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Eidgenossenschaft

Eidgenossenschaft bezeichnet seit ca. 1350 eines der zahlreichen beschworenen Bündnisnetze im Gebiet der heutigen Schweiz, aus dem das kommunal-republikanische System der alten Eidgenossenschaft und nach revolutionären Metamorphosen 1798-1848 der moderne Bundesstaat hervorgingen, dessen Bezeichnung in der Bundesverfassung Schweizerische Eidgenossenschaft lautet (französisch Confédération suisse, italienisch Confederazione Svizzera, romanisch Confederaziun svizra, lateinisch Confoederatio helvetica). Allgemein bedeutet Eidgenossenschaft als abstrakter Rechtsbegriff die Verbindung gleichberechtigter Genossen durch einen auf bestimmte Zeit oder ewig bei Gott geschworenen Eid als höchste Form der Selbstverpflichtung des Menschen. Die Eidgenossenschaft steht im Gegensatz zur hierarchischen Organisation feudaler Herrschaft, die sich auf den asymmetrischen Untertaneneid (Huldigung) stützt.

Das Wort "Eidgenossen" findet sich in verschiedenen beschworenen Bündnissen des 13. Jahrhunderts, das Abstraktum eidgenössi oder eidgnoschaft als Rechtsbegriff vereinzelt in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, mit klarem räumlichen Bezug erstmals 1351. Eidgenossenschaft wurde später parallel und konkurrierend verwendet mit verschiedenen Kombinationen des offiziellen Ehrentitels (Liga vetus et magna Alamaniae superioris 15.-18. Jahrhundert, alter grosser Pund obertütscher Landen 15.-17. Jahrhundert) und den eher umgangssprachlichen Begriffen "Helvetien", Schweiz. Die Wortkombination "Schweizerische Eidgenossenschaft" findet sich vereinzelt im 16. und 17. Jahrhundert, häufiger im 18. Jahrhundert. In den romanischen Sprachen fehlt den offiziellen Bezeichnungen wie auch den Varianten (französisch Ligues, Treize Cantons, République Suisse, Corps Helvétique als Übersetzung von Corpus helveticum; italienisch Lega, Helvezia, Corpo Elvetico, Svizzera) die ausdrückliche und positive Betonung des Eides; im eigentlich entsprechenden Begriff der coniuratio wird der durch den Eid begründete Zusammenschluss als Verschwörung kriminalisiert. Das romanisierte Wort Eidguenots bezeichnete nur die proeidgenössische Partei in Genf zu Beginn des 16. Jahrhunderts.

Die alte Eidgenossenschaft bestand ab 1353 aus acht, von 1513 bis zu ihrem Untergang 1798 aus dreizehn vollberechtigten Stadt- und Länderorten (Kantone), rund einem Dutzend unterschiedlich minderberechtigten zugewandten Orten (Städte, Fürstentümer und die in sich föderal strukturierten Republiken Graubünden und Wallis), den von mehreren, aber nie allen Orten verwalteten sogenannten gemeinen Herrschaften und einigen Schirmherrschaften. Dieses komplexe Bündnissystem war durch zahlreiche aussenpolitische Allianzen mit europäischen Mächten vernetzt.

Historiografie und Forschung

Die Historiografie der alten Eidgenossenschaft war zunächst geprägt von der in der Chronistik tradierten volkstümlichen Form des Gründungsmythos mit den Elementen Rütlischwur, Tellsage, Burgenbruch und Tyrannenmord, wie er erstmals im Weissen Buch von Sarnen (1470er Jahre) fassbar ist und vor allem durch Aegidius Tschudi, spätere Chronisten und schliesslich Johannes von Müller und Friedrich Schiller stilisiert und popularisiert wurde (Befreiungstradition). Die Chronistik geriet bereits 1760 ins Zwielicht durch die Publikation des lange vergessenen lateinischen Bundesbriefs von 1291 und die Entdeckung der nordischen Wurzeln der Tellsage. Doch erst die Geschichtswissenschaft des 19. Jahrhunderts (Geschichte) verwies ― gestützt auf Urkunden, unter anderem die Bundesverträge ― die gängige Befreiungsgeschichte ins Reich des Mythos (Joseph Eutych Kopp), was im 20. Jahrhundert durch die Mittelalterarchäologie bekräftigt wurde (Werner Meyer). Die Gesamtdarstellung der eidgenössischen Geschichte auf kritischer Basis erfolgte dann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in fast immer protestantischer, freisinnig-liberaler und nationalstaatlicher Optik als kontinuierliches Wachsen vom lockeren Staatenbund der Kantone zum liberalen Bundesstaat von 1848 (Charles Monnard, Louis Vuillemin, Karl Dändliker, Johannes Dierauer, Wilhelm Oechsli). Gegen diese allzu teleologische und im Zuge der Geistigen Landesverteidigung zusätzlich patriotisch-demokratisch eingefärbte Schweizergeschichte (Karl Meyer) richteten sich neue Entmythologisierungen (Marcel Beck) und die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (Hans Conrad Peyer), die sich erst seit den 1970er Jahren durchsetzte (Roger Sablonier). Diese Ansätze prägten auch die 1982-1983 erschienene "Geschichte der Schweiz und der Schweizer", ohne aber ein neues, gleichermassen breitenwirksames Geschichtsbild anbieten zu können. Andere Historiker wandten sich der Historiografiegeschichte zu (Guy P. Marchal, Ulrich Im Hof, Bernhard Stettler, Matthias Weishaupt), Peter Blickle profilierte die Eidgenossenschaft vor dem europäischen Hintergrund der kommunalen Landfriedensbewegung (Landfrieden). Die Diskussion, ob die alte Eidgenossenschaft Staat, Föderation, Staatenbund oder Bundesstaat sei, ist kaum über die Anfänge bei Jean Bodin und Josias Simler (1576) hinausgekommen, ausser man liest Jean-Jacques Rousseaus "Contrat social" (1762) als Theorie der coniuratio bzw. der Eidgenossenschaft (Blickle). Gegenwärtig sieht die Forschung die einzelnen Orte als Träger der Souveränität, während das "Bundesgeflecht" der Eidgenossenschaft mit staatsrechtlichen Kriterien nicht befriedigend erfasst werden könne, denn der Eidgenossenschaft gingen die meisten Attribute eines modernen Staates ab: ein eigentliches Gewaltmonopol, zentrale Regierung, Verwaltung und institutionalisierte Gerichtsbarkeit. Ihr fehlten zudem die staatlichen Hoheitszeichen wie Siegel, Wappen, Kasse usw. Vielmehr wurde sie auch symbolisch als Summe ihrer Glieder (Wappenkranz, dreizehn schwörende Eidgenossen) dargestellt, während die einheitlichen Zeichen (Helvetia, Schweizerkreuz) erst im 19. Jahrhunderts dominant wurden. Trotzdem sah Europa die Eidgenossenschaft als Einheit. Die Kontroversen um die Jubiläen 1991 und 1998 verwiesen auf eine Diskrepanz zwischen wissenschaftlichem Forschungsstand und populärem Geschichtsbild. Diese ist insofern brisant, als sich die gegen Ende des 20. Jahrhunderts aus verschiedenen Gründen prekär gewordene nationale Identität stark auf das während des Zweiten Weltkriegs revitalisierte Bild einer seit 1291 demokratischen und wehrhaften Eidgenossenschaft mit aussergewöhnlicher Geschichte stützt.

