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Jugendpolitik

Jugendpolitik kann als Politik für Jugendliche (Schutz, Förderung, Information), als Politik mit der Beteiligung Jugendlicher und als Politik von Jugendlichen (direkte Interessenvertretung) definiert werden. Bis Anfang des 20. Jahrhunderts war Jugendpolitik fast ausschliesslich Politik für Jugendliche oder umfasste Massnahmen anderer Teilpolitiken mit Auswirkungen auf die Lebensphase Jugend. Mit der Verschulung der Gesellschaft ab dem 19. Jahrhundert, der Verallgemeinerung der Ausbildung für Fünfzehn- bis Zwanzigjährige und der starken Verlängerung der Ausbildungsphase ab Mitte des 20. Jahrhunderts wurde insbesondere die Bildungspolitik immer prägender für die Jugend (Schulwesen). In der Sozialpolitik begann eine spezifische, auf Jugendliche bezogene Politik mit der Fabrikgesetzgebung (zunächst kantonal, ab 1877 eidgenössisch), mit der erstmals Schutzbestimmungen für Jugendliche erlassen wurden.

Eine direkt auf die Gruppe der Jugendlichen bezogene Politik entstand zunächst als Jugendhilfepolitik, im 19. Jahrhundert fokussiert auf die Errichtung von sogenannten Rettungshäusern. Zwischen ca. 1890 und 1940 etablierten die Kantone und Städte im Umfeld der Einführung des eidgenössischen Zivil- und Strafgesetzes eine eigentliche Jugendhilfepolitik, die eng mit der Professionalisierung der sozialen Arbeit verbunden war. Es entstanden unterschiedliche Institutionen der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendanwaltschaften, Jugendämter, Jugendgerichte, Amtsvormundschaftsbehörden), aber auch karitative private Jugendhilfeinstitutionen, zum Beispiel die Pro Juventute. Jugendhilfe umfasst neben den reaktiven auch präventive Massnahmen im Sinne des Jugendschutzes (Schutz vor Alkohol und anderen Drogen, vor sexuellen Übergriffen, Jugendmedienschutz).

Bis ins 20. Jahrhundert bedeutete Politik aus demografischen Gründen immer auch Politik junger Männer, ab 1819 vor allem in den Studentenverbindungen. Diese einseitig auf die zukünftigen Eliten beschränkte politische Beteiligung wurde durch die Jugendbewegungen (Jungburschen) in Frage gestellt. Die Institutionalisierung erfolgte durch die politische Partizipation Jugendlicher in den Jungparteien, unter anderem bei der liberalen Jugend der Schweiz (1929 gegründet), dem Bund der Schweizer Jungkonservativen (1931), den Jungsozialisten (nach verschiedenen Vorgängerformierungen 1961 gegründet), der Jugendfraktion der BGB (1968) und dem Jungen Landesring (1970).

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstand die sogenannte Jugendpflege als Förderung der Jugendverbände. Mit der zunehmenden Freisetzung der Jugend aus dem Arbeitsprozess ging daraus in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine eigentliche Freizeitpolitik für Jugendliche hervor. In der Nachfolge des an der Landesausstellung 1939 in Zürich stehenden ersten Jugendhauses eröffneten ab den 1960er Jahren viele Gemeinden Jugendhäuser oder -treffpunkte. Sowohl Jugendverbände als auch die offene Jugendarbeit gestalten Freizeit nicht nur für Jugendliche, sondern gemeinsam mit Jugendlichen.

Auf kommunaler und kantonaler Ebene entstanden nach dem Zweiten Weltkrieg verschiedene Jugendparlamente. Einen zweiten Aufschwung erlebten diese Ende der 1950er Jahre, ein dritter ist seit Ende der 1980er Jahre im Gang und führte 1991 zur Einrichtung der Jugendsession auf Bundesebene. Der Forderung nach stärkerer politischer Partizipation der Jugendlichen wurde in der Schweiz mit der Herabsetzung des Stimm-, Wahlrechts- und Mündigkeitsalters auf 18 Jahre in den 1990er Jahren Rechnung getragen. 2007 nahm die Glarner Landsgemeinde das Stimmrechtsalter 16 auf kantonaler und kommunaler Ebene an.

Während direkte und kurzfristige Interventionen für die Jugend vor allem Aufgabe der Gemeinde sind, wurde in den Kantonen ab Ende des 19. Jahrhunderts eine langfristige Jugendpolitik etabliert. Nach den Jugendunruhen von 1968 und 1980-1981 wurden in vielen Kantonen Jugendkommissionen oder ähnliche Gremien eingerichtet, welche die Anliegen der Jugend in der kantonalen Politik vertreten sollten. Der Bund betrieb bis in die 1970er Jahre keine direkte Jugendpolitik. Nach den Jugendunruhen von 1968 liess das Eidgenössische Departement des Innern einen Bericht zur Jugendpolitik erarbeiten, der 1973 erschien. Bereits 1971 war in der Bundesverfassung die Förderung von Jugend + Sport verankert worden. 1978 setzte der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen ein. Diese Expertenkommission hat 1989 zusammen mit der 1933 gegründeten Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände dem Bundesgesetz über die Förderung ausserschulischer Jugendarbeit und dem Jugendurlaub im Obligationenrecht zum Durchbruch verholfen.

Quellen und Literatur

  • P. Arnold et al., Jugend und Gesellschaft, 1971
  • Überlegungen und Vorschläge zu einer schweiz. Jugendpolitik, 1973
  • P. Gilg, Jugendl. Drängen in der schweiz. Politik, 1974
  • R. Blancpain, J. Schmid, «Jugendpolitik», in Schweiz. Jb. für polit. Wiss. 25, 1985, 199-212
  • Jugendpolitik und Jugendforschung, hg. von L. Criblez, C. Spadarotto, 1987
  • Grundlagen für eine schweiz. Kinder- und Jugendpolitik, 2000
Weblinks

Zitiervorschlag

Lucien Criblez: "Jugendpolitik", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.06.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016587/2015-06-19/, konsultiert am 21.06.2025.