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Erwerbsersatzordnung (EO)

Finanzen der Erwerbsersatzordnung 1970-2002
Finanzen der Erwerbsersatzordnung 1970-2002 […]

Die EO als bescheidenster Zweig der Sozialversicherungen entschädigt vor allem Angehörige der Armee (inklusive Rotkreuzdienst), aber auch Personen im Zivilschutz, im Zivildienst sowie in Jungschützen- und Jugend+Sport-Leiterkursen bei dienstbedingtem Erwerbsausfall. Im weiteren gewährt sie berufstätigen Frauen bei Mutterschaft eine sogenannte Mutterschaftsentschädigung. Das Obligationenrecht (OR) in der Fassung von 1911 verpflichtete Arbeitgeber nur zu kurzfristiger Lohnfortzahlung für Militärdienst Leistende, weshalb im Ersten Weltkrieg zahlreiche Familien in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Aufgrund der Militärorganisation von 1907 konnten Wehrmänner lediglich bei Gemeinden bescheidene militärische Notunterstützung für Angehörige beantragen, was ca. ein Drittel tat. Nach unwesentlichen Verbesserungen 1931 beschloss der Bundesrat am 20. Dezember 1939 unter dem Vollmachtenregime eine Lohnersatzordnung (LEO), um soziale Spannungen wie zwei Jahrzehnte zuvor zu vermeiden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten die eine Hälfte der LEO durch je 2% Abgaben auf den Löhnen, während der Bund für die andere Hälfte haftete, für ein Drittel seiner Ausgaben aber auf die Kantone zurückgreifen konnte. Der Lohnersatz wurde auf drei Ebenen von Erwerbstätigen zu Aktivdienst Leistenden umverteilt: zuerst betriebsintern, dann die Salden über kantonale oder Verbands-Ausgleichskassen, schliesslich über den Zentralen Ausgleichsfonds (ZAF). Die LEO wurde 1940 auf den Verdienst von Selbständigerwerbenden und Landwirten (LVEO) und 1945 auf Studierende ausgeweitet. Sie gewann ausserordentliche Popularität, weshalb der SGB und andere eine AHV auf dieser Grundlage forderten. Ende 1947 wurde die Beitragspflicht für die LVEO eingestellt und durch diejenige für die AHV ersetzt. Der ZAF war auf 1185 Mio. Franken angewachsen, von denen aber nur 286 Mio. bei der LVEO verblieben. Artikel 34ter der alten Bundesverfassung (aBV) brachte 1947 die Verfassungsgrundlage für die definitive Regelung im Bundesgesetz über die EO vom 25. September 1952. Sie lehnte sich im Kreis der Beitragspflichtigen und in der Durchführung eng an die AHV an. Dank den Geldern aus dem ZAF musste die vom Bund nicht mitfinanzierte EO erst ab 1960 Beiträge erheben, zuerst 0,4%, ab 1975 0,6%, ab 1988 0,5%, seit 1995 0,3% des Lohnes. 1998 wurden 2,2 Mrd. Franken der auf ca. 5 Mrd. Franken angewachsenen Kapitalreserve der EO zur IV transferiert. Mit dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 3. Oktober 2003 wurde die Mutterschaftsentschädigung (80% des Lohnes während 14 Wochen nach der Niederkunft) per 1. Juli 2005 als neuer Zweig in die EO integriert.

Quellen und Literatur

  • J.H. Sommer, Das Ringen um soziale Sicherheit in der Schweiz, 1978
Weblinks

Zitiervorschlag

Bernard Degen: "Erwerbsersatzordnung (EO)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 17.10.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016610/2006-10-17/, konsultiert am 25.03.2023.