Vorgeschichte und Entstehung (bis 1353)

Als Selbstbezeichnung findet sich der Begriff Eidgenossenschaft erstmals 1351 im Bund der Orte Uri, Schwyz, Unterwalden und Luzern mit Zürich und meint die Rechtsqualität des Bundes als eidlich beschworene und einen als Hilfskreis definierten Raum. Dieser Bund wurde zum Muster für die folgenden mit Zug und Glarus (1352) sowie mit Bern (1353). Der Übergang von eidgnossen zu Eidgenossenschaft bedeutet eine Abstrahierung, zumal Eidgenossenschaft im Singular gebraucht wird, wiewohl die acht Partner 1353 nicht durch einen, sondern durch sechs Bünde liiert waren, also eigentlich mehrere Eidgenossenschaften bildeten. Verschiedene der acht Orte waren nicht direkt miteinander verschworen (u.a. Bern nicht mit Luzern, Zürich, Zug und Glarus; Glarus nicht mit Bern, Luzern und Zug), sondern nur über indirekte Absprachen in den Beibriefen oder bilateralen Separatverträgen. Daher war die offizielle Anrede in Korrespondenzen zwischen Zürich, Bern und Luzern bis zum Sempacherkrieg 1386 noch nicht eidgnossen, sondern fründe. Die Verwendung des Begriffs Eidgenossenschaft, zumal im Sinne der Vorstellung von einem einzigen Bund, stützt sich möglicherweise auf den aussergewöhnlichen, weil unbefristeten und räumlich geschlossenen Charakter des Bündnissystems.

Auf dem Gebiet der heutigen Schweiz existierten im 13. Jahrhundert innerhalb des Heiligen Römischen Reichs relativ unabhängig voneinander vier wichtige Bündnisregionen, in denen zahllose meist kurzfristige Verbindungen variabler Zusammensetzung zum Zweck der Friedenswahrung und militärischen Hilfeleistung gegen lokale Adelige oder mächtige Territorien wie Savoyen, Burgund, Habsburg und Mailand eingegangen wurden, um die schwache oder abwesende Königsgewalt zu kompensieren. Im Westen dokumentiert die Burgundische Eidgenossenschaft unter der Führung der Reichsstadt Bern die Vielfalt der Entwicklungsmöglichkeiten solcher Verträge, endeten deren Mitglieder doch als Vogteien des bernischen Territorialstaates (z.B. Landschaft Hasli, Kloster Interlaken, Städte Burgdorf, Payerne ), als eidgenössische Orte (Solothurn, Freiburg) oder als Zugewandte (Stadt Biel, Graf von Neuenburg). Die Reichsstadt Basel richtete sich vor allem nach Norden aus. Im Osten waren Zürich, Schaffhausen und St. Gallen auf den Bodenseeraum orientiert. Mitglieder beider Städtegruppen finden sich zudem in verschiedenen grossräumigen Städtebünden (Rheinischer Bund 1254, Schwäbischer Bund 1376/1385, Elsässäsischer Städtebund 1379).

