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Waffen

Als Waffen gelten Mittel zu Angriff und Verteidigung im Kampf (Kriegführung), zur Jagd und zur Ausübung bestimmter Sportarten. Die ursprüngliche Wortbedeutung war Gerät, Werkzeug. Daraus entwickelte sich der Begriff Waffe einerseits im Sinn von Kriegs- und Jagdgerät, andererseits von Wappen.

Typologie

Waffen werden generell in Schutz- und Trutzwaffen eingeteilt: Schutzwaffen dienen dem Schutz des Körpers vor Einwirkungen der Waffen. Hierzu zählen Schild und Rüstung für Mensch (Helm, Panzer, Harnisch) und Streitpferd, die sich in unterschiedlichen Formen und Materialien bis heute weiterentwickelten, wo die Schutzrüstung bei der Armee in Stahlhelm, Schutzmaske und Panzerweste, bei der Polizei zusätzlich im kugelsicheren Schild und Helm mit Visier besteht.

Trutzwaffen umfassen Nahkampf- und Fernwaffen, die alle sowohl dem Angriff wie der Verteidigung dienen können. Den Nahkampfwaffen zugezählt werden erstens Blankwaffen (z.B. Schwert, Degen, Säbel, Dolch), die auch als Hieb- und Stich- oder Griffwaffen bezeichnet werden, zweitens Schlagwaffen (Keule, Hammer, Axt) sowie drittens Stangenwaffen (u.a. Halbarte, Langspiess, Morgenstern). Zu den Fernwaffen gehören Bogen, Armbrust, Belagerungsmaschinen sowie ab Ende des 14. Jahrhunderts Feuerwaffen, die ihrerseits in die Artillerie bzw. Hand- (Hakenbüchsen, Gewehre) und Faustfeuerwaffen (Pistole, Revolver) unterteilt werden. Im 20. Jahrhundert revolutionierten die Motorisierung der Waffenträger (Panzer, Flugzeuge, Raketen) und vor allem Massenvernichtungswaffen (Atomwaffen, Biologische Waffen, Chemische Waffen) die Kriegführung. Insbesondere bei der Artillerie, der Panzertruppe (Mechanisierte und Leichte Truppen) und der Luftwaffe wurden die Waffensysteme komplexer.

Je nach Einsatz dienen dieselben Waffen dem Nah- wie dem Fernkampf (z.B. Streitaxt für Schlag und Wurf). Bei einigen ist ihre Herkunft aus der Arbeitswelt unverkennbar: Arbeitsgerät wurde gezielt weiterentwickelt (Axt zur Streitaxt) oder in der Not spontan zu Kriegsgerät umfunktioniert (z.B. Sensen im Bauernkrieg von 1653). Bei Axt, Hammer und Gertel blieb der Übergang vom Werkzeug zur Waffe fliessend. Die Verwendung von Geräten sowohl für militärische wie für zivile Zwecke lag somit von Anfang an im Wesen der Waffe; zur Bezeichnung dieser Doppelfunktion kam im 20. Jahrhundert der Begriff Dual-Use auf.

Geschichte

Aufschluss über prähistorische Waffen liefern Bodenfunde, wobei organische Materialien (z.B. Textilien, Lederzeug, Federbusch-Helmzier) sehr selten und eisenhaltige Waffen wegen Rostfrass oft nur bruchstückhaft überliefert sind. Bildliche Darstellungen von Waffen erscheinen am frühesten auf den spätneolithischen Steinstelen von Sitten (Le Petit-Chasseur) und in Felszeichnungen, in römischer Zeit auf Münzen (z.B. Dolche der Brutusmünze, 44 v.Chr.), vom Mittelalter an auf Siegeln (z.B. Armbrust, Luzern 1235), in Chroniken, auf Grabplatten, Gemälden und Scheiben(-rissen). Erstmals geben Schriftquellen im Spätmittelalter Auskunft, unter anderem Staatsrechnungen über die Beschaffung von Waffen und den Bau von Stadtbefestigungen. Im Ancien Régime bieten Zeughausrechnungen und -verzeichnisse einen Einblick in die Arsenale eidgenössischer Stände. Erhalten sind historische Waffen in den kantonalen Zeughäusern sowie in öffentlichen und privaten Sammlungen.

