4.1.1776 Genf, 17.3.1836 Genf, ref., von Genf. Sohn des Abraham, Uhrmachers, und der Gabrielle Faizan. Ledig. Stud. der Rechte in Genf. 1798 Anwaltspatent, 1800-10 Rechtsanwalt, ab 1814 Verwalter des Genfer Hypothekenregisters, 1819-36 Prof. für Zivil-, Zivilprozess- und Handelsrecht, ab 1833 Dekan der jurist. Fakultät der Akad. Genf. Ab 1822 Präs. der Anwaltskammer. Während der franz. Herrschaft 1798-1813 bekleidete B. zweitrangige Ämter. Er fungierte jedoch häufig als Experte für die mit der Verwaltung der städt. Güter betrauten Gremien (Société de Bienfaisance et Hôpital, Société économique), deren Mitglieder sich aus den Kreisen jener rekrutierten, die in der Restaurationsepoche die Macht übernahmen. B. selbst war 1814-24, 1825-34 und 1835-36 Mitglied des Repräsentierenden Rats und wirkte 1820-22 zusammen mit Etienne Dumont und Pellegrino Rossi als Redaktor der "Annales de législation et de jurisprudence".
B. war der Überzeugung, dass die Gesetzgebung in die ausschliessl. Kompetenz der Regierung fallen sollte und forderte gleichzeitig die Einführung zentraler Wahlen und damit die Abschaffung der Arrondissements als Wahlkreise. Im Gerichtswesen und in Grundbuchfragen führte B. das Prinzip der alleinigen Zuständigkeit eines einzigen Gerichts ein. In der Gesetzgebung unterstützte er eine Strategie der kontinuierl. Anpassung der Institutionen. Doch erlitt die von ihm mitgetragene Bewegung Mouvement ou Progrès graduel Rückschläge. So griffen 1824 die Hl. Allianz und die Tagsatzung ein und sanktionierten die Legiferierung der Republik, die das Gesetz von 1821 über die zivile Heirat z.T. wieder aufgehoben hatte und in Bezug auf die Territorien der Communes réunies zu den Grundsätzen von 1816 zurückgekehrt war. Trotzdem blieb B. Mitglied aller wichtigen Gesetzeskommissionen und setzte seine Mitarbeit an der Revision des Zivilrechts (ab 1814), an der Verfassungsrevision (1814-35), an der Reform der Akademie sowie an der Reorganisation des Justizwesens (Gesetze von 1814-15, 1816 und Anwaltsgesetz 1836) fort. 1820 ersetzte das nach ihm benannte "Zivilprozessgesetz Bellot" das franz. Gesetz von 1806. Die zahlreichen Arbeiten B.s über die Öffentlichkeit bei Realrechten machten ihn international bekannt.