Ewige Bünde der Orte ("Bundesbriefe")

JahrBeteiligte Orte
1291URSZNW          
1315URSZUWa          
1332URSZUWLU         
1351URSZUWLUZH        
1352/1473URSZUW-ZHmit GL       
1352/1365URSZUWLUZH-ZG      
1353URSZUW----BE     
1408----ZHGL--     
1421---LU---BE     
1423----ZH--BE     
1481URSZUWLUZHGLZGBEmit FRSO   
1501URSZUWLUZHGLZGBEFRSOmit BS  
1501URSZUWLUZHGLZGBEFRSOBSmit SH 
1513URSZUWLUZHGLZGBEFRSOBSSHmit APb

a UW: Unterwalden

b AP: Appenzell

Ewige Bünde der Orte ("Bundesbriefe") -  Autor

Entlang der Passstrasse des Gotthards entstand die ländliche Eidgenossenschaft der Urschweizer Talschaften, durchaus vergleichbar mit Bündnissen in Vorarlberg, Graubünden und Briançon (Dauphiné). Möglicherweise schon zwischen 1240-1290, urkundlich fassbar im August 1291 verbanden sich Uri, Schwyz und Nidwalden. Durch dieses Bündnis wollten die drei Länder den äusseren Frieden durch gegenseitige Waffenhilfe, den inneren durch Schiedsverfahren sichern. Nach dem Sieg über Habsburg im Morgartenkrieg 1315 erweiterten sie ihren nun deutsch abgefassten Bund um eine gemeinsame Militär- und Bündnispolitik gegen aussen. Aussergewöhnlich war der gleichberechtigte unbefristete Zusammenschluss der Länder mit den Städten des Mittellands. Die mittels Verschwörungen und Verfassungsänderungen an die Macht drängende Bürgerschaft der habsburgischen Landstadt Luzern suchte 1332 ebenso militärischen Rückhalt bei den Ländern, wie die Bürger der Reichsstadt Zürich 1351, die damit ihre 1336 nach Vertreibung der Adeligen durchgesetzte Zunftverfassung absicherten. Durch die gewaltsam entstandenen Bündnisse mit Zug (1352, 1365) und Glarus (1352, 1393) erzielte die Eidgenossenschaft räumliche Geschlossenheit. Die Verbindung mit der burgundischen Eidgenossenschaft wurde durch den ewigen Bund mit der Reichsstadt Bern 1353 erreicht, der auf befristeten militärischen Hilfsbündnissen Berns mit Uri, Schwyz und Unterwalden (seit 1323) aufbaute. Der Berner Bund diente der gegenseitigen Interessenabgrenzung im Oberland sowie der Absicherung gegen Habsburg und regionale Adelige. Der Zürcher Bund enthielt die Bündnisfreiheit, eine klare Umschreibung des Hilfskreises, detailliertere Bestimmungen zum Schiedsgericht, die Möglichkeit zur Revision bei Einstimmigkeit. Nun wurde die achtörtige Eidgenossenschaft auch von aussen als dauerhaftes politisches Gebilde wahrgenommen.

Ähnlich wie in Zürich 1336 vollzog sich im 14. Jahrhundert in den meisten Orten eine nicht gut dokumentierte soziale Umwälzung und Kommunalisierung, durch die neue, dank Handel und Krieg aufgestiegene nichtadelige Familien mit Hilfe der Landsgemeinde bzw. der Zünfte den Adel von der Macht verdrängten. Parallel dazu konnten die letzten Reste der wohl ohnehin eher schwach ausgeprägten Unfreiheit durch Loskäufe aus der Grundherrschaft beseitigt werden.

Konsolidierung und Erweiterung (1353-1515)

Das Bundessystem konsolidierte sich durch zusätzliche Bünde (Zürich und Glarus 1408; Bern und Luzern 1406, 1421; Zürich und Bern 1423), modernisierte Bünde (Tilgung des Vorbehalts zugunsten Habsburgs im Luzerner, Zürcher und Zuger Bund 1454; Neufassung des Glarner Bundes 1473) und vor allem durch Übereinkünfte der Orte. Der Pfaffenbrief (1370) brachte unter anderem die weitgehende Ausschliessung fremder, vor allem geistlicher Gerichte und ein Verbot der Fehde. Im Sempacherbrief (1393) wurde nach den erfolgreichen Schlachten von Sempach 1386 und Näfels 1388, an denen erstmals alle acht alten Orte (und Solothurn) gemeinsam gefochten hatten, unter anderem festgehalten, dass kein Ort ohne Zustimmung der anderen Krieg anfangen dürfe. Reichsrechtlich abgesichert wurden die eidgenössischen Bündnisse durch die Bestätigungen der antihabsburgischen Herrscher Kaiser Karl IV. 1360-1362 und König Wenzel 1376-1379, die umso bemerkenswerter sind, als der Kaiser in der Goldenen Bulle 1356 alle Verschwörungen und Verbindungen (coniurationes, confederationes usw.) verboten und alle deutschen Städtebünde 1389 aufgelöst hatte.

Verkommnisse in der alten Eidgenossenschaft

JahrNameBeteiligte Orte
1370PfaffenbriefURSZUWaLUZH-ZG-     
1393SempacherbriefbURSZUWLUZHGLZGBE     
1481Stanser VerkommnisURSZUWLUZHGLZGBE     
1647DefensionalecURSZUWLUZHGLZGBEFRSOBSSHAPd
1668/1674DefensionaleeURSZUWLUZHGLZGBEFRSOBSSHAPd