Ur- und Frühgeschichte

Als älteste Waffen sind Holzspeere ausgewiesen. Bereits im jüngeren Paläolithikum wurden sie durch spezialisierte Geschossspitzen aus Feuerstein, Knochen und Rentiergeweih ergänzt (z.B. Kesslerloch). Pfeil und Bogen kamen gegen Ende dieser Epoche in Gebrauch und blieben über Jahrtausende die wichtigste Fernwaffe. Im Neolithikum erweiterten Äxte aus Felsgestein und Dolche aus Feuerstein oder bereits auch aus Kupfer das Spektrum. Sie waren sehr wahrscheinlich multifunktional, d.h. als Geräte, Waffen oder zur Rangmarkierung verwendbar.

Mit der Metallverarbeitung beginnen sich Kampfgeräte seit der Bronzezeit deutlich von Arbeits- und Jagdgeräten zu unterscheiden. Die Grundformen der meisten Waffen, auch der Schutzwaffen (Helm, Panzer, Beinschienen, Schild), waren bekannt. Von den als Waffenschmiede berühmten Kelten sind viele Formen von Messern des täglichen Gebrauchs, aber auch Schwerter und Dolche erhalten. In dieser Kriegergesellschaft waren Waffen Garanten für Wohlstand und Sicherheit und hochgeschätzte Statussymbole: Schwerter wurden zeremoniell geopfert (z.B. Massenfunde von Bern-Tiefenau, Port, La Tène) und begleiteten den Krieger ins Grab (z.B. Fürstengrab mit Streitwagen, Grächwil). Die Kelten fertigten eiserne Helme mit Nackenschutz, Wangenklappen und Kinnriemen an (Giubiasco, Port) sowie Schilde und Kettenhemden (Ringpanzer in Bern-Tiefenau).

Bekannter ― und als Erste einheitlich ― ist die Bewaffnung des römischen Heers, auch aus schweizerischen Funden (z.B. Kaiseraugst, Vindonissa): Der römische Fusssoldat (Infanterist) hatte eine Schutzpanzerung (lateinisch lorica) von Leder mit bronzenen Schuppen, ab dem 1. Jahrhundert v.Chr. ein eisernes Kettenhemd, dazu den Legionärshelm (galea) mit Nackenschutz, Wangenklappen und Ohrausschnitten sowie einen Konkavschild (scutum). Er trug Wurfspeer (pilum), Schwert (gladius) und Dolch (pugio). Bei der Kavallerie waren der Reiter durch Kettenhemd, Kalottenhelm und Schild (parma), das Pferd durch ein Stirnblech geschützt; die Bewaffnung bestand in Kurzschwert und Reiterlanze. Bei Belagerungen eingesetzte Wurfmaschinen (ballista, tormentum) für Steinkugeln, schwere Bolzen und Brandpfeile überlebten als Typen bis ins Hochmittelalter (Fund aus dem 13. Jahrhundert in Russikon).

Schutz- und Trutzwaffen mussten nicht nur kriegstauglich, sondern auch schön sein. Prunkvolle Waffen hoben den hochgestellten Träger von der Masse der Krieger ab, zum Beispiel Knaufzierden, versilberte und vergoldete Helme mit Helmbusch oder plastisch-figürlicher Schmuck bei römischen Reiterhelmen.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Szene aus dem Zweiten Kappelerkrieg von 1531, so wie sie sich Christoph Silberysen in seinem Manuskript rund 30 Jahre später vorstellte (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, Miscellanea, MsWettF 33, Fol. 4r).
Szene aus dem Zweiten Kappelerkrieg von 1531, so wie sie sich Christoph Silberysen in seinem Manuskript rund 30 Jahre später vorstellte (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, Miscellanea, MsWettF 33, Fol. 4r). […]

