Der Begriff E. (mhd. die einunge, im alemann. Raum maskulin auch der Einig) hat im SpätMA und in der frühen Neuzeit verschiedene miteinander zusammenhängende Bedeutungen, die sich auch in der Alltagssprache in mehrdeutigen Komposita niedergeschlagen haben. Einmal bezeichnet der Begriff eine Vereinigung, eine Übereinkunft, einen Vertrag oder ein Bündnis, die in der Regel beschworen wurden. Unter E. kann unter Umständen auch eine Verschwörung (coniuratio) gegen die Obrigkeit verstanden werden. E.en oder Schwurgemeinschaften wurden z.B. durch Bürger einer Stadt, Mitglieder einer Zunft oder die Anteilhaber an einer Nutzungsgenossenschaft, z.B. einer Alp, begründet. Aus diesem Grund wurden häufig auch Stadtrechte, Dorfrechte (Offnungen), Hofrechte, Landrechte, Alprechte und insbesondere Flurordnungen unter dem Begriff E. erfasst. Weiter bezeichnete man die von solchen Gemeinschaften vereinbarten und beschworenen Rechtsordnungen und Satzungen als E., ebenso die Dokumente, in denen diese festgehalten wurden (Einungsbrief), und die Bussen, die bei Verstössen gegen solche rechtl. Bestimmungen erhoben wurden. Ein Beispiel für eine solche Busse war die Hageinung, mit welcher der schlechte Unterhalt des Zauns bestraft wurde. Besondere Dorfbeamte, die sog. Einunger oder Einiger, waren mit dem Einzug der Bussgelder betraut. Schliesslich wurde der Begriff auch zur Charakterisierung einer in einem solchen Vertrag festgelegten Grenze (Einighag, Etter) oder Gemarkung (Dorfeinung) verwendet.
Quellen und Literatur
- Idiotikon 1, 280-283
- O. Vogel, Der ländl. E. nach den zürcher. Rechtsquellen, 1953
- K.S. Bader, «Die städt. E. im schweiz., insbesondere im aarg. Stadtrecht», in Festgabe Professor Dr. Hermann Rennefahrt zu seinem 80. Geburtstag, 1958, 159-175
- HRG 1, 910-912
- LexMA 3, 1746 f.
Weblinks