a UW: Unterwalden

b mit dem Zugewandten SO

c mit den Zugewandten Abt und Stadt St. Gallen

d AP: Appenzell

e mit den Zugewandten Abt und Stadt St. Gallen sowie Biel

Verkommnisse in der alten Eidgenossenschaft -  Autor

Die territoriale Erweiterung der Eidgenossenschaft ― wie auch der einzelnen Orte, die zudem trotz des Verbots in der Goldenen Bulle eine entfeudalisierende Ausburgerpolitik betrieben ― erfolgte über Eroberung, Kauf, Pfandschaft, Burg- und Landrechte (Territorialherrschaft). Mit Burg- und Landrechten oder anderen, in der Regel einseitig zu beschwörenden, befristeten oder sonstwie ungleichen Bündnissen knüpften nur einige eidgenössische Orte (zum Teil auch nur ein einzelner) Beziehungen mit anderen Städten, Herren und Landschaften, zum Beispiel mit Appenzell (1403, 1411, 1454), mit Abt (1451, 1479) und Stadt (1454) St. Gallen, mit Schaffhausen (1454), Rottweil (1463), Mülhausen (1466), mit Graf und Stadt Neuenburg (1406), mit dem Bischof von Sitten und den Zenden im Wallis (1416-1417, 1475), mit dem Bischof von Konstanz (1469) usw. Die Eroberungen und Pfandschaften gehörten als gemeine Herrschaften den acht (Aargau 1415-1798) bzw. sieben Orten (Thurgau 1460-1798) und nicht der Eidgenossenschaft als solcher. Die zur Verwaltung nötigen, von 1416-1797 fast jedes Jahr durchgeführten sogenannten Jahrrechnungen trugen wesentlich zur Verstetigung der eidgenössischen Konferenzen bei, die sich von der fallweisen (schiedlichen) Vermittlung von Konflikten zur wichtigsten Institution der Eidgenossenschaft, der Tagsatzung, entwickelten. Im Gegensatz zu den acht alten Orten hatten die bloss zugewandten Orte hier nicht festen Sitz und Stimme sowie keinen Anteil an den gemeinen Herrschaften.

Ewige Bündnisse, Burg- und Landrechte eidgenössischer Orte mit Zugewandtena

JahrBeteiligte OrteZugewandte
1344         FR   Biel
1352       BE     Biel
1382          SO  Biel
1400      GL      Grauer Bund
1406       BE     Graf und Stadt Neuenburg
1407/1419UR OW          Grauer Bund
1416/1417UR UWbLU         Walliser Zenden
1446       BE     Walliser Zenden und Bischof Sitten
1451 SZ LUZH GL      Abt St. Gallen
1454 SZ LUZHZGGLBE     Stadt St. Gallen
1475/1500       BE     Walliser Zenden und Bischof Sitten
1479/1490 SZ LUZH GL      Abt St. Gallen
1489       BE FRSO  Biel
1495         FR   Neuenburg
1497URSZUWLUZHZGGL      Grauer Bund
1498URSZUWLUZHZGGL      Gotteshausbund
1501   LU      SO  Neuenburg
1515URSZUWLUZHZGGLBEBSFRSOSHAPcMülhausen
1519URSZUWLUZHZGGLBEBSFRSOSHAPcRottweil
1529URSZUWLU ZG   FR   Wallis
1536       BE     Genf
1584    ZH  BE     Genf
1590    ZH GL      Zehngerichtenbund
1602       BE     Drei Bünde

a Das Bündnis der kath. Orte mit dem Fürstbistum Basel war nicht ewig. Es dauerte, mehrfach erneuert, von 1579 bis 1735.

b UW: Unterwalden

c AP: Appenzell

Ewige Bündnisse, Burg- und Landrechte eidgenössischer Orte mit Zugewandten -  Autor

Existenziell gefährdet wurde das politische System durch Zürichs Bündnis mit Habsburg 1442. Schwyz und die eidgenössischen Orte machten diesen ähnlich wie 1393 erfolgten Frontenwechsel Zürichs rückgängig (Alter Zürichkrieg). Sie liessen die im Zürcher Bund garantierte Bündnisfreiheit auf Kosten der Eidgenossenschaft nicht mehr zu.

Die letzte Erweiterung der Eidgenossenschaft erfolgte durch die Aufnahme der fünf neuen Orte 1481-1513 und die Eroberung von Gebieten, die als gemeine Herrschaften der sieben (Sargans 1483-1798, Rheintal 1490-1798), zwölf (gemeineidgenössische Tessiner Vogteien 1512, 1515-1798), zweieinhalb (Uri, Schwyz, Nidwalden in Riviera, Blenio, Bellinzona 1500/1503) oder zwei Orte (Bern und Freiburg in Grandson, Murten, Orbe-Echallens ab 1475 bzw. 1484) integriert wurden. Die Errichtung eines Protektorates über das Herzogtum Mailand 1513-1515 blieb ebenso Episode wie die militärische Eroberung und der diplomatische Verlust der Freigrafschaft Burgund 1513.

Weil sich die Städteorte Zürich, Bern und Luzern von revoltenartigen Auszügen junger Innerschweizer Söldner im Gefolge der Burgunderkriege (1474-1477) bedroht fühlten, schlossen sie ein ewiges Burgrecht mit den beiden Städten Freiburg und Solothurn, was die Länderorte als implizite Erweiterung der Eidgenossenschaft durch Städte ablehnten (Burgrechtsstreit 1477-1481). Dank der Vermittlung des Einsiedlers Niklaus von Flüe vereinbarten die Obrigkeiten beider Blöcke 1481 das Stanser Verkommnis. Neben der Verteilung der Beute, der gegenseitigen Hilfspflicht vor allem auch bei inneren Revolten und der Garantie der Territorien ist bemerkenswert, dass auch die zugewandten Orte ohne Mitsprache dem Verkommnis unterworfen wurden. Gleichentags kam der ewige, aber nicht ganz gleichberechtigte Bund mit Freiburg und Solothurn (schon im Sempacherbrief 1393 zur eitgnoschaft gezählt) zustande. Doch verweigerten die Länderorte den beiden neuen bis 1501 das Recht auf Sitz und Stimme an den Tagsatzungen und bis 1526 die gleichberechtigte Beschwörung der Bünde. Weil das zweisprachige Freiburg den Verkehr mit den Eidgenossen seit jeher ausschliesslich deutsch abwickelte, wurde die Sprache dabei nicht zum Problem. Der mehrsprachige Staat entstand trotz zahlreicher französisch- und italienischsprachiger Untertanengebiete und trotz Rätoromanisch, Italienisch und Französisch sprechender Zugewandter erst 1798 (Mehrsprachigkeit).