Spätantike Waffenformen überlebten modifiziert in der kriegerischen Ausrüstung der Merowinger- und Karolingerzeit, so Langschwert (Spatha), Lanze (karolingische Flügel-Wurflanze), Kettenpanzer und Helm (Spangenhelme des 6. Jh. aus dem Rhoneausfluss bei Genf). Mit dem Zurücktreten der Fusskrieger im Hochmittelalter und der Monopolisierung der Kriegführung durch den Adel, dessen wesentlicher Lebensinhalt das Waffenhandwerk war (Rittertum), änderte sich die Bewaffnung: Ihre Merkmale waren Einheitlichkeit und Buntheit (Waffenrock, Helmzier, Fahnen). Im Ritterheer war der Ritter ein Einzelkämpfer; Reiter und Pferd waren gepanzert und begleitet von wenigen mit Lanze, Bogen oder Armbrust bewaffneten Hilfskriegern (Knappen). Der Ritter war mit Lanze, Dolch, Streithammer (am Sattel) und Schwert gerüstet. Seinem Schutz dienten Helm (Becken-, Topf- oder Kübelhelm, Visier mit Sehschlitzen oder aufklappbar), Harnisch (Kettenhemd bzw. Spangen- oder Plättchenharnisch, separater Arm-, Bein- und Gelenkschutz, eiserne Schuhe und Handschuhe) und Schild (oval, später dreieckig); das Pferd trug eine eiserne Brust- und Stirnpanzerung. Als Sonnenschutz kam im 12. Jahrhundert der über der Rüstung getragene textile Waffenrock mit persönlicher Wappenzier und beim Pferd die Schabracke auf. In Turnieren wurden die ritterlichen Kampftechniken mit speziellen Waffen geübt (Turnierlanze). Durchschlagkräftigere Waffen (Stossdolche, Pfeile, Wurflanzen, Feuerwaffen) bedingten immer schwerere Panzerungen. Um 1400 war der mehrteilige Ritterharnisch vom Helm bis zu den Schuhen geschlossen und Reiter und Pferd schwer und unbeweglich geworden. Daher konnten bewegliche Bauern- und Bürgerheere auch mit primitiveren Waffen gegen Ritterheere Erfolge erringen.

Zweiter Kappelerkrieg, im Manuskript von Christoph Silberysen (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, Miscellanea, MsWettF 33, Fol. 4v).
Zweiter Kappelerkrieg, im Manuskript von Christoph Silberysen (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, Miscellanea, MsWettF 33, Fol. 4v). […]

Die Waffenproduktion (Waffenproduktion und Waffenhandel) lag in den Händen städtischer Waffenhandwerker, bei denen sich Ritter und Bürger mit Waffen eindeckten. Spätmittelalterliche Bürger- und Bauernheere mussten sich indes neue Kampftechniken und Waffen aneignen, die jeder Krieger technisch und finanziell verkraften konnte: Sie wurden zu Fusssoldaten, die im geschlossenen Verband mit Halbarte und Langspiess, zum Teil auch mit Schwert oder Zweihänder (Schlachtschwert) kämpften. Typisch bäuerliche Waffen wie Morgenstern (z.B. Prättigauerknüttel, Luzernertrüssel) und Mordaxt (Luzernerhammer) waren einfach herzustellen. Jeder Kämpfer hatte für den Nahkampf zusätzlich eine Seitenwehr (Degen oder Dolch). Städtische Heere verfügten über Armbrust- und mit dem Aufkommen der Feuerwaffen über Büchsenschützen. Erstmals setzte Bern im Burgdorferkrieg (1383-1384) zur Belagerung neben mittelalterlichen Wurf- und Rammmaschinen (Blide, Springolf, Sturmbock) Kanonen und Handrohre ein. Der Waffenübung verschrieben sich die städtischen Schützengesellschaften der Bogner, Armbrust- und Musketenschützen. Obrigkeiten unterstützten die periodischen Schützenfeste mit Schiessgaben.

Als Schutzwaffen diente den städtischen Schützen der lederbespannte, hölzerne Schild mit Stadtwappen, den Sappeuren (technische Truppe) bei Belagerungen der mannshohe Setzschild (Pavese). Helm (Eisenhut, Sturmhaube, Morion ab der zweiten Hälfte des 16. Jh.) und Harnisch (Kettenhemd oder Plattenharnisch mit Arm- und Beinschutz) gehörten nicht zur persönlichen Bewaffnung, sondern waren Korpsmaterial (Mannschaftswaffen), das vom Zeughaus bei Auszügen abgegeben wurde. Im ersten Viertel des 17. Jahrhunderts kam beim Fussvolk der Harnisch ausser Gebrauch; die Kavallerie trug aber weiterhin den Brustharnisch (Kürass).

Die Klingen- und Messerschmiede vor allem in Basel, Bern und Zürich perfektionierten im 15. und 16. Jahrhundert die Produktion von Griffwaffen, darunter den Schweizerdegen und den Schweizerdolch, die als besonders kriegstaugliche Waffen internationalen Ruf erlangten. In der Folge wurden Schweizerdegen (gerade Klinge) und Schweizersäbel (gebogene Klinge) mit Besteck (Wetzstein, Messer) zur persönlichen Griffwaffe jedes Eidgenossen. Ab Ende des 16. Jahrhunderts nahm die militärische Bedeutung der Hand- und Faustfeuerwaffen zu. Mit Musketen (nacheinander mit Lunten-, Rad- und Steinschloss) bewaffnete Truppen bildeten eigene Kontingente mit höherem Sold.

