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Ländliche Unruhen

Bauernunruhen

Unter ländlichen Unruhen sind kollektive, in ihrem räumlichen Ausmass in der Regel lokal oder regional begrenzte Protestbewegungen und Revolten des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit zu verstehen, die auf soziale, wirtschaftliche, rechtliche und politische Spannungen und Interessengegensätze zwischen der Herrschaft und der von ihr beherrschten ländlichen Bevölkerung (Bauern, unterbäuerliche Schichten) zurückzuführen sind (Soziale Konflikte). Militante Aktionsformen lassen sich dabei nicht scharf von anderen kollektiven Widerstandshandlungen (prozessuale Konfliktaustragung, Leistungs-, Abgabe-, Huldigungsverweigerung usw.) abgrenzen, denn einerseits stellt die gewaltsame Revolte meist den Endpunkt eines langen Eskalationsprozesses dar, in dessen Verlauf sich gewaltfreie Konfliktformen als wirkungslos erwiesen hatten, andererseits blieben friedliche Mittel auch im Stadium der offenen Unruhen Bestandteil der Vorgehensweise der Opponierenden. In Abgrenzung zu städtischen Bürger- und Zunftrevolten (Städtische Unruhen) spricht man auch von Bauernrevolten oder Bauernunruhen. Die Zeitgenossen verwendeten unterschiedliche Begriffe. Obrigkeitliche Quellen sprechen von Aufruhr, Aufstand, Empörung, Rebellion oder Revolte, während die Untertanen selbst neutralere und positiver konnotierte Ausdrücke wie Spenn, Streit oder Zwietracht benutzten.

Historiografie

Die schweizerische Geschichtsschreibung hat sich vergleichsweise früh, ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, mit ländlichen Unruhen auseinandergesetzt, wobei sich das Interesse nicht auf den ober- und mitteldeutschen Bauernkrieg von 1525, sondern auf den "Grossen schweizerischen Bauernkrieg" von 1653 konzentrierte und die Sichtweise lange Zeit eine ausgesprochen obrigkeitsfreundliche blieb. Moderne Fragestellungen des frühen 20. Jahrhunderts, wie sie Hans Nabholz und Günther Franz formulierten, fanden keine direkte Nachfolge, ebenso wenig der marxistische Ansatz in Hans Mühlesteins Bauernkriegsdarstellung. Erst seit den 1980er Jahren werden neue ausländische Forschungsansätze (Yves-Marie Bercé, Roland Mousnier, Rodney Hilton) in der Schweiz rezipiert (Peter Blickle, Andreas Suter).

Ländliche Unruhen ereigneten sich in den Untertanengebieten der alten Eidgenossenschaft in der Zeitspanne vom ausgehenden 14. Jahrhundert bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Betroffen waren die Regionen mit städtischer (Bern, Zürich, Luzern, Solothurn, Freiburg, Schaffhausen, Basel) und geistlicher Obrigkeit (Fürstbistum Basel, Fürstabtei St. Gallen), die Vogteien der Landsgemeindeorte und des Oberwallis sowie die gemeinen Herrschaften. Vier Perioden zeichneten sich durch eine besondere Dichte von ländlichen Unruhen aus: erstens das 15. Jahrhundert inklusive der Pensionenunruhen 1513-1515 in Luzern, Bern, Solothurn und Zürich, zweitens die Reformationszeit 1523-1532, drittens die 1640er und 1650er Jahre mit dem Bauernkrieg von 1653 als Höhepunkt, viertens das ausgehende 18. Jahrhundert, wobei sich diese Periode von den vorhergehenden unterscheidet, weil sich in ihr bereits der Einfluss der Französischen Revolution bemerkbar macht. In Luzern, Bern, Solothurn und Basel stellte der Bauernkrieg eine Zäsur dar, fanden doch in diesen Herrschaftsgebieten nach 1653 bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts keine grösseren ländlichen Unruhen mehr statt (die Ausnahme bilden jene auf der Luzerner Landschaft zur Zeit des Zweiten Villmergerkriegs).