Die ewigen Bünde mit Basel und Schaffhausen (1501) klärten nach dem Schwabenkrieg von 1499 die Nordgrenze. Das schon lange mit eidgenössischen Orten verburgrechtete Appenzell wurde dank der Waffenhilfe 1499 bis 1513 dreizehnter und letzter Ort in der Eidgenossenschaft, während Abt und Stadt St. Gallen gegen ihren Wunsch nur Zugewandte blieben und die lange als quasi eidgenössisch geltende Reichsstadt Konstanz 1548 österreichische Landstadt wurde. Der minderberechtigte Status der fünf neuen Orte zeigte sich im Ausschluss von den alten gemeinen Herrschaften, in der Beschränkung der Bündnisfreiheit, in der Unterwerfung unter die Vermittlung der alten Orte sowie für Basel, Schaffhausen und Appenzell in der Verpflichtung zu Neutralität und Vermittlung in innereidgenössischen Konflikten (Schiedsgericht).

Konfessionalisierung und Ende (1515-1798)

Mit dem Ende der militärischen Erfolge in Marignano 1515 kam auch die eidgenössische Expansion zum Abschluss (mit Ausnahme der Eroberung der Waadt durch Bern und Freiburg 1536). Es gab nur noch zahlreiche Soldverträge mit europäischen Mächten, aber keine militärisch gestützte Aussenpolitik mehr.

Bundesschwur der Gesandten der dreizehn Orte. Öl auf Leinwand, geschaffen 1586 von Humbert Mareschet für den Saal des Grossen Rates der Stadt Bern (Bernisches Historisches Museum; Fotografie Stefan Rebsamen).
Bundesschwur der Gesandten der dreizehn Orte. Öl auf Leinwand, geschaffen 1586 von Humbert Mareschet für den Saal des Grossen Rates der Stadt Bern (Bernisches Historisches Museum; Fotografie Stefan Rebsamen). […]

Weil sich zwischen 1523 und 1536 Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und die zugewandten Städte St. Gallen, Biel, Mülhausen, Neuenburg und Genf der Reformation anschlossen, während die Länderorte der Innerschweiz, aber auch die Städte Luzern, Freiburg, Solothurn sowie die zugewandten Orte Fürstabtei St. Gallen, Wallis, Rottweil, Fürstbistum Basel altgläubig blieben, kam es zur konfessionellen Spaltung der Eidgenossenschaft (Konfessionalismus). Gebiete, in denen die einzelnen Gemeinden über den Glauben bestimmten, wurden bikonfessionell: die Orte Appenzell (Landesteilung 1597) und Glarus (Landesverträge 1532-1757), die gemeinen Herrschaften Thurgau, Sargans, Rheintal, Baden, Echallens, die Schirmherrschaften Toggenburg, Moutier-Grandval und die Zugewandten Gotteshaus- und Zehngerichtenbund (1526). Die Glaubensspaltung führte zwar zu vier Bürgerkriegen (die beiden Kappelerkriege 1529 und 1531; Erster Villmergerkrieg 1656 und Zweiter Villmergerkrieg 1712) und zur Ausbildung konfessioneller Sondertagsatzungen (katholisch ab 1526, reformiert ab 1528).

Die alte Eidgenossenschaft 16.-18. Jahrhundert
Die alte Eidgenossenschaft 16.-18. Jahrhundert […]

Doch blieb die gemeineidgenössische Tagsatzung bestehen und das Bündnisgeflecht funktionierte ohne aussenpolitische Ambitionen und ohne wesentliche innere Modernisierung bis 1798. Für die bikonfessionellen gemeinen Herrschaften wurden mit der konfessionellen Parität und dem Simultaneum (zeitlich oder räumlich geteilte Nutzung einer Kirche durch zwei Konfessionen) innovative, wenn auch nicht einfache Lösungen entwickelt, die später im Deutschen Reich (Augsburger Religionsfrieden 1555) und für gewisse Zeit in Teilen Frankreichs kopiert wurden. In Fragen des evangelischen Glaubens löste der Badener Vertrag von 1632 das für die Verwaltung der gemeinen Herrschaften übliche Mehrheitsprinzip durch ein paritätisches Schiedsgericht ab. Konfessionsspezifische aussenpolitische Bündnisse der katholischen (z.B. Christliche Vereinigung mit Österreich 1529; Papst 1565; Savoyen 1560, 1577; Spanien 1587) und reformierten Orte (z.B. Christliche Burgrechte 1527-1531; Bern 1536 und Zürich 1584 mit Genf; Zürich und Bern mit Venedig 1615-1618; Bern mit den Niederlanden 1712), bei denen es meist um den Zugang zum schweizerischen Söldnerpotential ging, ergänzten die gemeineidgenössischen Bündnisse mit Österreich (Erbeinung 1511) und Frankreich (Allianz 1521).

