Die eidgenössische Tagsatzung akzeptierte 1814 die Aufnahme Genfs in die Eidgenossenschaft und entsprach damit dem Willen der Alliierten sowie schliesslich auch jenem der betroffenen Bürger von Genf. Eine der damit verknüpften Bedingungen war, die alten Genfer Landschaften (Banlieue, Mandement Peney und Jussy, die Exklaven Genthod und Céligny) aus der Umklammerung durch fremdes Territorium zu lösen und eine Landverbindung zur Schweiz durch den Kauf von katholischen Gemeinden Savoyens und des Pays de Gex zu schaffen. Der Genfer Abgeordnete Charles Pictet de Rochemont wünschte sich möglichst natürliche Grenzen für sein Land, musste sich aber der konservativen, von der Tagsatzung gestützten Mehrheit der Genfer Regierung beugen, die den protestantischen Charakter der Republik nicht durch den Anschluss eines allzu grossen katholischen Bevölkerungsteils verändern wollte. Der Wiener Kongress legte am 29. März 1815 fest, dass der König von Sardinien, Viktor-Emanuel I., der Republik Genf 25 km des Genferseeufers bis Coudrée (heute in Hochsavoyen) sowie das Gebiet am Fuss des Salève zwischen Chancy und Veyrier mit Carouge und Saint-Julien überlassen sollte. Die nachfolgenden Konferenzen zur Umsetzung des Beschlusses blieben erfolglos. Der Zweite Pariser Frieden vom 20. November 1815 regelte die Frage der Landesgrenze auf französischer Seite und ermöglichte es, das Genfer Territorium mit der Schweiz zu verbinden. Auf der linken Seeseite führte er aber im Vergleich zum Wiener Vertrag nur zu provisorischen Änderungen: Um eine Verbindung von Jussy mit Genf zu schaffen, trat Pictet die weiter östlich von Hermance gelegenen Ufergemeinden im Tausch gegen die Region von Chêne-Thônex ab. Zudem wurden die Zollstellen in die Berge zurückverlegt, die das Genfer Seebecken begrenzen. Der Turiner Vertrag vom 16. März 1816 besiegelte die Verhandlungen zwischen dem König von Sardinien und der Schweiz. Genf erhielt zwanzig Gemeinden (Communes réunies), aber die Schweiz musste Saint-Julien und das Gebiet am Fuss des Salève abtreten. Damit wurde die sardinische Freizone auf eine Fläche von 151 km2 begrenzt. Der Vertrag regelte auch zwei umstrittene Punkte im Abkommen des Wiener Kongresses: Der Katholizismus in den dem Kanton Genf überlassenen Gebieten wurde besonders geschützt und die schweizerische Neutralität auf die Teile Savoyens nördlich einer Linie von Ugine bis zum Lac du Bourget ausgeweitet.
Quellen und Literatur
- P. Guichonnet, P. Waeber, Genève et les Communes réunies, 1991
- P. Guichonnet, La Savoie du Nord et la Suisse, 2001, 1-42
Weblinks