Ursachen

Den ländlichen Unruhen lagen politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen zu Grunde. Bedingt waren diese durch demografische (Bevölkerungswachstum) und wirtschaftliche (vordringende Geldwirtschaft) Strukturveränderungen, die eine Verknappung der Ressourcen (Verschlechterung der Land-Mensch-Relation) bzw. eine steigende Konkurrenzierung um diese bewirkten. Parallel dazu verlief die Ausbildung des frühmodernen Territorialstaats (Territorialherrschaft), der zunehmend sowohl die politisch-rechtliche Autonomie der ländlichen Untertanen einschränkte als auch die Kontrolle über die wirtschaftlichen und fiskalischen Ressourcen (Errichtung von Monopolen, Steuern) beanspruchte. Auslösende Momente von ländlichen Unruhen waren jedoch weniger tatsächliche materielle Not, sondern vielmehr die Verletzung tradierter Normvorstellungen oder die Einschränkung lukrativer Gewinnchancen durch Obrigkeitswillkür bzw. überhöhte Steuer- und Dienstleistungsforderungen. Auch Gerüchte über auswärtige Geschehnisse (1513-1515 Pensionenunruhen) oder Feste (Kirchweihen, Fasnacht) konnten aufgestaute Spannungen entladen und in Protestbewegungen umschlagen (Könizer Aufstand 1513).

Die Hauptforderungen der Untertanen waren die Respektierung der alten Freiheiten und Rechte, die Ausweitung oder Bewahrung der wirtschaftlichen, politischen und richterlichen Selbstbestimmung, die Rücknahme neu aufgelegter Abgaben und Verpflichtungen sowie die Beseitigung von Missständen in der obrigkeitlichen Herrschaftspolitik (Pensionenwesen, Verwaltung). Die ländlichen Unruhen hatten somit eher defensiven Charakter; ein Anspruch auf Mitbestimmung in Angelegenheiten der Staatsführung wurde bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts selten geäussert, so anlässlich der ländlichen Unruhen in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im Bauernkrieg von 1653. Mit der Forderung nach Aufhebung der Leibeigenschaft nahmen die ländlichen Unruhen zur Zeit der Reformation eine Sonderstellung ein. Sie hoben sich auch dadurch ab, dass sich die Untertanen zur Legitimation ihres Widerstands nicht mehr nur auf das alte Recht, sondern auch auf das göttliche Recht und das Evangelium beriefen. Bei den übrigen ländlichen Unruhen des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit waren allein altrechtliche Bezüge ausschlaggebend, wobei die Landleute alte Freiheitsbriefe und Privilegien sowie die eidlich verpflichtete Gegenseitigkeit des Herrschaftsverhältnisses geltend machten. Verschiedentlich (deutlich im Bauernkrieg von 1653) legitimierten sie ihren Widerstand auch mittels Berufung auf die alteidgenössischen Bünde und die Befreiungstradition. Damit brachten sie sowohl traditionalistische als auch utopische, eigenständige Idealvorstellungen von gerechter Herrschaft und sozialer Ordnung zum Ausdruck. Die konkrete Veränderung der bestehenden Herrschaftsverhältnisse wurde jedoch vor dem Ende des 18. Jahrhunderts selten (Bauernkrieg von 1653) und nie mit letzter Konsequenz angestrebt.