Karte der Eidgenossenschaft. Radierung von P. Du Val, veröffentlicht 1677 in Paris (Universitätsbibliothek Bern, Sammlung Ryhiner).
Karte der Eidgenossenschaft. Radierung von P. Du Val, veröffentlicht 1677 in Paris (Universitätsbibliothek Bern, Sammlung Ryhiner). […]

Auf die Bedrohungen des Dreissigjährigen Kriegs reagierte die Eidgenossenschaft mit der gemeinsamen Militärorganisation im Defensionale von Wil 1647 (Defensionalordnungen), das sich, 1668 und 1673 durch die Errichtung eines Kriegsrates mit ansatzweise exekutiven Kompetenzen erheblich erweitert, durch den Austritt von Schwyz, Katholisch-Glarus, Uri, Obwalden, Zug und Appenzell Innerrhoden bis 1679 entlang konfessionell-regionaler Bruchlinien wieder auflöste. Begleitet wurden die militärischen Grenzbesetzungen seit dem 17. Jahrhundert durch die jeweils situativ für die Dauer eines Kriegs international abgesicherten Neutralitätserklärungen (Neutralität). Auch scheint der Bikonfessionalismus die Eidgenossenschaft vor einer weitergehenden Verstrickung in den Dreissigjährigen Krieg verschont zu haben. Auf das subversive Potential, das dem horizontalen Eid innewohnte und am Anfang der Eidgenossenschaft stand, beriefen sich in Spätmittelalter und Frühneuzeit Aufständische in zahlreichen städtischen und ländlichen Unruhen. Diese wurden gewöhnlich formal mit einem Eid als "Eidgenossenschaft" oder "Verschwörung" organisiert. Auch im Bauernkrieg 1653 war die Eidsymbolik zentral: Die mit Eid verschworenen Bauern in Luzern, Bern, Solothurn und Basel versuchten erfolglos, einen Bauernbund an die Seite des Herrenbundes zu setzen. Spielte hier die Solidarität der Herren gegen die Bauern, so funktionierte drei Jahre später wieder die traditionelle Solidarität der Konfessionen: Durch ihren Sieg im Ersten Villmergerkrieg 1656 und den anschliessend geschlossenen 3. Landfrieden (Landfriedensbünde) zementierten die katholischen Orte ihr Übergewicht in der Eidgenossenschaft.

Erst der militärische Sieg der reformierten Orte im Zweiten Villmergerkrieg 1712 und der 4. Landfrieden verschoben die Gewichte. Aus den acht- bzw. siebenörtigen gemeinen Herrschaften Baden und Unteres Freiamt wurden die katholischen Orte ausgeschlossen, sodass Zürich, Bern und Evangelisch-Glarus hier fortan allein regierten; im Oberen Freiamt, im Thurgau, im Rheintal und in Sargans nahm man Bern als Mitherr auf. Auch wurde die Parität in allen gemeinen Herrschaften durchgesetzt und von den Tagsatzungen auch ein offizielles reformiertes Protokoll angefertigt. Der 4. Landfrieden wirkte konfliktdämpfend und förderte die Entkonfessionalisierung der Politik. Doch das Bundesleben flaute ab. Von europäischen Kriegen des 18. Jahrhunderts quasi unberührt, wurde die sich meist abstinent bzw. fallweise neutral verhaltende Eidgenossenschaft in die internationalen Friedenschlüsse nicht mehr aufgenommen. Das Scheitern aller Reformen in Richtung Zentralisierung und Bürokratisierung (Absolutismus) konservierte den spätmittelalterlichen, lokal-korporativ-bündisch geprägten Charakter der alten Eidgenossenschaft mit vergleichsweise grosser politischer Selbstständigkeit und kleiner steuerlicher Belastung der bewaffneten Untertanen. Diese reformunfähige Eidgenossenschaft wurde von Frankreich ― gestützt auf revolutionäre Kreise in der Schweiz ― mit militärischer Gewalt durch die zentralistische Helvetische Republik (1798-1803) ersetzt, die ein – allerdings inspirierendes – Intermezzo auf dem Weg zum Bundesstaat blieb.

Die Eidgenossenschaft zwischen Mythos und Realität

Die "Entmythologisierung" der Schweizergeschichte wurde ab den 1950er Jahren zu einem Steckenpferd der Historiker. Bei aller Versachlichung des Diskurses ging dabei zum Teil der Blick für das historisch Besondere des schweizerischen Weges, das aus europäischer Sicht völlig unbestritten ist, verloren. Wissenschaftlich problematisch ist nicht die Darstellung von Sonderentwicklungen, sondern der zwecks politischer Instrumentalisierung daraus abgeleitete moralische Überlegenheitsanspruch.

Die Diskussion um die Schweizergeschichte ist heute vor allem dann mythenbeladen, wenn sie ausserhalb der Geschichtswissenschaft geführt wird. Die Mythen, die im politischen Diskurs und im populären Geschichtsverständnis immer noch lebendig sind, lassen sich sieben Themenkreisen zuordnen: An erster Stelle ist der Gründungsmythos zu nennen, der das Gewordene ― die schweizerische Eidgenossenschaft als moderner Staat ― dem in den ersten Bünden seit 1291 Gewollten ― Befriedung einer Gewaltsituation ― als Absicht unterstellt. So unhaltbar teleologische Deutungen sind, so stark bleibt die historische Kontinuität der schweizerischen Eidgenossenschaft zur alten Eidgenossenschaft.

