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Witwenschaft

Die Geschichtswissenschaft beschäftigte sich hauptsächlich mit zwei Aspekten der Witwenschaft: dem Eintritt in die Witwenschaft und der Stellung der Witwen in der Gesellschaft. Die Auflösung des Eheverhältnisses durch den Tod des Ehegatten ist in erster Linie von demografischen Faktoren wie dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung (Ehe, Nuptialität) und vor allem der nach Geschlecht unterschiedlichen Mortalität abhängig. Vor dem 20. Jahrhundert wurde die Mortalität auch durch die Konfession sowie die Lebens- und Arbeitsformen beeinflusst. So wiesen katholische Regionen mit hoher Fruchtbarkeitsrate eine höhere Müttersterblichkeit auf als reformierte Gebiete. Ferner bestand auf dem Land ein grösseres Unfallrisiko als in den Städten. Bereits im Mittelalter gab es mehr Witwen als Witwer und in den Städten waren sie stets übervertreten. 1870 zählte die Schweiz 194 Witwen auf 100 Witwer, in den Städten und Gemeinden mit über 7000 Einwohnern waren es jedoch 278 auf 100. Im Lauf der Jahrzehnte verschärfte sich dieses Ungleichgewicht: 1900 kamen 236 Witwen auf 100 Witwer, 1950 319, 1980 456 und 2000 477. Die steigende Lebenserwartung der Frauen verstärkte das Phänomen im 20. Jahrhundert weiter. Die im Vergleich zu den Witwern stets grössere Zahl der Witwen hatte aber auch soziokulturelle Gründe wie die geringeren Heiratschancen älterer Frauen, besonders wenn sie mehrere Kinder hatten. Daran änderte sich über Jahrhunderte nichts. Eine Ausnahme bildeten die verwitweten Meistersfrauen in städtischen Zünften. Im 18. Jahrhundert gingen in Speicher (Appenzell Ausserrhoden) nur 7,8% der Frauen, aber 65,6% der Männer, die im Alter von 30 bis 49 Jahren ihren Ehemann bzw. ihre Ehefrau verloren, wieder eine Ehe ein. Auch das durchschnittliche Wiederverheiratungsalter zeigt signifikante Unterschiede: 2000 betrug es 50,8 Jahre für Frauen, 73,6 Jahre für Männer.

Die Haushalte von Witwen zeichneten sich durch ihre bescheidene Grösse und prekären Einkünfte aus. Bevor es Altersheime gab, wurden die Witwen, eher noch als die Witwer, von einem ihrer Kinder in Pflege genommen. Bis zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung musste ein beträchtlicher Teil der Witwen bis ins höhere Alter erwerbstätig bleiben. 1950 zum Beispiel arbeiteten in der Stadt Zürich 16,9% der Witwen zwischen 65 und 69 Jahren und 5,9% der über 70-jährigen.

Modezeichnung für Trauerkleidung in der Neuen Schweizer Mode, 1900, Heft 3, S. 27 (Schweizerische Nationalbibliothek).
Modezeichnung für Trauerkleidung in der Neuen Schweizer Mode, 1900, Heft 3, S. 27 (Schweizerische Nationalbibliothek). […]

Die meisten Gesetzgebungen beschränkten das Recht der Witwen, bei Wiederverheiratung Güter des verstorbenen Ehegatten zu erben oder zu nutzen, oder schlossen sie – im Gegensatz zu den Witwern – sogar ganz davon aus (Erbrecht). Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts waren Witwen und Witwer einander rechtlich nicht gleich gestellt, vor allem bezüglich der Vormundschaft der Kinder und des Erbanteils. Ausserdem hatten Frauen im Fall der Wiederverheiratung oft mit familiärem Widerstand zu rechnen. Überall waren Blutsverwandtschaft, Parentelenordnung und der Schutz der Nachkommenschaft vorrangig, sodass die ehelichen Bande rechtlich in den Hintergrund rückten. Vom Frühmittelalter an («Sachsenspiegel») herrschte die Regel vor, dass Witwer Anspruch auf zwei Drittel der Güter hatten, Witwen lediglich auf einen Drittel oder einen Kindesteil, was das Armutsrisiko bei mehreren Kindern erhöhte. Auch war das Recht der Witwen auf Bodenbesitz meist eingeschränkt. Es bestanden jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Emmental, wo Witwen den gesamten Landwirtschaftsbetrieb erbten. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch von 1912 sah noch einen Drittel des Erbes für die Witwe vor, das neue Eherecht von 1988 führte dann die Gleichbehandlung zwischen Witwern und Witwen ein.

Quellen und Literatur

  • C. Hagmayer, Bis dass der Tod euch scheidet: Witwen in der Schweiz um 1900, 1994
  • M.-A. Valazza Tricarico, Le régime des biens des époux dans les pays romands au Moyen Age, 1994, 257-293
  • A.-L. Head-König, «Veuvage et remariage féminins en Suisse», in Die Frauen in der europ. Ges., hg. von A.-L. Head-König, L. Mottu-Weber, 2000, 317-333
  • L. Hubler, «Le veuvage et le remariage dans le canton de Berne au XVIIIe siècle et l'exemple des Vallorbières», in Die Frauen in der europ. Ges., hg. von A.-L. Head-König, L. Mottu-Weber, 2000, 303-315
  • J.-F. Poudret, Coutumes et coutumiers, Tl. 3, 2002, 387-481
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Lise Head-König: "Witwenschaft", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 07.05.2015, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016589/2015-05-07/, konsultiert am 18.04.2024.