Konfliktformen und Träger

Obwohl irrationale Momente bei der Auslösung eine Rolle spielen konnten, waren ländliche Unruhen nie unkontrollierte, eruptive Erhebungen, sondern folgten spezifischen, durch Kultur, Rechtsvorstellungen, gesetzliches und politisches Umfeld sowie strategisches Kalkül vorgezeichneten Mustern der Konfliktaustragung. Konkrete Gewaltanwendung blieb eine seltene, meist an brauchtümliche Formen gebundene Erscheinung (Dachabdecken, Hauslaufen, Brunnentauchen, Bartscheren), die entweder zur Disziplinierung abtrünniger Personen aus den eigenen Reihen oder gegenüber Vertretern der Herrschaft erfolgte. Sie kam in der Regel erst dann zur Anwendung, wenn gewaltlose Mittel der Interessendurchsetzung wie Beschwerden und Verweigerung der Abgaben oder des Huldigungseids erfolglos geblieben waren oder die Herrschaft ihrerseits zu militanten Formen der Konfliktlösung gegriffen hatte.

Hinrichtung der Anführer des Livineraufstands 1755. Stich, um 1758 in Zug publiziert von Johann Jost Hiltensperger (Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv).
Hinrichtung der Anführer des Livineraufstands 1755. Stich, um 1758 in Zug publiziert von Johann Jost Hiltensperger (Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv). […]

Die Untertanen handelten in der Regel im Rahmen der existierenden Kommunalverbände (Gemeinden, Landstädte, Ämter). Mit Ausnahme des Bauernkriegs von 1653 kamen Bestrebungen zur Herstellung einer breiten, tragfähigen und kontinuierlichen Mobilisierung der Bevölkerung über die Grenzen eines Herrschaftsgebiets hinaus und einer entsprechenden Organisation nie zum Tragen. Ebenso blieben engere Kontakte zwischen städtischem Bürgertum eines Hauptorts und der Landbevölkerung vereinzelte, auf das Spätmittelalter beschränkte Erscheinungen (Waldmannhandel 1489, Rorschacher Klosterbruch 1489); der zunehmende Stadt-Land-Gegensatz (Stadt-Land-Beziehungen) in der frühen Neuzeit unterband solche Verbindungen, nur beim Umsturz in Genf 1792 (Genfer Revolutionen) kam es zum Brückenschlag zwischen Stadt- und Landbevölkerung. Im Spätmittelalter fanden die Untertanen städtischer Obrigkeiten ferner noch mehrmals die Unterstützung der Innerschweizer Landsgemeindeorte (Grüningerhandel 1441, Böser Bund im Berner Oberland 1445-1451, Wädenswilerhandel 1467-1468). Während die soziale Herkunft der meist männlichen Teilnehmerschaft schwierig zu eruieren ist, ist für einige Unruhen die besondere Rolle von Knabenschaften sowie von Frauen nachgewiesen (Landestroublen 1726-1740). Die Führerschaft stammte bis ins 18. Jahrhundert aus der ländlichen Mittel- und Oberschicht (reiche Bauern, Wirte, Müller, meist Dorf-, Gerichts- und Vogteibeamte). Um 1525 traten zudem reformatorisch gesinnte Geistliche als Anführer auf.

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts nahmen ländliche Unruhen unter dem Einfluss von Protoindustrialisierung, Aufklärung und Französischer Revolution eine neue Gestalt an. In den nach 1789 zunächst in den Heimindustrie- und Weinbauregionen an Zahl und Intensität rasch zunehmenden Revolten wurden nun Forderungen nach Gewerbefreiheit, politischer Gleichberechtigung von Stadt und Land sowie Beseitigung der feudalen Grundlasten laut. Entsprechend traten nichtbäuerliche Kleinunternehmer auf der Landschaft als Anführer auf (Stäfnerhandel 1794-1795). Mit Ausnahme des Umsturzes in Genf 1792 endeten diese Bewegungen indessen mit obrigkeitlichen Erfolgen. Auch nach der teilweise unter dem Druck der Untertanen (Basel, Waadt, Unterwallis) 1798 erfolgten Aufhebung der Untertanenverhältnisse dauerte der ländliche Widerstand an; bereits 1799 ereigneten sich durch die katholische Geistlichkeit beeinflusste antihelvetische und antifranzösische ländliche Unruhen, nach 1801 gaben die wechselnde und oft inkonsequente Gesetzgebung sowie insbesondere der Wiederbezug von Grundzins und Zehnt Anlass zu Konflikten zwischen Landbevölkerung und Regierung (so der Bourla-Papey-Aufstand 1802 in der Waadt).

