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Zoophilie

Wegen angeblicher Unzucht mit einer Stute wird ein elfjähriger Knabe im Juni 1565 in Kyburg zu Tode gefoltert. Text und kolorierte Federzeichnung aus der Sammlung des Zürcher Chorherrn Johann Jakob Wick (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Wickiana, Ms. F 16, Fol. 234v und 235r.)
Wegen angeblicher Unzucht mit einer Stute wird ein elfjähriger Knabe im Juni 1565 in Kyburg zu Tode gefoltert. Text und kolorierte Federzeichnung aus der Sammlung des Zürcher Chorherrn Johann Jakob Wick (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Wickiana, Ms. F 16, Fol. 234v und 235r.)

Der Begriff Zoophilie bezeichnet unter anderem sexuelle Neigungen oder Praktiken an oder mit Tieren. Als wissenschaftliche Bezeichnung in der Psychopathologie, der Botanik und der Rechtsprechung tritt er an die Stelle des älteren, umgangssprachlich noch verwendeten Begriffs Sodomie. Die mittelalterliche Kirchenlehre zählte alle Sexualpraktiken, die nicht der Zeugung dienten, also auch Homosexualität, Anal- und Oralverkehr oder Onanie, zur Sodomie. Der Geschlechtsverkehr mit Tieren galt im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, gestützt auf die mosaischen Gesetze im Alten Testament, als Ketzerei und wurde mit dem Tode bestraft, wobei in der Regel sowohl der Täter wie auch das Opfer verbrannt wurden. In Gerichtsakten der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft sind Sodomiefälle vor allem mit Kühen und Hunden regelmässig überliefert und für alle Bevölkerungsgruppen nachweisbar. Unklar bleibt vor allem für Quellen der frühen Neuzeit, ob es sich dabei lediglich um Geständnisse unter der Folter handelt. Ab dem Mittelalter ist der Sodomievorwurf als Verleumdungs- bzw. Aus- und Abgrenzungsstrategie bekannt. Kuhgyher (Kuhficker) war im 15. Jahrhundert eine beliebte gegen Eidgenossen vorgebrachte Schmähung. Während der Reformation diffamierten sich die beiden Glaubensgruppen gegenseitig als kuhghyer, eselsgyher oder sughyer. Auch im 19. und 20. Jahrhundert kamen Fälle von Zoophilie öfters vor. In der Schweiz wurde sie mit Geldbusse oder Gefängnis bestraft und vermehrt Gegenstand der Sexualpathologie. Ab 1942 waren zoophile Praktiken straffrei; strafbar blieb die pornografische Zurschaustellung zoophiler Handlungen. Im neuen Tierschutzgesetz von 2008 wird Zoophilie als Tierquälerei qualifiziert und ist als Offizialdelikt wieder strafbar, wird aber kaum geahndet.

Quellen und Literatur

  • H. von Hentig, Soziologie der zoophilen Neigung, 1962
  • J. Massen, Zoophilie, 1994
  • P.-O. Léchot, «Puncto criminis sodomiae: un procès pour bestialité dans l'ancien Evêché de Bâle au XVIIIe siècle», in SZG 50, 2000, 123-140
  • G. Bolliger, Sexualität mit Tieren (Zoophilie): eine rechtl. Betrachtung, 2011
Weblinks

Zitiervorschlag

HLS DHS DSS: "Zoophilie", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 25.01.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025622/2015-01-25/, konsultiert am 10.12.2023.