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Ungeld

Als Ungeld bzw. Umgeld, Ohmgeld (lateinisch indebitum) bezeichnete man eine Verbrauchs- und Umsatzsteuer (Steuern) auf Wein und anderen geistigen Getränken. Bisweilen wurde sie auch auf Lebensmitteln wie Salz, Korn oder Fleisch erhoben. Der an verschiedenen Orten (u.a. Luzern 1394) als Importzoll eingeführte Böspfennig wandelte sich später ebenfalls zur Konsumsteuer. Ab dem 13. Jahrhundert war das Ungeld im Gebiet der Schweiz wie in Nachbarländern eine weit verbreitete städtische Abgabe, die ursprünglich wohl dem Stadtherrn zustand, dann allmählich auf die Stadtgemeinde überging. Nur selten sind urkundliche Verleihungen des Stadtherrn überliefert (z.B. Solothurn 1376). Da das Ungeld im Marktverkehr neben Zöllen oft an Stadttoren erhoben wurde, verzeichnen Stadtrechte diese beiden wichtigsten Einnahmen des spätmittelalterlichen Stadthaushalts stets zusammen als zöll und ungelt.

Das vom 17. Jahrhundert an auch auf Most, Branntwein und Bier erhobene Ungeld entwickelte sich in der frühen Neuzeit hauptsächlich zu einer den Wirten mit dem Tavernenrecht überbundenen Ausschanksteuer. Die von Stadt zu Stadt unterschiedlich hohen Tarife bezogen sich stets auf lokale Weinmasse, in Luzern zum Beispiel 16 2/3 Schilling pro Saum oder 1 Angster pro Mass. In der Praxis wurde das Ungeld vor dem Abladen und Einkellern der Weinfässer bezogen. Der städtische Weinsticher überprüfte Qualität und Menge und setzte den Betrag fest, der Ungelter zog ihn beim Wirt ein. Generell wurde beim öffentlichen Ausschank eingeführter Wein "verungeltet", je nach Ort auch Hauswein (Eigengewächs), nicht aber der in Privathäusern konsumierte Wein.

Vom 15. Jahrhundert an führten die Hauptstädte beim Ausbau ihrer Territorialherrschaft das Ungeld auf dem Land ein. Auch da galten nach Vogteien verschieden hohe Tarife. Das Ungeld, das jedermann traf, war unbeliebt, weshalb sich die Forderung nach dessen Abschaffung durch Bauernkriege und Untertanenrevolten hinzog. Es blieb jedoch bestehen, zumal es im 17. und 18. Jahrhundert auch von den Länderorten eingeführt wurde. 1803 fiel das Ungeld in die kantonale Steuerhoheit. Die Bundesverfassung von 1874 (Artikel 32 BV) hob es mit definitiver Wirkung ab 1887 auf.

Die Wiedereinführung einer Getränkesteuer 1935 wurde zwei Jahre später für Wein rückgängig gemacht, blieb aber als Biersteuer erhalten. Letztere entspricht mit dem Biersteuergesetz von 2006 den Richtlinien der Europäischen Union. Der Bund kann Verbrauchssteuern ausser auf Bier auch auf gebrannten Wassern erheben (Artikel 131 b und c BV 1999).

Quellen und Literatur

  • «Akzise», in LexMA 1, 261
  • M. Körner, Luzerner Staatsfinanzen 1415-1798, 1981, 131-138
  • HRG 5, 481 f.
Weblinks
Kurzinformationen
Variante(n)
Ohmgeld
Umgeld
Kontext Böspfennig

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Ungeld", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.07.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026199/2015-07-23/, konsultiert am 28.03.2024.