Zweitens wertet der Befreiungsmythos die frühe Geschichte der Eidgenossenschaft als antifeudale Revolution und antihabsburgische Befreiung. Die Artikel zur Garantie grundherrlicher Rechte in den Bünden des 13. und 14. Jahrhunderts zeigen aber, dass es nicht um Bauernbefreiung ging. Es ging vielmehr um den Schutz des Friedens im Rahmen einer kommunalen Landfriedensbewegung, wie die Bestimmungen gegen Gewaltanwendung in den Bundesbriefen verdeutlichen. Die soziale Emanzipation wurde durch die antiadelige, aber nicht antikaiserliche Tendenz der Bünde gefördert, erfolgte aber nicht durch sie. Die Innerschweizer Gesellschaft war zwar nicht bäuerlich-egalitär, aber im europäischen Vergleich fallen die weitgehende Lösung der Personen aus der Leibeigenschaft und der Güter aus der Grundherrschaft ebenso auf wie die Eliminierung des Adels als Herrschaftsstand und das Fehlen adeliger Herren im Kreis der vollberechtigten Orte. Weil auch in den Länderorten schon seit dem 15. Jahrhundert neue Aristokraten- oder Honoratiorengeschlechter an die Macht kamen (Aristokratisierung), existierte zwar kein "Bauernstaat", doch im ständischen Kontext geriet zum Skandalon, dass laboratores (Bauern und Bürger) anstelle des zur Herrschaft geborenen Adels traten. Daher sahen viele deutsche Bauern und Städte die Eidgenossenschaft als ideales, weil genossenschaftlich-egalitär organisiertes politisches System, dem sie mit der Parole "Schweizer werden" (Thomas A. Brady) nacheiferten und von dem sie sich ― meist allerdings vergeblich, wie etwa im Bauernkrieg 1525 ― Hilfe gegen ihre adeligen Herren erhofften.

Drittens wurde das System ungleicher Bündnisse mit der Metapher vom "Bundesbeitritt" zu einem einzigen, für alle gleichen "Schweizerbund" verklärt. Dabei bestanden auch unter den Mitgliedern der Eidgenossenschaft rechtliche Unterschiede. Die Städteorte besassen, wie die offizielle Reihenfolge (Zürich, Bern, Luzern vor Uri, Schwyz und Unterwalden), die nicht der Chronologie der Bundesverträge entspricht, zeigt, mehr Ansehen als die Länderorte. Diese erhielten aber durch das Einstimmigkeitsprinzip ein weit über ihr demografisches, ökonomisches und militärisches Potential hinausreichendes Gewicht. Die zugewandten Orte waren deutlich minderberechtigte Glieder der Eidgenossenschaft. Die gemeinen Herrschaften wurden (wie die einzelörtischen Territorien auch) nicht gleichberechtigt in die Eidgenossenschaft integriert. Trotzdem entstand ein gemeineidgenössisches Bewusstsein, das bis hin zu den Untertanen gepflegt wurde.

Viertens wurde mit der gängigen Schulbuchformel, wonach sich die Eidgenossenschaft 1499 "de facto" und 1648 "de iure" vom Reich getrennt habe, ein langer Prozess des Auseinanderdriftens zu aktiv-separatistisch gedeutet. Einerseits brauchten die einzelnen Orte ihren vom Kaiser privilegierten reichsunmittelbaren Status, um sich gegen benachbarte Dynastien zu behaupten. Andererseits nutzten die Eidgenossen die Zeiten, als kein Habsburger Kaiser war, zur Expansion auf deren Kosten (Erweiterung 1351-1353, Sempach 1386, Eroberung des Aargaus 1415). Zwar verweigerte sich die Eidgenossenschaft der Reichsreform von 1495 (Reichsgerichtsbarkeit, neue Steuern), doch blieben alte rechtliche Verbindungen intakt (Bestätigung kaiserlicher Privilegien für alle Orte bis 1566, für die Stadt St. Gallen bis 1642, für den Fürstabt von St. Gallen und weitere gefürstete Klöster bis 1797). Trotzdem behandelte der Kaiser die Eidgenossenschaft teilweise schon um 1500 diplomatisch wie eine fremde Macht. Mit der Exemtion vom Reich in den internationalen Friedensverträgen von 1648 (Westfälischer Frieden) erlangte die Eidgenossenschaft ― jedenfalls setzte sich diese, ursprünglich französische Interpretation durch ― die völkerrechtliche Anerkennung ihrer "Souveränität". In der Mentalität vollzog sich diese Loslösung langsam: Zürich strich den Hinweis auf das Reich in seinem Bürgereid schon 1654, Solothurn 1681, Schaffhausen erst 1714. Der kontinuierlichen Entfernung vom Reich korrespondierte die Annäherung an Frankreich.

Fünftens fehlten der Eidgenossenschaft als Ganzes vor 1798 der staatliche Charakter und klar definierte Grenzen nicht nur wegen der rechtlichen Gemengelage mit dem Reich. In den internationalen Verträgen folgte in der Regel dem Kollektivnamen (z.B. Eidgenossenschaft oder Ligues) die Aufzählung der kontrahierenden Orte und Zugewandten. In der überaus wichtigen, als "Bestandteil der Verfassung der Eidgenossenschaft" (Peyer) bezeichneten, 1521 vereinbarten und bis 1777 vielfach erneuerten Allianz der Orte und Zugewandten mit Frankreich fehlten zum Beispiel Zürich bis 1614, Bern 1549-1583, Rottweil 1549-1602 und ab 1663, Graubünden ab 1639. Den grössten äusseren Umfang der Eidgenossenschaft umriss der internationale Friedensvertrag von Rijswijk 1697, der erstmals alle Zugewandten auflistete ausser dem Fürstbistum Basel, das erst im Frieden von Utrecht 1713 zur Eidgenossenschaft gezählt wurde, während jetzt Neuenburg fehlte. Auch die Eidgenossen selber waren sich nicht einig, wer zur Eidgenossenschaft gehöre, was sich auf den Landkarten des späten 16. bis 18. Jahrhunderts spiegelte: Mal wurden Genf, Neuenburg, die nördlichen Teile des Fürstbistums Basel, Mülhausen, Rottweil, Graubünden und die Stadt oder sogar der Bischof von Konstanz zur Eidgenossenschaft gezählt, mal nicht. Trotzdem nahm Europa die Eidgenossenschaft als kohärentes Ganzes war, was sich auch in den variablen Klischees vom adelsfeindlichen Kuhbauern und freien Schweizer über den unzivilisierten Barbaren bis zur Eidgenossenschaft als natürlichen Hort der Freiheit, Republik und Demokratie ausdrückt.