Ergebnisse

Ländliche Unruhen endeten in vielen Fällen mit einer Schlichtung durch eidgenössische Orte oder die Tagsatzung und mit der Aufsetzung eines schriftlichen Vertrags, in dem die bestehenden Rechtsverhältnisse oder eventuelle Neuordnungen festgehalten wurden. In diesem Sinn trugen ländliche Unruhen immer – unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Widerstands – zu einer Verrechtlichung und Verschriftlichung der Herrschaftsbeziehungen bei. Eigentliche richterliche Befugnisse hatte die Tagsatzung allerdings nicht, auch zeigte sie im Laufe der frühen Neuzeit immer weniger Bereitschaft, auf die Anliegen der Untertanen einzugehen. Im Bauernkrieg von 1653 und vor allem im 18. Jahrhundert erzwangen die Obrigkeiten die Konfliktlösung zunehmend mit militärischen Mitteln. Für die Landleute fielen die Bewegungen des Spätmittelalters und der ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts positiver aus als die späteren Revolten, weil gewisse politische Mitbestimmungsbefugnisse (Ämteranfragen) gesichert wurden und der Modernisierung des Staatswesens entgegengewirkt werden konnte. Gleichzeitig bewirkten diese ländlichen Unruhen aber auch eine Kriminalisierung von Widerstand und trugen zu einem engeren Zusammenschluss der eidgenössischen Orte bei (Stanser Verkommnis 1481). In der frühen Neuzeit zeichneten sich die ländlichen Unruhen bezüglich der unmittelbaren Ergebnisse für die Untertanen durch weitgehende Erfolglosigkeit aus. Allerdings dürften die Konflikte langfristig eine hemmende Wirkung auf absolutistische Tendenzen der einzelnen Orte ausgeübt haben (Absolutismus); jedenfalls gelang es den Obrigkeiten im 17. und 18. Jahrhundert nicht, eine moderne Steuer- und Militärorganisation aufzubauen, nachdem sich die Untertanen vor allem der Städteorte vom späten 16. Jahrhundert an bis 1653 immer wieder dagegen zur Wehr gesetzt hatten.

Quellen und Literatur

  • G. Franz, «Der Kampf um das "alte Recht" in der Schweiz im ausgehenden MA», in VSWG 26, 1933, 105-145
  • H. Nabholz, «Der Kampf der Schweizerbauern um Autonomie und Befreiung von den Grundlasten», in Wirtschaft und Kultur, 1938, 484-502 (Nachdr. 1966)
  • P. Felder, «Ansätze zu einer Typologie der polit. Unruhen im schweiz. Ancien Régime 1712-1789», in SZG 26, 1976, 324-389
  • W. Schulze, Bäuerl. Widerstand und feudale Herrschaft in der frühen Neuzeit, 1980
  • H. Böning, Revolution in der Schweiz, 1985
  • A. Suter, "Troublen" im Fürstbistum Basel (1726-1740), 1985
  • P. Blickle, Unruhen in der ständ. Gesellschaft, 1988
  • P. Bierbrauer, Freiheit und Gem. im Berner Oberland 1300-1700, 1991
  • A. Würgler, Unruhen und Öffentlichkeit, 1995
  • H. Neveux, Les révoltes paysannes en Europe, 1997
  • A. Zurfluh, «La révolte populaire mise en perspective», in BSSI 105, 2002, 123-142
  • Bauern, Untertanen und "Rebellen", hg. von J. Römer, 2004
Weblinks

Zitiervorschlag

Niklaus Landolt: "Ländliche Unruhen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.03.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025759/2011-03-24/, konsultiert am 24.01.2025.