Selbstbewaffnung war ein eidgenössisches Phänomen: Der Wehrmann musste seine persönliche Waffe, ob Spiess, Halbarte oder Handfeuerwaffe, selbst beschaffen. Die persönliche Waffe umfasste die ganze militärische Ausrüstung (Armatur) ― bei Schützen zum Beispiel im 18. Jahrhundert Feuerwaffe mit Bajonett, Säbel, Patronentasche, Lederzeug und Waffenkleid. Sie war kostspielig und daher Merkmal des sozialen Rangs ihres Trägers. Reiter mit Pferd und Armatur rekrutierten sich aus der Pferde haltenden städtischen und ländlichen Oberschicht.

Die Selbstbewaffnung war einer einheitlichen Bewaffnung lange hinderlich. Zwar galt der Grundsatz gleicher Bewaffnung bereits vor dem Dreissigjährigen Krieg (1618-1648). Wiederkehrende Vorschriften bezeugen, dass Ordonnanzmässigkeit der Waffen (z.B. Musketenkaliber 18 mm) und sachgerechte Aufbewahrung zu Hause nicht leicht durchsetzbar waren. Der kriegstüchtige Zustand der Waffen wurde an Musterungen (Waffeninspektionen) regelmässig überprüft.

Im 17. und 18. Jahrhundert äufneten die finanzkräftigeren Orte, insbesondere Zürich, Bern, Luzern, Freiburg und Genf, mit Importen den Waffenbestand in ihren Zeughäusern. Diese waren verpflichtet, Wehrpflichtigen die ordonnanzmässigen, d.h. obrigkeitlich angeordneten Waffen verbilligt zu verkaufen. In Notzeiten gaben sie auch Waffen leihweise für die Dauer des Kriegszugs an Arme und Personen mit schlechten Waffen ab. Das Prinzip der Selbstbewaffnung wurde zum Teil schon im 17. Jahrhundert durchbrochen, als zum Beispiel Bern junge Männer mit den neuen Feuersteinschlossgewehren (Fusil) samt Bajonett ausrüsten liess und zu Füsilierregimentern zusammenzog. Die Obrigkeiten förderten die Kriegsbereitschaft der Miliz durch die monatlichen Exerziertage (Trüllen).

19. und 20. Jahrhundert

Während der Helvetik, Mediation und Restauration blieb die allgemeine Wehrpflicht bestehen. Unter der kantonalen Militärhoheit ab 1805 waren die Wehrmänner vorerst noch zur Selbstbewaffnung verpflichtet. Dies änderte sich im Lauf der Restauration und der Regeneration, als im Streben nach Vereinheitlichung der Rüstung die Selbstbewaffnung schrittweise aufgegeben wurde: Im Kanton Bern zum Beispiel wurde ab 1820 der Auszug mit Ordonnanzwaffen (offizielle, eingeführte Kriegswaffen) und Uniformen ausgerüstet.

Die gesamtschweizerische Vereinheitlichung ― ein Schrittmacher war das erstmals genau reglementierte Perkussionsgewehr 1842 der Infanterie ― kam erst nach der Schaffung des Bundesstaats 1848 mit verstärkter Zentralisation des militärischen Beschaffungswesens in Gang. Im Verein mit dem hohen technischen Stand der schweizerischen Industrie machte sie die Schweiz unabhängig von ausländischen Waffenimporten und befähigte sie sogar zu Pionierleistungen, vor allem durch die Reduktion des Kalibers von 18 auf 10,5 mm (Scharfschützen-Feldstutzer 1851, Jägergewehr 1856/1859, Infanteriegewehr 1863), ermöglicht durch die Verwendung eines länglichen Geschosses anstelle der Rundkugel. Auf die schockierende Demonstration der Überlegenheit des preussischen Hinterladers (Zündnadelgewehr Dreyse) in der Schlacht bei Königgrätz 1866 reagierte die Schweiz mit dem sofortigen Umbau ihrer ballistisch zwar vorzüglichen Vorderlader- in Hinterladergewehre nach dem System Milbank-Amsler (1867). Doch wenig später rüstete sie mit dem Vetterligewehr (Ordonnanz 1869, ab 1870 hergestellt) ihre Armee als Erste in Europa mit einem Repetiergewehr aus (Röhrenmagazin im Schaft für elf Patronen). Nachfolger der Vetterligewehre wurde das Infanteriegewehr 1889 (Kaliber 7,5 mm) mit Gradzugverschluss, der die vier Ladebewegungen auf zwei (Stoss-Zug) reduzierte und auch bei den späteren Ordonnanz-Handfeuerwaffen bis zum Karabiner 1931 Verwendung fand. Relativ spät erfolgte die Ablösung der Repetierwaffen durch ein Sturmgewehr ― Sturmgewehr 57 (Kaliber 7,5 mm) und 90 (Kaliber 5,6 mm); beide sind zur infanteristischen Panzerabwehr geeignet. Die Handgranate, in den Grabenkämpfen des Ersten Weltkriegs (1914-1918) fast zur wichtigsten Infanteriewaffe geworden, fand in der Schweizer Armee ab 1916 Eingang.

