Mailänder Kapitulate hiessen die Verträge zwischen dem Herzogtum Mailand und den eidgenössischen Orten und Zugewandten, deren Artikel pacis capitula oder capitulata genannt wurden. Anlass zum Abschluss der Mailänder Kapitulate gaben die wiederholten Übergriffe der Länder und Orte im Norden auf die Alpensüdseite (Ennetbirgische Feldzüge), die zur Eroberung ganzer Talschaften führten. Ab dem 14. Jahrhundert lässt sich ein Hin und Her zwischen Kämpfen und vertraglichen Abmachungen verfolgen. Mailand musste sein ganzes diplomatisches Geschick aufbringen, um die nördlichen Partner, auf die es wegen des Pferde- und Viehimports und des Transitverkehrs durch die Alpen angewiesen war, zu beruhigen. Die Eidgenossen dagegen wollten territoriale und wirtschaftliche Interessen durchsetzen. Nach der Eroberung der ennetbirgischen Vogteien 1500 und 1513 liess der Druck aus dem Norden nach.
Bekannt ist der Abschluss von 19 Mailänder Kapitulaten, wobei erste Verträge vielleicht schon im 14. Jahrhundert zustande kamen. Die Mailänder Kapitulate von 1426, 1441, 1479 und 1503 waren Friedensschlüsse, jene von 1450, 1467, 1477, 1483, 1496, 1498, 1512, 1533 und 1552 (mit Kaiser Karl V. als Lehensherrn Mailands) Erneuerungen vor allem beim Regierungsantritt eines neuen Herzogs. Bis 1552 beteiligte sich meist die ganze Eidgenossenschaft, auch wenn nur ein einzelner oder ein Teil der Orte als Vertragspartei auftrat. Zeitweise waren auch der Abt von Disentis und die beiden Zugewandten Abt und Stadt St. Gallen mit einbezogen. Das Mailänder Kapitulat von 1587 hingegen wurde zu einem Bündnis zwischen dem habsburgischen Spanien und den katholischen Orten erweitert, wobei Solothurn wegen seiner vertraglichen Pflichten gegenüber Frankreich fernblieb. Es wurde 1604, 1634 und 1664 erneuert, ebenso 1702 durch das nunmehr bourbonische Spanien. Das letzte, 1705 mit König Philipp V. von Spanien geschlossene Mailänder Kapitulat blieb nur bis 1706 in Kraft, weil Österreich Mailand eroberte. Der Versuch Österreichs, mit der ganzen Eidgenossenschaft ein Mailänder Kapitulat abzuschliessen, scheiterte 1711 an den unterschiedlichen Interessen der eidgenössischen Orte.
Inhaltlich umfassten die Mailänder Kapitulate politische, wirtschaftliche, verkehrspolitische und rechtliche Artikel. Bis ins frühe 16. Jahrhundert wurde immer wieder die territoriale Zugehörigkeit von eroberten Talschaften (z.B. Leventina, Val d' Ossola) festgelegt. Stets hatte Mailand Zahlungen zu leisten, die sich bald zu Pensionen (Fremde Dienste) entwickelten. Es wurde zudem die gegenseitige Truppenhilfe geregelt, die ab 1587 im Hinblick auf konfessionelle Spannungen für die katholischen Orte an Bedeutung gewann. Die Herrscher über Mailand waren an Truppenwerbungen, beide Parteien an Truppendurchzügen interessiert. Zur Sicherung des Friedens und der guten Behandlung der Eidgenossen, die sich vom hochentwickelten Mailand in wirtschaftlicher Hinsicht und bei der Anrufung der Gerichte benachteiligt fühlten, wurde der Rechtsgang im Mailändischen geregelt. Eine wichtige Rolle spielte die Zollfreiheit für die eidgenössischen Kaufleute, die mit ihren schweizerischen und mailändischen Gütern bis an den Stadtgraben von Mailand keinen Zoll zu bezahlen hatten. Die Eidgenossen mussten ihrerseits für den angemessenen Unterhalt ihrer Strassen aufkommen. Trotzdem liess sich Mailand nur widerwillig darauf ein, seinen Transportunternehmern 1604 die Benützung des Gotthards zu Lasten der Bündner Pässe vorzuschreiben. Mit der Eroberung der ennetbirgischen Vogteien hatten die regierenden Orte ferner für deren ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln, vor allem Getreide aus der Poebene, zu sorgen, ebenso für die Zufuhr von Salz. Ab 1587 wurden den katholischen Orten die Studienfreiplätze an den Hochschulen in Pavia und Mailand (Collegium Helveticum) garantiert.
Zwischen 1639 und 1763 schlossen auch die Drei Bünde mit den habsburgischen Mächten, die Mailand beherrschten und starken konfessionellen Druck ausübten, drei Mailänder Kapitulate ab. Die Mailänder und Genueser Firmen zogen die Bündner Pässe dem Gotthardpass aus verkehrspolitischen Gründen vor.