrhundert hatten neue Formen des Erwerbs und Verlusts von Grundbesitz zu regeln. Zu Ersteren zählte zum Beispiel Landgewinn infolge einer Seeabsenkung, zu Letzteren die zwangsrechtliche Enteignung im Interesse des Staats oder des öffentlichen Wohls, wie unter anderem bei Gewässerkorrektionen oder beim Bau öffentlicher Verkehrswege. Ausserdem mussten auch Bestimmungen über die Höhe der Entschädigungs- und Ersatzleistungen bei Enteignung und infolge von Beeinträchtigungen durch Naturgewalt erlassen werden.
Inhalt und Beschränkung
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Mit der öffentlichen Vermessung, die ab den 1830er Jahren zuerst in der Süd- und Westschweiz sowie dann in einigen Deutschschweizer Kantonen eingeführt und 1912 im ZGB (Artikel 942-977) gesamtschweizerisch geregelt wurde, liess sich der Grundbesitz wesentlich präziser erfassen als durch die früher übliche Schätzung. Verbucht wurden Bodenfläche (Katasterpläne), Eigentum, Servitute und Pfandrechte. Eine Neubegründung der ab dem 17. Jahrhundert entstandenen Formen von Mit- bzw. Sondereigentum verschiedener Besitzer am selben Gebäude – eine Quelle häufigen Streits – sah das ZGB zunächst nicht vor. Die insbesondere in der Westschweiz geforderte Wiedereinführung wurde erst 1965 mit dem geltenden Stockwerkeigentum realisiert (Artikel 712 a-t ZGB).
Nachdem das 19. Jahrhundert die freiere Verfügbarkeit über den privaten Grundbesitz, zum Beispiel durch Aufhebung des Anbauzwangs im Zelgbau, gebracht hatte, schränkte das 20. Jahrhundert diese bezüglich Nutzung und Veräusserung, unter anderem durch Einbindung in reglementierte Bau-, Landwirtschafts- und Gewerbezonen, zugunsten der Öffentlichkeit wieder ein. Viele Beschränkungen sind privatrechtlicher Natur, oft vertragliche Servitute, und gehen – in der präziseren Beschreibung des ZGB modernen Bedürfnissen angepasst – zum Teil auf Formen früherer Eigentumsbindung zurück (z.B. Nachbarrechte, Weg- und Wasserrechte). Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen betreffen Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei (Reckweg), Forst- und Strassenwesen, die Errichtung von Grenzmarken, die Bodenverbesserung (Melioration), Güterzerstückelung, Bauland und Güterzusammenlegung sowie den Umweltschutz.
Zu Lasten eines Grundstücks gehen unter anderem die Durchleitung von Wasser-, Abwasser- und Elektrizitätsleitungen sowie Bauten auf fremdem Boden, wie dies unter anderem 1965 im Baurecht (Artikel 675, 779-779 l ZGB) geregelt wurde, das Grundbesitz in Bauwerk und Boden aufspaltete.
Wirtschaftliche und gesellschaftliche Rolle, Grundbesitzverteilung
Autorin/Autor:
Anne-Marie Dubler
Plakat für die Abstimmung vom 2. Juli 1967 über die Volksinitiative gegen die Bodenspekulation (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
[…]
Im 19. Jahrhundert war Grundbesitz für die bäuerliche Bevölkerung, die 1880 immerhin noch 36,9% der Gesamtbevölkerung stellte, nach wie vor der wichtigste Vermögensbestandteil. Als neue Reiche investierten Fabrikanten in Grundbesitz, andererseits schuf die Fabrik jene Verdienstmöglichkeit, die der Arbeiterschaft die bodenunabhängige Existenz erlaubte und ab 1880 indirekt hektische Bautätigkeit und Bodenspekulation zur Schaffung von Wohnraum auslöste. Mietshäuser trugen zur raschen Verbreitung der Miete bei, Mietwohnungen für mittlere und obere Einkommen verhalfen dieser bald einmal zur gesellschaftlichen Akzeptanz. Nachdem im 19. Jahrhundert, unter anderem dank der Niederlassungsfreiheit, der ehemalige rechtlich-wirtschaftliche Zwang zum Grundbesitz dahingefallen war, verlor der Grundbesitz im 20. Jahrhundert auch an gesellschaftlicher Bedeutung, zumal ihm der Wertschriftenbesitz den Vorrang beim Vermögen ablief. Diese Entwicklung trug, nicht zuletzt wegen hoher Boden- und Wohnungspreise, der Schweiz schliesslich die europaweit tiefste Wohneigentumsquote ein, die nach einem Tiefpunkt 1970 dank der Nachfrage nach Stockwerkeigentum deutlich am Steigen ist (1950 um 37%, 1960 33,7%, 1970 28,5%, 1990 31,3%, 2000 34,6%). Dabei werden die weitaus meisten Gebäude von Privatpersonen besessen: 2000 befanden sich 88,6% des Gebäudebestands in privaten Händen. Nachdem die Nachfrage auf dem Bodenmarkt ständig gestiegen war, wurde der Grundstückserwerb durch nicht in der Schweiz niedergelassene Ausländer ab den 1960er Jahren einer Bewilligungspflicht unterstellt und eingeschränkt (Ausverkauf der Heimat).
Ähnlich entwickelten sich die Besitzverhältnisse bezüglich des landwirtschaftlich genutzten Bodens. Zwar bewirkte die Realteilung im 19. Jahrhundert vor allem im Mittelland und dessen industrialisierten Siedlungszentren, aber auch im Berggebiet (v.a. Jura, Graubünden) noch eine weitere Zersplitterung des Grundbesitzes. Bereits in den 1880er Jahren trat aber eine Wende ein: Zwischen 1888 und 1905 gingen viele Zwergbetriebe trotz Nebenerwerbs ein. Das Hofsterben, durch die ständig steigenden Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Betriebe gefördert, ging weiter; ab 1950 ergriff es nicht nur in beschleunigtem Ausmass kleine Betriebe (1-10 ha), sondern zunehmend auch mittelgrosse (10-20 ha). Zwischen 1905 und 1990 verschwanden 55% der Betriebe (1905 total 243'710, 1990 108'296) sowie zwischen 1990 und 2009 nochmals 35%; die übrig gebliebenen gewannen infolge von Hofzusammenlegungen an Grösse. In diesem Prozess sank das bäuerliche Eigentum am bewirtschafteten Land von 76% 1905 auf ca. 56% 2005, wobei der Boden grösstenteils natürlichen Personen als Pachtherren gehörte.
Im Hinblick auf den gesamten Boden, einschliesslich der Gewässer, Infrastrukturanlagen (Strassen, Plätze, Schienen usw.) und Gebäude, ist die öffentliche Hand der grösste Grundbesitzer der Schweiz, was allerdings nie statistisch erhoben wurde.
Anne-Marie Dubler: "Grundbesitz", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 25.08.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016216/2010-08-25/, konsultiert am 09.02.2025.