Auch bei den vom Staat gelieferten (Schutz-)Waffen und Uniformen hatte die Regelung Bestand, dass diese «in den Händen des Wehrmannes» bleiben (Artikel 18 aBV), bei automatischen Waffen (Sturmgewehr) eingeschränkt durch Seriefeuersperre bei nichtmilitärischem Gebrauch bzw. Einzelschussabgabe als privatisierte Waffen nach der Dienstzeit. Die zugehörige Taschenmunition wird seit 2007 ausser bei Alarmformationen eingezogen. Seit 2010 können Armeeangehörige ihre Dienstwaffe kostenlos im Zeughaus hinterlegen, das auch für die Lagerung von Korpsmaterial und schwerem Kriegsgerät zuständig ist. Wer am Ende der Dienstpflicht die Waffe behalten will, braucht einen Waffenerwerbsschein. Angehörige des Militärischen Frauendienstes (MFD) können an Waffen ausgebildet werden. Mit den Massenvernichtungswaffen wurde der Schutz der Zivilbevölkerung dringend (Zivilschutz), was unter anderem zum Bauobligatorium trümmersicherer Schutzräume führte (Bundesgesetz von 1963).

Mit dem ungeahnten Auftrieb, den das Schützenwesen im 19. Jahrhundert erlebte, stand Schiessen zwar weiterhin im Zeichen militärischer Übung ― mit dem obligatorischen Bundesprogramm für Gewehrschützen und dem fakultativen eidgenössischen Feldschiessen ―, diente aber auch dem Schiesssport. Daraus ergab sich im 20. Jahrhundert eine Funktionstrennung von Kampf- und speziellen Sportwaffen (Stutzer, Matchpistole), wie sie vom 17. Jahrhundert an bei Zielmusketen und bei den Jagdwaffen eingesetzt hatte, die heute den Hauptanteil der zum Teil luxuriösen Privatwaffen ausmachen. Da die persönliche Waffe einen ansehnlichen Vermögenswert darstellte, wurde sie durch technische Verbesserungen so lange wie möglich gebrauchsfähig erhalten (z.B. Transformation vom Steinschloss- zum Perkussionsgewehr); dies erklärt unter anderem den Seltenheitswert originaler Waffen in Sammlungen von Ordonnanzwaffen.

Waffenrecht

Appenzeller Bürger mit seinem Degen an der Landsgemeinde in Trogen, 1940 (Schweizerisches Nationalmuseum, Zürich, Actualités suisses Lausanne; Fotografie Presse-Diffusion).
Appenzeller Bürger mit seinem Degen an der Landsgemeinde in Trogen, 1940 (Schweizerisches Nationalmuseum, Zürich, Actualités suisses Lausanne; Fotografie Presse-Diffusion).

