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Dreisieglerbrief

Der D. vom 6.2.1574 war ein Dekret des Bundstages der Drei Bünde, das spontane Zusammenrottungen von bewaffneten Volkshaufen verbot. Der Graue Bund war schon 1551 mit einem Verbot vorausgegangen. Der D. entstand aufgrund versch. Vorkommnisse, wie der auch Speckkrieg gen. Aufruhr gegen die sog. Pensionäre Frankreichs, welcher das Strafgericht in Zuoz (1565) nach sich zog, und der Fähnlilupf von 1572 vor Chur mit der Gefangennahme, Verurteilung und Hinrichtung von Johann von Planta. Nicht selten wurde das Volk bei solchen Aufläufen von Parteimännern missbraucht. Die von den Aufständischen zusammengesetzten Strafgerichte und deren willkürl. Justiz höhlten den Glauben an die Wirkung der ordentl. Gerichte aus und drohten in Anarchie abzugleiten. Der Bundstag untersagte deshalb im D. mit Unterstützung durch die Gerichtsgem. bei Strafe an Leib und Gut jegl. Aufwiegelung, Zusammenrottung mit Fähnlein, Wehr und Waffen sowie das "Reisen auf die Gemeinden". Wer diesem Verbot zuwider handelte, sollte von den Gerichtsgem., nötigenfalls durch ein gesamtstaatl. Strafgericht, abgeurteilt werden. Mit der Annahme des Dekrets durch die Gem. wurde dieses zum Landesgesetz erhoben. Weil jeder Bund sein Siegel daran hängte, erhielt es den Namen D. Das Verbot blieb aber weitgehend wirkungslos, da es dem Dreibündestaat an einer Zentralgewalt mangelte, die den Vollzug durchsetzen konnte. Aus Tumulten entstanden auch weiterhin willkürl. Strafgerichte, die in den Bündner Wirren kumulierten.

Quellen und Literatur

  • C. Jecklin, «Urkunden zur Verfassungsgesch. Graubündens», in JHGG 13, 1884, 107-112
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Zitiervorschlag

Martin Bundi: "Dreisieglerbrief", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.03.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017186/2015-03-05/, konsultiert am 13.12.2024.