Sechstens stilisierte der Neutralitätsmythos die aussenpolitische Abstinenz der Eidgenossenschaft retrospektiv zum modernen Neutralitätsprinzip. Doch trotz der vielen schweizerischen Söldner auf europäischen Schlachtfeldern brachte das situativ-neutrale "Stillesitzen", das besonders während des Dreissigjährigen Krieges geübt wurde, der Eidgenossenschaft den Ruf der "Friedensinsel" ein.

Siebtens übertünchte das idealisierende Bild der Einigkeit nur dürftig die konfessionelle Spaltung der Eidgenossenschaft, die sich neben den Bürgerkriegen und der Doppelung der Tagsatzung am deutlichsten im Ende der Bundesbeschwörungen manifestiert, die 1351-1481 unregelmässig, danach bis 1520 ca. alle fünf Jahre stattfanden. Dabei schworen in den Länderorten die versammelte Landsgemeinde, in den Städteorten die versammelte Bürgerschaft und zwei bis drei Vertreter aus jeder Landvogtei mit. Da sich Zürich seit der Reformation weigerte, auf die in der Eidformel erwähnten Heiligen zu schwören, suchte die Tagsatzung von 1525 bis 1655 vergeblich eine neue Eidformel. Paradoxerweise verweigerten sich die Eidgenossen den Eid. Dagegen konnten sich das katholische Freiburg und das reformierte Bern 1530 schnell auf eine neue Eidformel für ihr Burgrecht einigen. Die im Januar 1798 inszenierte Neuauflage der Eidzeremonie fand bereits ohne das revolutionierte Basel statt. Doch die Bündnisse blieben auch ohne Neubeschwörung in Kraft.

Schliesslich haben die mythisch überhöhte Stabilität und Tradition auch ihre Kehrseite: das ungelöste Verhältnis von bündisch-zentraler zu einzelörtisch-kantonaler Souveränität, das vom 14. Jahrhundert bis 1848 (und darüber hinaus) präsent war. Die Verkommnisse von 1370, 1393 und 1481 brachten eine gewisse Vereinheitlichung, doch eine stärkere Zentralisierung mit Weisungsbefugnis der Tagsatzung gegenüber einzelnen Orten, Geltung des Mehrheitsprinzips, starker zentraler Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit scheiterte immer wieder (1438, 1477-1481, 1503, 1531, 1653-1656, 1712), die Defensionalen des 17. Jahrhunderts zerfielen rasch. Die radikale Zentralisierung in der Helvetischen Republik war nur von aussen und mit militärischer Gewalt möglich. Doch immerhin galt die Eidgenossenschaft schon vor 1798 als das, was die meisten Staaten erst danach wurden: eine Republik.

Bilanz

Angesichts der Diversität der Verfassungsstrukturen in den Orten, der relativen Rückständigkeit der Staatsbildung, der Schwäche der Zentralgewalt, der Intensität der sozialen Konflikte, der Isoliertheit der politischen Kultur und der geringen Grösse ist die lange Dauer der Eidgenossenschaft erklärungsbedürftig. Als wichtige Faktoren gelten: gemeinsame Tradition und Geschichtsbewusstsein; militärische Erfolge; kollektive Verwaltung der gemeinen Herrschaften; kontinuierliche Tätigkeit der Tagsatzung; bürgerlich-bäuerliche, kommunal-republikanische politische Kultur im adelig-monarchischen Europa; gegenseitige finanzielle und militärische Verpflichtungen; Logik regionaler Arbeitsteilung und ökonomischer Symbiosen; geschicktes Lavieren zwischen ausländischen Mächten und gemeinsame Allianzen mit ihnen; Profitieren vom angeblichen Desinteresse der Mächte am armen, kleinen Land. Weil die Grenzen zwischen den Konfessionen, zwischen den Städten und Länderorten, zwischen aussenpolitischen und ökonomischen Optionen sich wechselseitig überlappten, ergaben sich keine eindeutigen Bruchstellen im Bündnis- und Interessengeflecht.

Im europäischen Vergleich stechen folgende Besonderheiten der Eidgenossenschaft hervor: die frühe Ausschaltung des Adels, die hohe Bedeutung der persönlichen und politischen Freiheit, die kommunale Landfriedensbewegung, die Herrschaftsfähigkeit von Gemeinden, die von Ländern betriebene Territorialpolitik, die gleichrangige Verbindung von Stadt- und Länderorten, die Dauerhaftigkeit des auf den horizontalen Eid gegründeten Bündnissystems, die schwache Rezeption des römischen Rechts und die nicht absolutistisch über stehendes Heer, Bürokratie, Steuern und zentralen Hof, sondern kommunal-republikanisch erfolgende Staatsbildung; diese war durch die mittelalterliche Tradition geprägt, blieb eher rudimentär und verlief auf der Ebene der einzelnen Orte, die von der lockeren, aber dauerhaften Föderation der Eidgenossenschaft zusammengehalten wurden.

Quellen und Literatur

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Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Würgler: "Eidgenossenschaft", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 08.02.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026413/2012-02-08/, konsultiert am 19.03.2024.