Das Waffenrecht hat in der Schweiz eine besondere Tradition. Ihm verdankte die Eidgenossenschaft in hohem Masse ihre rechtliche Sonderentwicklung innerhalb des Reichs. Während im übrigen Europa (ohne Skandinavien) die Kriegerkaste des berittenen Adels Fusstruppen bis zum 13. Jahrhundert weitgehend verdrängt hatte, zählte die Eidgenossenschaft vom 14. Jahrhundert an zunehmend auf ihre bewaffnete Bevölkerung, Stadtbürger wie Bauern. Noch im 15. Jahrhundert konkurrenzierten sich das herrschaftliche Aufgebotsrecht der Twingherren und das genossenschaftliche von Städten und Länderorten. Den Städten gelang es, zum Teil mit erheblichem Aufwand (z.B. im Twingherrenstreit 1470), die allgemeine Dienst- und Steuerpflicht auch auf die ländliche Bevölkerung ihrer Territorien auszudehnen, diese zum Krieg aufzubieten und ihrer Waffeninspektion (Harnischschau) unterzuordnen. Während Fürstenstaaten ihren Untertanen Waffen verboten, waren jene der eidgenössischen Orte ab Ende des 15. Jahrhunderts zur Beschaffung eigener Waffen unter Androhung von Strafe verpflichtet (z.B. Berner Mandat von 1494). Gerade die Volksbewaffnung, verbunden mit Waffen- und Kriegsübung, wurde zum Garanten der eidgenössischen Unabhängigkeit. Nach ländlichen Unruhen wurden Waffen zwar konfisziert, jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgegeben (z.B. Luzern 1655 nach dem Bauernkrieg von 1653). Die Waffenpflicht wurde sogar soweit verschärft, dass zum Beispiel der Staat Bern ab 1712 Ehen nur nach Vorweisen der persönlichen Wehr einzusegnen erlaubte.

Das Waffenobligatorium erstreckte sich auch auf das Waffentragen in der Öffentlichkeit, zum Beispiel zu städtischem Wehrdienst und Feuerwehr, beim Kirchgang, an Rats- und Gerichtssitzungen sowie zum Handwerksbott (Versammlung aller Meister eines Handwerks). Reste erhielten sich in der obligatorischen Seitenwehr an Landsgemeinden.

Ab dem 15./16. Jahrhundert regelte das Erbrecht den Erbgang bei persönlichen Waffen einheitlich: Zur Sicherung der allgemeinen Wehrbereitschaft erbten Söhne voraus des Vaters Harnisch und Wehr. Fehlten Söhne, so konnten im 16. Jahrhundert zum Teil auch Töchter erben. Das 17. Jahrhundert brachte Verschärfungen: So ordnete zum Beispiel Bern 1685 an, dass beim Fehlen von Söhnen die Gemeinden die Waffen übernehmen und die Erben entsprechend entschädigen mussten. Generell wurden die Gemeinden dafür haftbar gemacht, dass Waffen aus der Gemeinde hinaus weder vererbt noch verkauft werden durften.

Das moderne schweizerische Waffenrecht bildet den gesetzlichen Rahmen für Produktion, Vertrieb, Besitz, Tragen und Gebrauch von Waffen: Der Bund ist zuständig für die Regelung der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Herstellung von Kriegsmaterial (Bundesgesetz von 1972). Unter kantonale Zuständigkeit fiel bis 1998 die Regelung des gewerblichen Handels mit Waffen gemäss kantonalem Konkordat von 1969. Seit April 1998 gilt ein verschärftes, erstmals gesamtschweizerisches Waffengesetz, das den Erwerb grundsätzlich von einem Waffenerwerbsschein und das Tragen von einer Waffentragbewilligung abhängig macht sowie weitere Bestimmungen zur Absicherung vor missbräuchlichem Waffenbesitz enthält. Nicht unter das Waffengesetz fallen vor 1890 produzierte Hand- und Faustfeuerwaffen, vor 1900 hergestellte Hieb- und Stichwaffen (antike Waffen) sowie Waffen, für die keine Munition mehr im öffentlichen Handel erhältlich ist bzw. hergestellt wird.

Quellen und Literatur

  • C.A. Schmitz, Technologie frühzeitl. Waffen, Ausstellungskat. Basel, 1963
  • H. Schneider, Adel ― Burgen ― Waffen, 1968, 80-94
  • Bewaffnung und Ausrüstung der Schweizer Armee seit 1817, 14 Bde., 1970-94
  • H. Schneider, Schweizer Waffenschmiede vom 15. bis 20. Jh., 1976
  • F. Häusler, «Spes Pacis in Armis», in BZGH 40, 1978, 164-240
  • H. Schneider, Schweizer Geschützgiesser, 1500-1800, 1985
  • F. Häusler, «Die Gewehrfabrik Wurstemberger 1713-1721», in Der Mensch in der Landschaft, hg. von K. Aerni et al., 1986, 501-529
  • E. Hostettler, Die Waffen der Schweizer Armee, 1988
  • Schutz und Zier, Ausstellungskat. Basel, 1989
  • F. Müller, Der Massenfund von der Tiefenau bei Bern, 1990
  • LexMA 8, 1893-1899.
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler; Fritz Häusler: "Waffen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 27.12.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/024641/2014-12-27/, konsultiert am 18.04.2024.